Teamaufgaben und Ansprechpartner/innen
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind grundsätzlich per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
In Zulassungs- und Führerscheinangelegenheiten serfolgt die Terminvereinbarung online.
Die Mitarbeiter/innen der Ausländerbehörde Starnberg mit Aufgabenschwerpunkt Asylrecht, Team 314, erfüllen folgende Aufgaben:
- Erteilung von allen Aufenthaltstiteln nach Abschnitt 5 des AufenthG aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Ausstellung der Fiktionsbescheinigung und der Erteilung des Aufenthaltstitels nach positivem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 81 Abs. 5 AufenthG)
- Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer mit subsidiären Schutz (§ 25 AufenthG, § 5 AufenthV, §§ 2 und 5 Abs. 1 Abs. 1 ZustVAuslR)
- Integrationskursverpflichtung (§ 43 ff. AufenthG, §§ 2 und 5 Abs. 1 Abs. 1 ZustVAuslR) für Anerkannte und Subsidiärschutzberechtigte
- Aufnahme von dem Landkreis zugewiesenen Asylbewerber (§ 56 AsylG, § 7 Abs. 1 Nr. 2 DVAsyl, §§ 2 und 5 Abs. 1 Abs. 1 ZustVAuslR)
- Ausstellung und Verlängerung von Gestattungen (§§ 55, 63 AsylG, §§ 2 und 5 Abs. 1 Abs. 1 ZustVAuslR)
- Genehmigung von Beschäftigungserlaubnissen (§ 61 II AsylG – Arbeit, Ausbildung, Praktikum, §§ 2 und 5 Abs. 1 Abs. 1 ZustVAuslR)
- Durchführung von Duldungsverfahren (§ 60a ff AufenthG) einschließlich Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen (ab 01.09.2020)
- Bearbeitung von Umverteilungen (§ 60 Abs. 1 AsylG, § 9 DV Asyl, §§ 2 und 5 Abs. 1 Abs. 1 ZustVAuslR)
- Streichung der Wohnsitzauflage (§ 60 Abs. 2 AsylG, §§ 2 und 5 Abs. 1 Abs. 1 ZustVAuslR)
- Aufhebung der Wohnsitzregelung (§ 12a AufenthG, §§ 2 und 5 Abs. 1 Abs. 1 ZustVAuslR)
- Betreuung freiwilliger Ausreisen (Serviceleistung, §§ 2 und 5 Abs. 1 Abs. 1 ZustVAuslR )
- Verlängerungen von Ankunftsnachweisen (AKN, §§ 55 Abs. 1, 63a Abs. 1 AsylG)
- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 86 AsylG, §§ 2 und 5 Abs. 1 Abs. 1 ZustVAuslR; (§ 98 AufenthG, §§ 2 und 5 Abs. 1 Abs. 1 ZustVAuslR, § 8 SchwarzArbG)
- Stellen von Strafanzeigen (§§ 84 ff. AsylG, §§ 2 und 5 Abs. 1 Abs. 1 ZustVAuslR; §§ 95 ff. AufenthG, §§ 2 und 5 Abs. 1 Abs. 1 ZustVAuslR) )
Darüber hinaus erbringen sie weitere Dienstleistungen wie z.B.:
- Beratungen in Fragen des Asyl- und Flüchtlingsrechts
- Einziehung, Verwahrung, Überprüfung und Ausgabe von ausländischen Dokumenten wie nationale Reisepässe, Urkunden etc.
- Datenpflege diverser Fachprogramme
- Bearbeitung von Amtshilfeersuchen und sicherheits- bzw. statusrechtlicher Mitteilungen anderer Behörden