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Inhalt
Der Ausländerbeirat
"Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
Grundgesetz, Artikel 3 Absatz 3
Satzung und Wahlordnung des Ausländerbeirats ab 1.1.2012:
Amtsblatt Nr. 51 vom 28. Dezember 2011 [PDF: 1,6 MB]
Stand: 09.05.2012
zuständiger Bereich: Ausländerbeirat Landkreis Starnberg,

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