Kaufpreissammlung
Die beurkundenden Stellen (i.d.R. Notare) müssen jeden Kauf-, Tausch-, bzw. Erbbaurechtsvertrag den Gutachterausschüssen übermitteln. Die Gutachterausschüsse haben somit als einzige Institution den vollständigen Überblick über den jeweiligen Grundstücksmarkt.
Marktsegmente
Die übersandten Verträge werden den verschiedenen Marktsegmenten zugeordnet:
unbebaute Grundstücke: (Wohnen, Gewerbe)
bebaute Grundstücke: (Wohnen, Gewerbe)
Wohnungs- und Teileigentum
Land- und Forstwirtschaftsflächen
Gemeinbedarfsflächen etc.
Je nach Zuordnung zum jeweiligen Marktsegment konzentriert sich die weitere Auswertung auf andere Gesichtspunkte, z.B.
|
- Baurecht |
|
- Art Bebauung (EFH, DH, o.ä.), Wohnfläche, Baujahr u.ä. |
|
- Baujahr, Wohnfläche, Zimmer, u.ä. |
|
- Lage, Nutzung (Grünland, Acker, Nadelwald u.ä.) |
Auskunft aus der Kaufpreissammlung / Datenschutz
Alle uns vorliegenden Daten, Informationen und Unterlagen unterliegen dem Datenschutz (geregelt in § 11 GutachterausschussV).Sie dürfen ausschließlich zweckgebunden für statistische Untersuchungen des Gutachterausschusses und für öffentlich bestellte und vereidigte (ö.b.u.v.) Sachverständige als Vergleichswerte zur Erstellung von Verkehrswertgutachten verwendet werden.D.h. Privatpersonen erhalten keinen Einblick in die Kaufpreissammlung.
Das uneingeschränkte Auskunftsrecht der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wurde gesetzlich gegeben, da eine den öffentlich-rechtliche Vorschriften entsprechende Behandlung vorausgesetzt wird. Aus diesem Grund dürfen ö.b.u.v. Sachverständige die Kaufpreise in einem Verkehrswertgutachten aus Datenschutzgründen auch nur streng anonymisiert zu verwenden, d.h. es ist nicht zulässig, diese vollständig in ein Gutachten abzuschreiben. Die Straße und Hausnummer sowie die Flurnummer dürfen nicht im Gutachten verwendet werden. Der Gutachtenleser (Privatperson) darf keine Rückschlüsse auf einzelne Grundstücke machen können.
§ 11 GutachterausschussV:
(1) Die Kaufpreissammlung einschließlich der übersandten Unterlagen ist geheim zu halten. Sie darf nur von den Mitgliedern des Gutachterausschusses und den Bediensteten der Geschäftsstelle ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesehen werden. (2) 1Auf Antrag sind Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, soweit ein berechtigtes Interesse hieran nachgewiesen wird. 2Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses ist in der Regel auszugehen, wenn die Auskunft von
mit der Wertermittlung an Grundstücken befassten Behörden oder
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die mit der Wertermittlung von Grundstücken befasst sind,
für eine Wertermittlung beantragt wird. 3Name und Anschrift der Eigentümer sowie sonstiger Personen dürfen nicht mitgeteilt werden. (3) 1Auskünfte dürfen nur erteilt werden, soweit sie zum Zweck der Wertermittlung erforderlich sind. 2Die Auskünfte dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie erteilt wurden. 3Eine unbefugte Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
