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Diese Seite enthält in alphabetischer Reihenfolge Stichworte zu unseren Verwaltungstleistungen.
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Leichenschau und Bestattung; Beantragung einer Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs
Hinweis:
die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Team 341
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77405
Fax: 08151 148-11597
E-Mail: gewerbe@LRA-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/341
Zimmer: EG.170
Team 341 Gewerbe, Jagd, Gesundheit
Teamleiterin
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77405
Fax: 08151 148-11405
E-Mail: gewerbe@lra-starnberg.de
Zimmer: EG.170
Das Bestattungsrecht enthält Vorschriften insbesondere zur Leichenschau, zur Überführung von Leichen sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Bestattung. Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen im Regelfall auf Friedhöfen beigesetzt werden. In Ausnahmefällen kann eine Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs beantragt werden.
Bei einem Todesfall ist von dem Bestattungspflichtigen (z. B. Angehörige, Betreuer, im Krankenhaus der leitende Arzt) unverzüglich ein Arzt zu verständigen, der die Leichenschau vorzunehmen hat. Der Arzt stellt eine Todesbescheinigung aus, die von demjenigen, der die Leichenschau veranlasst hat, unverzüglich dem Standesamt zuzuleiten ist.
Die Bestattung ist im Regelfall frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ferner hat die Bestattung spätestens 96 Stunden nach Feststellung des Todes zu erfolgen, wobei Samstage, Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden. Die Gemeinde kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auf Antrag im Einzelfall eine frühere bzw. spätere Bestattung zulassen.
Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung).
Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen im Regelfall auf Friedhöfen beigesetzt werden (Friedhofszwang). Eine Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs kann in Ausnahmefällen bei der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der vorgesehene Bestattungsplatz liegt, beantragt werden.Voraussetzung für die Genehmigungserteilung ist, dass der Antragsteller einen wichtigen Grund anführen kann, der Bestattungsplatz den bestattungsrechtlichen Anforderungen entspricht und überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.
- Leichenüberführung; Beantragung der Beförderung in einem anderen Fahrzeug
- Bestattungseinrichtungen; Herstellung und Unterhaltung
- Leichenpass; Beantragung der Ausstellung
- Friedhofs- und Bestattungsgebühren; Erhebung
- Friedhof, Leichenhaus; Erlass einer Benutzungsordnung
- Gemeindlicher Friedhof; Beantragung der Zulassung für gewerbliche Tätigkeit
Für die Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs ist ein schriftlicher Antrag an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu stellen.
Stand: 20.11.2020