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Lebensmittelrecht; Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren
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Kurzbeschreibung
Ziel des Lebensmittelrechts ist vor allem der Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschädigungen. Zahlreiche Gebote und Verbote sollen den Bürger vor gesundheitlichen Schäden durch den Genuss von Lebensmitteln schützen. Die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften kann im Wege von Gebots- und Verbotsverfügungen der Lebensmittelüberwachungsbehörden erreicht werden oder durch die Verhängung von Bußgeldern und Strafen.
Beschreibung
Das Lebensmittelrecht umfasst alle Rechtsnormen über Gewinnung, Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit und Qualität von Lebensmitteln und über ihre Bezeichnung, Aufmachung, Verpackung und Kennzeichnung. Auch die Ausführung und Überwachung der Vorschriften über kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände ist Aufgabe der Lebensmittelüberwachung. Nicht mehr dem Lebensmittelrecht unterfallen die Tabakerzeugnisse. Für sie wurde ein eigener Rechtsbereich geschaffen. Neben dem Schutz der menschlichen Gesundheit ist zudem Ziel des Lebensmittelrechts, die Allgemeinheit vor Täuschungen und Irreführungen zu bewahren.
Bei der Schaffung des LFGB und des Vorläufigen Tabakgesetzes wurde das Lebensmittelrecht als Nebenstrafrecht ausgestaltet und man belegte Verstöße mit Bußgeld- und Strafsanktionen (§§ 58 ff LFGB und 51 ff Vorläufiges Tabakgesetz). Zu unterscheiden ist zwischen der Ahndung eines Verstoßes als Ordnungswirdrigkeit und der Ahndung als Straftat. Eine Straftat ist ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Tun oder Unterlassen, an das das Gesetz eine Strafdrohung knüpft. Eine Straftat liegt zum Beispiel vor, wenn jemand Lebensmittel derart herstellt oder behandelt, dass ihr Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen, oder wenn jemand Stoffe, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen, als kosmetische Mittel in Verkehr bringt.
Die Gerichte können bei festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen und in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren verhängen.
Nicht alle Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bedürfen der strafrechtlichen Ahndung. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle werden in der Praxis nur Verwarnungen ausgesprochen oder Bußgeldbescheide erlassen.Bußgeldbescheide werden erlassen bei Ordnungswidrigkeiten. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ordnungswidrig handelt z.B., wer vorsätzlich oder fahrlässig im Verkehr mit Lebensmitteln krankheitsbezogen für diese Lebensmittel wirbt. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind grundsätzlich die Verwaltungsbehörden zuständig, d.h. das Bußgeldverfahren wird von den Kreisverwaltungsbehörden eingeleitet. Sie sprechen auch etwaige Verwarnungen aus.
Bei der Schaffung des LFGB und des Vorläufigen Tabakgesetzes wurde das Lebensmittelrecht als Nebenstrafrecht ausgestaltet und man belegte Verstöße mit Bußgeld- und Strafsanktionen (§§ 58 ff LFGB und 51 ff Vorläufiges Tabakgesetz). Zu unterscheiden ist zwischen der Ahndung eines Verstoßes als Ordnungswirdrigkeit und der Ahndung als Straftat. Eine Straftat ist ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Tun oder Unterlassen, an das das Gesetz eine Strafdrohung knüpft. Eine Straftat liegt zum Beispiel vor, wenn jemand Lebensmittel derart herstellt oder behandelt, dass ihr Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen, oder wenn jemand Stoffe, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen, als kosmetische Mittel in Verkehr bringt.
Die Gerichte können bei festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen und in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren verhängen.
Nicht alle Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bedürfen der strafrechtlichen Ahndung. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle werden in der Praxis nur Verwarnungen ausgesprochen oder Bußgeldbescheide erlassen.Bußgeldbescheide werden erlassen bei Ordnungswidrigkeiten. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ordnungswidrig handelt z.B., wer vorsätzlich oder fahrlässig im Verkehr mit Lebensmitteln krankheitsbezogen für diese Lebensmittel wirbt. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind grundsätzlich die Verwaltungsbehörden zuständig, d.h. das Bußgeldverfahren wird von den Kreisverwaltungsbehörden eingeleitet. Sie sprechen auch etwaige Verwarnungen aus.
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Rechtsgrundlagen
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
- Vorläufiges Tabakgesetz (VTabakG)
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)
- Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung)
