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Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 12 und 13 DSGVO)

Verfahren: OK.EFA Europäische Fahrerlaubnis [UNIFACE]

Verarbeitungstätigkeit: Führen eines Registers mit allen relevanten Daten aus den Bereichen
Fahrerlaubnis, Fahrerqualifizierungsnachweis, Fahrgastschein, Fahrlehrer, Fahrschulen, Fahrtenschreiberkarten, Güterkraftverkehr und Personenbeförderung.


1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Landkreis Starnberg
Postfach 14 60
82317 Starnberg

2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Datenschutzbeauftragter
Landkreis Starnberg
Postfach 14 60
82317 Starnberg

3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Elektronische Unterstützung des Parteiverkehrs, der Maßnahmenbearbeitung und der
mit den unter 1. Allgemeine Aufgaben genannten Bereiche verbundenen Geschäftsvorfälle.

Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG i.V.m. Fahrerlaubnisverordnung (FeV),
Straßenverkehrsgesetz (StVG),
Fahrlehrergesetz (FahrlG),
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG),
Datenübermittlungsrichtlinien von Kraftfahrtbundesamt (KBA),
Bundesdruckerei (BDr),
Technischer Überwachungsdienst (TÜV), DEKRA
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
KRAFTFAHRBUNDESAMT:
Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Fahreignungsregister
und beim Zentralen Fahrerlaubnisregister, Mitteilungen an das Zentrale
Fahrerlaubnisregister, Mitteilungen an das Zentrale
Fahrtenschreiberkartenregister, Mitteilung an dasFahreignungsregister (FAER),
Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR),
Mitteilungen an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister


BUNDESDRUCKEREI:
Antrag zur Herstellung eines Kartenführerscheins

TÜV/DEKRA:
Prüfauftrag der zu prüfenden Fahrerlaubnisklassen

ÖRTLICHES MELDEREGISTER oder BEHÖRDENINFORMATIONSSYSTEM
(in Bayern, Sachsen und Sachsen Anhalt):
Überprüfung der durch den Antragsteller mitgeteilten Daten

FAHRERLAUBNISBEHÖRDE:
Übernahme der Daten durch eine Fremdbehörde wegen Abgabe der Zuständigkeit
(z.B. bei Wegzug des Inhabers)

BUNDESAMT FÜR GÜTERKRAFTVERKEHR
Anfragen, Auskünfte und Meldungen

5. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.

6. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien

Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
1. bei Erlöschen der Fahrerlaubnis (nach Eintreten der Rechtskraft):
Löschung der Daten entsprechend § 61 StVG, soweit nicht die Löschfristen n. Ziffer 4
anzuwenden sind (Art. 17 DSGVO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG)

2. bei Tod:
Nach Eingang einer amtlichen Mitteilung über den Tod des Betroffenen (Art. 17
DSGVO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 29 Abs. 3 Nr. 4 StVG)

3. Angaben zur Probezeit:
Ein Jahr nach Ablauf der Probezeit (Art. 17 DSGVO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 StVG)

4. Tilgungsfristen für Daten der örtlichen Register, die auch im Verkehrszentralregister
gespeichert sind (§ 61 Abs. 3 StVG i.V.m. § 29 StVG):
a) 2,5 Jahre bei Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten mit bis zu einem
Punkt
b) 5 Jahre bei Entscheidungen bei
Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten mit mehr als einem Punkt,
von Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen
ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen und bei Teilnahme
an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung
c) 10 Jahre in allen übrigen Fällen

5. Löschfunktionen für personenbezogene Daten, die nicht gesetzlichen Fristen,
sondern Empfehlungen bzw. zweckgebundenen spezifischen Fristen unterliegen:
- Einzelperson und ihrer gesamten führerscheinrelevanten Daten
- Vorgänge zu Personen über Datumsbereich oder anhand Vorgangsnummer
- Begleitpersonen, Grafikdaten
- Personendaten aus KBA Schnittstellendateien

7. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:

8. Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

9. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG i.V.m. Fahrerlaubnisverordnung (FeV),
Straßenverkehrsgesetz (StVG),
Fahrlehrergesetz (FahrlG),
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG),
Datenübermittlungsrichtlinien von Kraftfahrtbundesamt (KBA),
Bundesdruckerei (BDr),
Technischer Überwachungsdienst (TÜV), DEKRA
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)