Seiteninhalt

Beschäftigungs- und Ausbildungsgenehmigungen von Asylbewerbern und Geduldeten

InformationAufgrund einer Gesetzesänderung und neuer Weisungslage wird diese Seite derzeit aktualisiert



Sehr geehrte Damen und Herren,

die Frage der Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern*innen und Geduldeten ist ein in der Öffentlichkeit viel diskutiertes Thema. Mit Schreiben vom 04.03.2019 hat das Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (BayStMI) darauf reagiert und seine bisherigen Vollzugshinweise vom 01.09.2016 zum Teil aufgehoben und neu gefasst.

Diese Dienstanweisung gilt unverändert fort.

Ferner wurde mit dem zweiten Gesetz zur besseren Durchführung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 neben zahlreichen Paragrafen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auch § 61 Asylgesetz (AsylG) geändert. § 61 AsylG regelt die Erwerbstätigkeit von Asylbewerbern im laufenden Verfahren.

Dies möchte ich zum Anlass nehmen, Sie über die neue Regelungslage zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern*innen zu informieren. Die nachfolgenden Erläuterungen sind darüber hinaus sicherlich auch für Arbeitgeber von Interesse, die beabsichtigen, eine*n Asylbewerber*in in ihrem Unternehmen zu beschäftigen. Außerdem gelten sie sinngemäß auch für die Anträge von Geduldeten, sofern diese keinem gesetzlichen Beschäftigungsverbot unterliegen.

Gesetzeslage

Einen Tag nach seiner Verkündigung trat das zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreispflicht vom 15.08.2019, in der Öffentlichkeit besser bekannt unter dem Namen „Geordnete Rückkehrgesetz“, in Kraft. Neben zahlreichen Regelungen zur Stärkung des Vollzugs der Aufenthaltsbeendigung von ausreispflichtigen Ausländern wurde unter anderem auch § 61 AsylG geändert. Die wesentliche Neuerung im § 61 Abs. 1 AsylG betriff allerdings nur Asylbewerber, die in Aufnahmeeinrichtungen (siehe unten Erwerbstätigkeitsverbot) wohnen. Sie haben zukünftig einen Anspruch auf Genehmigung einer Beschäftigung, wenn sie bestimmte Voraussetzungen (§61 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 AsylG) erfüllen.

Für Asylbewerber*innen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Starnberg hat sich die Rechtslage hingegen nicht geändert. Weiterhin besteht für Asylbewerber*innen, Asylbewerber*innen im laufenden Verfahren und für Geduldete ein gesetzliches Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 AufenthaltG, § 61 Abs. 2 AsylG). Sie sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur berechtigt, sofern dies nach diesen Gesetzen bestimmt ist oder ein Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt.

Des Weiteren wurden durch das "Geordnete Rückkehrgesetz" die Rechte der Behörden im Zusammenhang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen deutlich gestärkt und die Pflichten von vollziehbar ausreispflichtigen Ausländern mit einer Duldung konkretisiert.

So unterliegen alle Ausländer*innen im Bundesgebiet grundsätzlich einer Passpflicht (§ 3 Abs. 1 AufenthG). Ausländer*innen, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind,   sind dazu verpflichtet, bei ihrer Identitätsklärung und der Passbeschaffung mitzuwirken und Ihnen zumutbare Bemühungen zu ergreifen (§ 48 AufenthG, § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Das wird in Bezug auf geduldete Personen besonders deutlich im neuen § 60b AufenthG und den hier speziell geregelten Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung.

Entgegen häufig kolportierter Vermutungen ist es aber nicht vorrangiger oder gar alleiniger Zweck einer Identitätsklärung, eventuelle Abschiebungen vorzubereiten! Der Besitz eines Passes ist vielmehr eine wesentliche Voraussetzung einer Teilhabe am öffentlichen Leben in Deutschland und der Integration in unsere Gesellschaft.

Gestattung der Erwerbstätigkeit kraft Gesetz

Anerkannten Asylbewerber*innen hat der Gesetzgeber die selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit uneingeschränkt gestattet. Verfügen anerkannte Asylbewerber über den entsprechenden Aufenthaltstitel bzw. über eine sog. Fiktionsbescheinigung, ist eine gesonderte Genehmigung seitens der Ausländerbehörde nicht mehr erforderlich. Sofern die Anerkennung in Verbindung mit einem Abschiebeverbot erfolgte, darf allerdings nur eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

Erwerbstätigkeitsverbot

Ein Erwerbstätigkeitsverbot besteht weiterhin für Asylbewerber*innen,

  • solange sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG)

NEU: Alle ANKER-Einrichtungen und ihre Unterkunftsdependancen sind Aufnahmeeinrichtungen im vorgenannten Sinn.

Allerdings wurde dieses Verbot eingeschränkt. Seit 16.08.2019 ist einem Asylbewerber, der in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt, die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

  • das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
  • die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
  • der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a AsylG) ist und (kumulativ)
  • der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet.

Des Weiteren gilt seit dem 16.08.2019 ein Erwerbstätigkeitsverbot für geduldete Personen, mit einer „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b AufenthG. Diese Duldung erhalten zukünftig Personen,

  • deren Abschiebung aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil sie
    • das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder
    • durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder (alternativ)
    • zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 AufenthG nicht vornehmen.

Diese neue Art der Duldung wird in dem jeweiligen Duldungsdokument kenntlich gemacht.

Nur Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann noch die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden (§ 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG).

Es gibt allerdings eine Übergangsregelung. Gemäß § 105 AufenthG findet die neue Duldungsregelung (inkl. Arbeitsverbot) bis zum 01.07.2020 keine Anwendung, wenn sich die Duldungsinhaber*innen in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis befinden.

InformationHinweis: Arbeitgeber sollten sich stets von Bewerbern*innen die Aufenthaltspapier zeigen lassen. So ist für Sie schnell erkennbar, ob der Arbeitssuchende einem (z.B. gesetzliches) Erwerbtätigkeitsverbot unterliegt.

Hinweis zu Asylbewerber*innen aus einem sicheren Herkunftsstaat

Das BayStMI hat in seinem Schreiben vom 04.03.2019 ergänzend dazu darauf hingewiesen, dass bei Asylbewerber*innen aus einem sicheren Herkunftsstaat, die vor dem 31.08.2015 ihren Asylantrag gestellt haben, im Einzelfall besondere Umstände vorliegen können, die im Rahmen der Ausübung des Ermessens die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zulassen.

Die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat (= Nichtverfolgungsvermutung) tritt bei einer Entscheidung über eine Beschäftigungserlaubnis im Falle einer vom Asylbewerber*in nicht zu vertretenden Verzögerung des Asylverfahrens insbesondere dann in den Hintergrund, wenn im Falle des negativen Ausgangs des Asylverfahrens eine Rückführung in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich ist. In solchen Fällen sind die migrationspolitischen Ermessensaspekte zusammen mit anderen positiven und negativen Ermessensaspekten (siehe unten) einzelfallbezogen abzuwägen.

Im Übrigen kann bei dieser Gesamtabwägung auch positiv berücksichtigt werden, wenn eine aufgenommene qualifizierte Berufsausbildung oder Beschäftigung in einem Mangelberuf fortgesetzt werden oder nach einer erfolgreich abgeschlossenen Einstiegsqualifizierung nun mehr eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen werden soll.

Erlaubnis einer Beschäftigung nach pflichtgemäßem Ermessen

Allen anderen Asylbewerber*innen und Geduldeten nach § 60a AufenthG (d.h. mit geklärter Identität und einer Duldungsdauer von mindestens sechs Monaten (§ 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG)) kann weiterhin auf Antrag eine Ausbildung oder Beschäftigung von der Ausländerbehörde des Landratsamts Starnberg erlaubt werden. Hierbei handelt es sich nach wie vor um eine Ermessensentscheidung, die entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit (Erforderlichkeit, Geeignetheit, Angemessenheit der beabsichtigten Maßnahme) und des Vertrauensschutzes auszuüben ist.

Die eingangs genannten Vollzugshinweise des Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration geben hierbei verschiedene ermessensleitende Gesichtspunkte vor, an denen wir uns orientieren. Wesentlich sind bei dieser Entscheidung weiterhin

  • die Mitwirkung im Asylverfahren und bei der Klärung der Identität,
  • die Bleibewahrscheinlichkeit,
  • das erworbene Sprachniveau im Verhältnis zur Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland,
  • die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung,
  • begangene Straftaten oder sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften sowie
  • der aktuelle Stand des Asylverfahrens.

Weitere Entscheidungskriterien sind ferner:

  • besondere individuelle Integrationsleistungen,
  • beabsichtigte Aufnahme einer Beschäftigung oder qualifizierten Berufsausbildung in einem Beruf mit besonderem Fachkräftemangel (v.a. in den Pflegeberufen),
  • geringe Aussicht auf eine zeitnahe Rückführung trotz Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Ausländers,
  • Ablehnung des Asylantrages durch das BAMF, auch wenn der Ablehnungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist und
  • Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass der Asylbewerber in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu überstellen sein wird (z.B. Dublin III-VO).

Alle diese Aspekte sind in ganz Bayern von den Ausländerbehörden bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen. Mit dieser ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift wird deren Ermessen im Sinne einer landeseinheitlichen gleichmäßigen am Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert. Das gilt auch für unsere Ausländerbehörde Starnberg.

Kriterien zur Entscheidung über eine Beschäftigungserlaubnis

Das Landratsamt Starnberg entscheidet über den Antrag des Asylbewerbers nach pflichtgemäßen Ermessen. Dabei legen wir bei unserer Entscheidung die Vollzugshinweisen des BayStMI vom 04.03.2019 zugrunde. Weiterhin werden darüber hinaus die Besonderheiten des Einzelfalls in unsere Entscheidungen mit einbezogen. Dazu zählen beispielsweise eine besonders lange Aufenthaltsdauer, allg. integrationspolitische Erwägungen oder die erfolgreiche Durchführung einer Einstiegsqualifizierung.

Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine positive Entscheidung; jeder Antragsteller*in hat jedoch einen Anspruch auf eine willkür- und diskriminierungsfreie Sachbehandlung im Rahmen der sog. Selbstbindung der Verwaltung. Das bedeutet, der/die Asylbewerber*in kann darauf vertrauen, dass wir gleichgelagerte Fälle stets gleich entscheiden und unterschiedliche stets auch differenziert behandeln werden

¹Information Hinweis: Für Geduldete nach § 60a AufenthG (d.h. mit geklärter Identität und einer Duldungsdauer von mindestens sechs Monaten (§ 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG)) gelten diese Ausführungen sinngemäß.

Mitwirkung im Asylverfahren und Klärung der Identität

Gemäß dem Schreiben vom 04.03.2019 des BayStMI stehen der erfolgte Identitätsnachweis und die Erfüllung der Passpflicht an erster Stelle der Positiv-Kriterien der Abwägung über eine Beschäftigungserlaubnis. Dem entsprechend positiv wird dies auch bei unserer Ermessensentscheidung weiterhin berücksichtigt.

Allerdings gab es und gibt es Asylbewerber, denen aufgrund ihrer Fluchtgründe eine Kontaktaufnahme mit Behörden ihres Herkunftsstaates grundsätzlich nicht zumutbar ist, solange das Asylverfahren noch nicht unanfechtbar bzw. vollziehbar abgeschlossen ist. Dem wird wie folgt Rechnung getragen:

  • Im Einzelfall kann die Klärung der Identität dieser Personen auch durch andere - behördlich anerkannte und auf ihre Echtheit überprüfte - Dokumente erfolgen. Dies sind amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten und die Möglichkeit der Identifizierung bieten, wie bspw. ein Führerschein, Dienstausweis oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild.
  • Können behördlich anerkannte und auf ihre Echtheit überprüfte Dokumente vom Antragsteller nicht beschafft werden, so können auch (andere) geeignete amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat ohne biometrische Merkmale zum Nachweis der Identität in Betracht kommen, wenn sie geeignet sind, auf ihrer Basis Pass- oder Passersatzpapiere zu beschaffen. Dazu zählen bspw. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Meldebescheinigungen, Schulzeugnisse, Schulbescheinigungen oder elektronisch abgelegte Identitätsdokumente mit Lichtbild.

InformationHinweis: Hinweise zur Eignung dieser Dokumente finden sich häufig auf der Homepage der jeweilige Landesvertretung!

Soweit Fragen zur Identitätsklärung aufgrund der vorgelegten, behördlich anerkannten und auf ihre Echtheit überprüften oder anderweitig zur Identitätsklärung geeigneten Dokumente durch uns nicht selbst hinreichend geklärt werden können, ist von uns zukünftig das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR) zu beteiligen. Wir bitten zu beachten, dass sich dadurch die Bearbeitungszeiten der betroffenen Anträge wieder entsprechend verlängern können!

Hinsichtlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung ist zusätzlich folgende Neuerung zu beachten:

  • Ergibt sich nach einer Gesamtabwägung aller positiven und negativen Ermessensaspekte des Einzelfalles (siehe auch unten), dass die Beschäftigungserlaubnis bei Offenlegung der Identität erteilt werden kann, wird von uns ein „Zug-um-Zug-Vorgehen" angeboten. Hierbei wird die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für eine qualifizierte Ausbildung für den Fall der Klärung der Identität - und soweit zumutbar der Erfüllung der gesetzlichen Passpflicht – bis zu einer vorher bestimmten angemessenen Frist in Aussicht gestellt oder zugesichert, sofern der Sachverhalt im Übrigen unverändert bleibt (kein Hinzutreten oder Bekanntwerden neuer negativer Ermessensaspekte).
  • Um der mit der Einführung der Ausbildungsduldung verfolgten Intention (Sicherheit für Arbeitgeber und Auszubildenden) zusätzlich Rechnung zu tragen, kann über Beschäftigungserlaubnisse für eine qualifizierte Berufsausbildung im laufenden Asylverfahren bereits bis zu sechs Monate vor dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn nach pflichtgemäßen Ermessen entschieden werden.

Eindringlich weisen wir jedoch darauf hin, dass Antragsteller*innen, die über keinerlei Identitätspapiere verfügen und sich auch nicht nachweislich im zumutbaren Umfang um die Beschaffung solcher Papiere bemühen, damit rechnen müssen, dass dieser Umstand im Rahmen der von uns zu treffenden Gesamtabwägung entsprechend negativ gewichtet werden muss.

InformationHinweis:
Abgelehnte Asylbewerber, die im laufenden Asylverfahren keine zumutbare Identitätsklärung betrieben haben, fallen mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Anwendungsbereich des neuen § 60b AufenthG. Sie unterliegen in diesem Fall ab Bestands- bzw. Rechtskraft des Ablehnungsbescheides einem gesetzlichen Erwerbstätigkeitsverbot (siehe oben). Im Übrigen scheitert auch die Erteilung von humanitären Aufenthaltstitel aufgrund einer besonders guten bzw. fortgeschrittenen Integration (z.B. § 25 Abs. 5 oder §§ 25a, b AufenthG) regelmäßig bei einer nicht hinreichend geklärten Herkunftsidentität.

Bleibewahrscheinlichkeit

Hinsichtlich der Bewertung der Bleibewahrscheinlichkeit gelten die Vollzugshinweise des BayStMI vom 01.09.2016 unverändert fort.

Mit der Erlaubnis der Arbeitsaufnahme soll insbesondere denjenigen Asylbewerber*innen eine gute Lebensperspektive verschafft werden, die diese auch langfristig nutzen können. Diese Erwägungen gelten in besonderem Maße auch für die Entscheidungen über Ausbildungsgenehmigungen (siehe unten). Diese werden jeweils mehrjährig erteilt. Daran schließt sich regelmäßig noch eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen qualifizierten Berufsausbildung an, die eine Abschiebung verhindert (sog. 3+2 Regelung).

Im Rahmen unserer Ermessensentscheidungen orientieren wir uns während des laufenden Asylverfahrens an der BAMF-Statistik zur Bleibewahrscheinlichkeit der Asylbewerber nach deren Nationalität. Ergeht ein Ablehnungsbescheid des BAMF, so treffen wir bis zu dessen Bestandskraft eine eigenständige Abschätzung der individuellen Bleibewahrscheinlichkeit, die sich an der Begründung der BAMF-Ablehnung und im Falle einer Klageerhebung an der Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichts München orientiert.

Die Bleibeperspektive ist allerdings nur eines von vielen Kriterien, die mit anderen negativen und positiven Kriterien abzuwägen sind. Eine negative Bleibeperspektive kann somit durch andere positive Ermessensaspekte auf- bzw. überwogen werden.

Besondere individuelle Integrationsleistungen

Als neues positives Entscheidungskriterium wurden besondere individuelle Integrationsleistungen in die Vollzugshinweise des BayStMI vom 04.03.2019 aufgenommen. Dazu zählen z.B.:

  • erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule in Deutschland,
  • erfolgreicher Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung in Deutschland,
  • Erreichen der Hochschul- oder Fachhochschulreife in Deutschland,
  • Erreichen des mittleren Schulabschlusses in Deutschland,
  • besonderes bürgerschaftliches Engagement oder
  • herausragende berufliche Leistungen
  • sowie, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung der Tätigkeit des Betroffenen besteht,
  • überdurchschnittliche schulische Leistungen, auch im Rahmen von Berufsintegrations-klassen (wobei der Besuch einer Berufsintegrationsklasse für sich allein noch keine besondere Integrationsleistung darstellt),
  • sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs.
  • Derartige Besonderheiten des Einzelfall wurden allerdings von uns bisher bereits positiv bei unseren Entscheidungen berücksichtigt.

Sprachkenntnisse

Einen zusätzlichen Bonus kann sich ein/e Antragsteller*in verschaffen, wenn er/sie über zertifizierte gute Deutschkenntnisse entsprechend der jeweiligen Aufenthaltsdauer verfügt. Diese sind durch ein Sprachzertifikat nach dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen oder durch eine Bestätigung über das Sprachniveau einer staatlich anerkannten (Berufs-)Schule oder Volkshochschule nachzuweisen. 

Bestätigt der zukünftige Arbeitgeber dem/der Asylbewerber*in außerdem, dass die jeweiligen Deutschkenntnisse für seine Zwecke ausreichend sind, wird dies in unserer Abwägung ebenfalls positiv berücksichtigt.

InformationHinweis: Das kann auf dem Antragsformular (Vordruck Ausländerbeschäftigung) kenntlich gemacht werden.

Vorbeschäftigung

Schon in der Vergangenheit wurde von uns positiv berücksichtigt, wenn der/die Antragsteller*in bereits eine Vorbeschäftigung ausgeübt hat. Eine solche Vorbeschäftigung kann im begründeten Einzelfall auch durch die Ausübung eines oder mehrerer längerfristigen Praktika nachgewiesen werden. In der Summe sollte aber weiterhin ein Beschäftigungszeitraum von mindestens drei Monaten erreicht werden.

Auch die sog. 0,80-€-Jobs (Arbeitsgelegenheiten gem. § 5 Asylbewerberleistungsgesetz) können weiterhin im Rahmen der Vorbeschäftigung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass der/die Asylbewerber*in schlüssig nachweist, wo und wie lange er diese Tätigkeiten ausgeübt hat.

Beabsichtigte Aufnahme einer Beschäftigung oder qualifizierten Berufsausbildung in einem Beruf mit besonderem Fachkräftemangel

Als ein weiteres neues Positiv-Entscheidungskriterium ist die beabsichtigte Aufnahme einer Beschäftigung oder qualifizierten Berufsausbildung in einem Beruf mit besonderem Fachkräftemangel (v.a. in den Pflegeberufen) in die Vollzugshinweise des BayStMI aufgenommen worden.

Dies sind Berufe, die die Bundesagentur für Arbeit in einer sogenannten Positivliste (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Beschäftigungsverordnung) veröffentlicht. Dazu zählen die sogenannten MINTBerufe (Mathematik, Informationstechnologie, Naturwissenschaft, Technik) sowie der Beruf als Arzt/Ärztin. Im Hinblick auf den Mangel in den Pflegeberufen ist darüber hinaus auch die beabsichtigte Aufnahme einer Ausbildung zum Pflegefachhelfer (keine qualifizierte Ausbildung), soweit eine qualifizierte Berufsausbildung anschlussfähig ist, positiv zu berücksichtigen.

Geringe Aussicht auf eine zeitnahe Rückführung trotz Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Ausländers

Gemäß den Vollzugshinweisen vom 04.03.2019 kann sich auch eine geringe Aussicht auf eine zeitnahe Rückführung trotz Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Ausländers positiv auf die Ermessensentscheidung über eine Beschäftigungserlaubnis auswirken.

Soweit diese Frage durch die Ausländerbehörde nicht selbst hinreichend aktenkundig entschieden werden kann, ist wiederum das LfAR zu beteiligen. Wir bitten zu beachten, dass sich dadurch die Bearbeitungszeiten der insoweit betroffenen Anträge wieder entsprechend verlängern können!

Antragsablehnungen

Letztlich kann aber nach Maßgabe der Vollzugshinweise des BayStMi vom 04.03.2019 immer noch nicht jede/r Asylbewerber*in eine Beschäftigungserlaubnis bekommen. Das ist somit im Landkreis Starnberg nicht anders als in den umliegenden Landkreisen, mit denen meine Mitarbeiter/innen immer wieder im Austausch stehen.

Ein höheres Ablehnungsrisiko tragen vor allem Asylbewerber mit ungeklärter Identität, die auch nach Jahren des Aufenthalts nur über unzureichende Deutschkenntnissen verfügen und aus Ländern stammen, die eine geringere Gesamtschutzquote aufweisen. Das gilt insbesondere, wenn sie im Rahmen des Asylverfahren bereits einen Ablehnungsbescheid erhalten haben und eine Ausreisepflicht somit wahrscheinlich ist. Die Aufenthaltsbeendigung von vollziehbar Ausreisepflichtigen ist grundsätzlich ein öffentliches Interesse, das im Regelfall das Individualinteresse des Antragsstellers an einer Beschäftigung überwiegt. 

Ferner werden Asylbewerber,

  • die die Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde verweigern oder nur schleppend betreiben und/oder
  • die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden,

mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Antragsablehnung rechnen müssen.

Aufgrund der neuen Rechtslage ab dem 16.08.2019 darf künftig geduldeten Personen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten Duldungszeit eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Das gilt allerdings nur für Geduldete mit einer Duldung nach § 60a AufenthG. Für Geduldete mit einer Duldung nach § 60b AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot (siehe oben). Anträge dieses Personenkreises bzw. von Geduldeten nach § 60a AufenthG, die 6-Monatsfrist nicht erfüllen, sind daher von uns abzulehnen. Hier besteht kein Ermessensspielraum.

Ebenso sind Anträge auf Beschäftigung von uns zwingend  abzulehnen, wenn die Bundesarbeitsagentur eine erforderliche Zustimmung zum Arbeitsvertrag nicht erteilt (§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG).

Ablauf des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren vollzieht sich gemäß der Weisungslage des Bayer. Innenministeriums in folgenden Schritten:

  1. Antragstellung mit dem Formular der Bundesarbeitsagentur (Achtung: Vorlage eines Arbeitsvertrages spätestens bis zur Genehmigung)
  2. Sichtung der Anträge innerhalb von 14-Tagen nach Antragseingang
    2.1. Vorprüfung hinsichtlich der Vollständigkeit der Unterlagen und der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit nach Aktenlage,
    2.2. Soweit erforderlich –
    2.2.1. unverzügliche Einleitung des ZAV-Verfahrens (Dauer ca. 14 Tage)
    2.2.2. unverzügliche Einschaltung des LfAR (Dauer: noch keine Erfahrungswerte)
  3. Überwachung des Eingangs ggf. fehlender Unterlagen sowie der Beiträge von ZAV und LfAR
  4. Antragsprüfung nach Aktenlage
  5. Je nach Ergebnis der Antragsprüfung
    5.1. Mitteilung an den Antragsteller, dass Genehmigung erteilt wird und Bitte um Vorsprache in der Ausländerbehörde
    oder
    5.2. Anhörung des Antragsstellers zur beabsichtigten Antragsablehnung unter Fristsetzung
  6. Überwachung des Eingangs der Stellungnahme zur Anhörung
  7. Prüfung der Stellungnahme und deren Auswirkungen auf die Bewertung des Antrags, je nach Ergebnis der Prüfung
    7.1. Mitteilung an den Antragsteller, dass Genehmigung nun erteilt wird und Bitte um Vorsprache in der Ausländerbehörde
    oder
    7.2. Antragsablehnung mit Bescheid

Dieses umfangreiche Verfahren wird für jeden vorgelegten Arbeitsvertrag durchgeführt und nimmt erfahrungsgemäß mehrere Wochen in Anspruch.

Wir haben Verständnis dafür, dass viele Arbeitgeber nicht so lange auf eine dringend benötigte Arbeitskraft warten können bzw. wollen. Deshalb bieten wir ab sofort arbeitswilligen Asylbewerbern im laufenden Verfahren die Möglichkeit an, den o.g. Verfahrensschritt „Nr. 2.1 Vorprüfung“ bereits im Vorfeld, also vor Beginn der Job-Suche (!), zu veranlassen. Das bedeutet, dass dieser Personenkreis im Rahmen eines Auskunftsersuchens von uns eine unverbindliche Einschätzung erhalten kann, ob ein Arbeitsuchender nach Aktenlage die persönlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Absatz 2 AsylG i.V.m. IMS vom 04.03.2019 grds. erfüllt.

Das Ergebnis der Prüfung (= Beschäftigungsfähigkeit: ja / nein) sowie ggf. die Voraussetzungen, die vom Auskunftssuchende nach Aktenlage noch erfüllt werden müssten, um beschäftigungsfähig zu werden, wird ihm schriftlich mitgeteilt.

Es wird jedoch bereits an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine sich daran ggf. anschließende Genehmigung einer konkreten Beschäftigung unter dem Vorbehalt steht, dass

  • die ZAV (Bundesarbeitsagentur) im Bedarfsfall einem späteren, konkreten Arbeitsverhältnis zustimmt und
  • dass sich bis zur tatsächlichen Genehmigung keine möglichen Ausschlusskriterien (z.B. Strafverfahren, Verurteilungen, Statusänderungen etc., siehe oben) bekannt geworden oder neu hinzugekommen sind.

Auf diese Weise erhält der Arbeitswillige schon vor Beginn einer Job-Suche Auskunft darüber, ob er voraussichtlich eine Beschäftigung aufnehmen können darf oder ob zuvor andere Aufgaben von ihm erfüllt werden müssen. Arbeitgeber erhalten bevor sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben, ggf. die Chance aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung (Auskunft zur Beschäftigungsfähigkeit) realistisch einschätzen zu können, ob eine Arbeitskraft ihnen überhaupt in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen kann.

InformationHinweis:

Ein Auskunftsersuchen ist nur zielführend für Personen, die sich gerade nicht in einem laufenden Antragsverfahren auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis befinden bzw. nicht gerade einen ablehnenden Bescheid erhalten haben, der sich auf persönliche Ausschlusskriterien stützt. Dieser Personenkreis erhält nämlich im Rahmen des laufenden Verfahrens ohnehin die gewünschte Auskunft (z.B. durch die positive Entscheidung oder im Rahmen der Anhörung) bzw. wurde über seine Beschäftigungsfähigkeit bereits durch die Begründung des Ablehnungsbescheides hinreichend informiert.“

Anträge und Ersuchen





Information Hinweis: Das Formular „Antragsersuchen“ erhalten Sie in unserem ServiceBüro zu dessen Öffnungszeiten. Der Download kann erst nach der Digitalisierung hier bereit gestellt werden.

Ich hoffe sehr, dass diese ausführlichen Informationen es Ihnen erleichtern, zukünftig besser einzuordnen, welche Entscheidung des Landratsamtes Starnberg in welcher Fallkonstellation zu erwarten ist.

Wir vergessen nie, dass es bei unseren Entscheidungen um Menschen, Schicksale und Hoffnungen geht. Bei aller Pflichterfüllung bin ich weiterhin ernsthaft daran interessiert, die überaus wertvolle Integrationsarbeit vor Ort bestmöglich zu unterstützen und mit Ihnen gemeinsam dafür zu sorgen, dass wir bei der Aufnahme der Flüchtlinge gleichermaßen wie auch bei der Begleitung derjenigen, die uns wieder verlassen, Hand in Hand arbeiten und dabei jeden einzelnen Betroffenen im Blick behalten.

In diesem Sinne danke ich Ihnen für Ihr Verständnis, vor allem aber für Ihre wertvolle Arbeit!

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Landrat Roth

Karl Roth
Landrat

 



Zuständige Stelle

Ausländerwesen
Fachbereich 31

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

Kontaktformular: https://www.lk-starnberg.de/kofm
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/31

Team 311 Aufenthalt

Team 312 Aus- und Einreise, Staatsangehörigkeit und Einbürgerung

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr

Kontaktaufnahme zur Ausländerbehörde