Zuchtgenehmigung für Papageien und Sittiche
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 17g Tierseuchengesetz für das Züchten und Handeln mit Papageien und Sittichen:
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will um von ihnen Nachkommen aufzuziehen oder mit diesen Tieren zu handeln bedarf der Erlaubnis des Landratsamtes.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde hat und
- die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden sind.
Der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein. Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden und gilt nur für die Adresse, für die sie beantragt worden ist, muss also bei einem Umzug neu beantragt werden.
Hinweis:
Neben der beantragten Erlaubnis nach § 17g Tierseuchengesetz ist eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr.3 Tierschutzgesetz erforderlich, wenn
- regelmäßig Jungvögel verkauft werden und
mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße oder
mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche oder
mehr als 5 züchtende Paare Kakadu und Ara gehalten werden oder
- Handel (Ankauf und Verkauf) betrieben wird.
Erlaubnis für das Halten und Züchten von Papageien und Sittichen (§ 17g TierSG) [PDF: 74 KB]
