Tauchen im Starnberger See
Landratsamt erweitert Allgemeinverfügung: Verschärfte Auflagen für Taucher am Starnberger See [PDF: 74 KB]
Amtsblatt Nr. 16 vom 23. April 2008 [PDF: 1,2 MB]
Das "Tauchen" als Wassersportart fällt nicht unter den wasserrechtlichen Gemeingebrauch. Daher ist für das Tauchen (z.B. auch im Starnberger See) eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich.
Für den Starnberger See wurde diese öffentlich-rechtliche Genehmigung in Form einer Allgemeinverfügung in unbefristeter Weise erteilt. Diese weist - je nach Jahreszeit - bestimmte Tauchplätze am Starnberger See aus, an welchen getaucht werden darf.
Gleichzeitig verbietet diese Allgemeinverfügung - z. T. auch nur auf bestimmte Monate befristet - auch das Tauchen an bestimmten Plätzen.
Nach dem geltenden Schifffahrtsrecht ist im Umkreis von 100 m um Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt das Sporttauchen außerhalb öffentlicher Badeplätze nur soweit gestattet, als die Schifffahrt dadurch nicht behindert wird.
