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Mobilität



Angebote zur Mobilität

Landkreis-Pass

Sie beziehen staatliche Sozialleistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)? Sie leisten einen Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr?
Zum 1. Januar 2020 wurde der Landkreis-Pass Starnberg eingeführt - mit diesem Pass können oben genannte Leistungsberechtigte die vergünstigte MVV-IsarCard S erhalten. Sie besteht aus dem Landkreis-Pass Starnberg und einer Zeitkarte für den aktuellen Monat. Beides zusammen gilt als Fahrkarte im MVV.
Den Antrag erhalten im Landratsamt Starnberg - Fachbereich Sozialwesen, bei Ihrer Gemeinde / Stadtverwaltung und im Jobcenter Landkreis Starnberg.
www.lk-starnberg.de/Bürgerservice/Soziales/Landkreis-Pass-Starnberg



IsarCard65 - Monatskarte für Senior*innen im öffentlichen Personennahverkehr

Menschen ab 65 Jahren nutzen mit der IsarCard65 die öffentlichen Verkehrsmittel günstiger. Die IsarCard65 ist eine übertragbare Monatskarte für Menschen ab 65 Jahren, die die Verkehrsmittel des Münchner Verkehrsverbundes regelmäßig nutzen möchten.
Die IsarCard65 ist im Rahmen der Altersgrenze übertragbar. Das Alter muss durch Lichtbildausweis nachweisbar sein. Die IsarCard65 ist als HandyTicket, am Automaten und an den Verkaufsstellen erhältlich.
www.mvg.de/tickets-tarife/vielfahrer/isarcard65



Mobilitätsservice-Zentrale der Deutschen Bahn (MSZ)

Die Mobilitätsservice-Zentrale (MSZ) der Deutschen Bahn organisiert alles Notwendige, wenn Sie Hilfe beim Ein-, Um- oder Aussteigen benötigen - zum Beispiel einen Hublift für den Rollstuhl. Die MSZ beantworten auch Fragen zu geeigneten Zügen, der Barrierefreiheit von Bahnhöfen oder Mindestumsteigezeiten.





Kfz-Steuer für schwerbehinderte Menschen

Für Fahrzeuge, die auf schwerbehinderte Menschen zugelassen sind, sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) Steuervergünstigungen in Form einer vollständigen Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung um 50 Prozent vor, § 3a KraftStG.
Die Art der Steuervergünstigung bestimmt sich danach, welche Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis enthalten sind. Die Steuerermäßigung um 50 Prozent ist zusätzlich davon abhängig, dass der schwerbehinderte Mensch auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet hat (keine Wertmarke im Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis).
Die Steuervergünstigung steht dem schwerbehinderten Menschen nur für ein Kraftfahrzeug zu und muss schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Der Antrag ist vom schwerbehinderten Menschen selbst zu unterschreiben. Wird der schwerbehinderte Mensch von einem Dritten vertreten, muss grundsätzlich eine wirksame Vollmacht vorgelegt werden. www.zoll.de 




Fahrdienste und Bürgerbusse

Bei Erkrankung, Behinderung oder Verletzung bringt der BRK Fahrdienst Sie zu Therapie- und Arztterminen und begleitet Sie bei Einkaufs- und Freizeittouren, damit Ihre Beweglichkeit und Selbstbestimmung erhalten bleiben.

(5 Adressen)


BRK Mobil

Kreisverband Starnberg

Münchner Str. 33

82319 Starnberg

Telefon: 08151 2222

E-Mail: BRK.Fahrdienst@brk-starnberg.de

Internet: www.brk-starnberg.de




Ehrenamtlicher Fahrdienst St. Elisabeth für Senioren aus Krailling, Planegg und Stockdorf

Arzttermine, Behördengänge etc. / Montag bis Freitag von 9.00 bis 16.00 Uhr

Telefon: 089 - 96 08 66 78


Bürgerbus Gauting

Dienstag, Donnerstag, Freitag zwischen 9.00 und 12.00 Uhr

Telefon: 089 89 33 70

Internet: https://www.gauting.de/



Viele Nachbarschaftshilfen bieten ebenfalls Fahr- und Begleitdienste zum Arzt, Einkaufen oder für andere Erledigungen an. Über das Angebot informiert die jeweilige Nachbarschaftshilfe oder Ihre Gemeinde.


Angebote des Zentrum Bayern Familie und Soziales

Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr

Für den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) sieht das Schwerbehindertenrecht mehrere Optionen vor, abhängig vom Ausmaß der Behinderung. Die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung),
B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson), H (Hilflosigkeit/Schwerpflegebedürftigkeit), Gl (Gehörlosigkeit), Bl (Blindheit) berechtigen zur Freifahrt in der 2. Klasse von Zügen des Nahverkehrs (nicht EC-, IC- und ICE-Züge der Deutschen Bahn), U- und S-Bahnen, Straßenbahnen und kommunalen Bussen bzw. zur Mitnahme einer Begleitperson (B).

Die Wertmarke für die Freifahrtberechtigung muss bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zusammen mit dem orange-grünen Ausweis für schwerbehinderte Menschen vorgezeigt werden. Wer einen orange-grünen Ausweis erhalten hat, ist grundsätzlich freifahrtberechtigt, hat aber nicht automatisch die Berechtigung, eine Begleitperson mitzunehmen.


Parkerleichterungen (Behinderten-Parkplatz)

Je nach Art der Behinderung können Menschen mit Behinderungen verschiedene Parkerleichterungen in Anspruch nehmen: Personen mit Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Merkzeichen Bl (blind), Contergangeschädigte, Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, Personen mit Doppelstoma, Ohnhänder sowie kleinwüchsige Menschen, können bei ihrer Gemeindeverwaltung einen Parkausweis beantragen.

Das gilt auch dann, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst keine Fahrerlaubnis besitzt. Der Parkausweis gilt dann für Fahrten, an denen er als Beifahrer teilnimmt. Der Parkausweis berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen sowie zu weiteren Parkerleichterungen.
Der Parkausweis ist im Kraftfahrzeug gut sichtbar auszulegen. Er darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für die behinderte Person erledigt werden.

www.zbfs.bayern.de/menschen-behinderung/mobilitaet

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Region Oberbayern

Postfach 200124

80001 München

Telefon: 089 18 96 61 70 0

Angebote des Bezirks Oberbayern

Mobilitätshilfe

Mit der Mobilitätshilfe fördert der Bezirk Oberbayern die soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft. Menschen, die wegen ihrer Behinderungen den öffentlichen Nahverkehr nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, können mit dem Geld außerhalb der eigenen Wohnung mobil sein. Sie können in ihrer Freizeit andere Menschen treffen und an sportlichen oder geselligen Ereignissen teilnehmen.
Für Fahrten zum Arzt oder zu therapeutischen Maßnahmen, zu Kindertagesstätten, Schulen oder Heimen gibt es keine Mobilitätshilfe. www.bezirk-oberbayern.de/Soziales/Kinder-und-Jugendliche/Mobilität 


Kfz-Hilfe

Der Bezirk Oberbayern unterstützt Menschen mit Behinderungen in der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Wenn zur Teilhabe am sozialen Leben ein Kraftfahrzeug (Kfz) erforderlich ist, kann der Bezirk Oberbayern Leistungen der Kfz-Hilfe gewähren.
Die antragstellende Person muss aus wichtigen Gründen ständig auf das Kraftfahrzeug angewiesen sein. Kfz- Hilfe gewährt der Bezirk Oberbayern nur, wenn Menschen mit Behinderungen öffentliche Verkehrsmittel mit oder ohne Begleitperson, Taxi oder den Behindertenfahrdienst im Rahmen der Mobilitätshilfe nicht nutzen können. www.bezirk-oberbayern.de/Soziales/Erwachsene-mit-Behinderungen/Mobilität/Kfz-Hilfe 

Bezirk Oberbayern

Bezirksverwaltung

Prinzregentenstraße 14

80538 München

Telefon: 089 21 98 21 01 0

E-Mail: servicestelle@bezirk-oberbayern.de

Zuständige Stelle

Sozialwesen
Fachbereich 22

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77224
08151 148-11224
soziales@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.landkreis-starnberg.de/22

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