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Blaue Karte-EU


In Umsetzung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung wurde in Deutschland die Blaue Karte-EU als neuer Aufenthaltstitel eingeführt. Für die Blaue Karte EU gelten spezielle Erteilungsvoraussetzungen, die weitgehend in § 19a AufenthG geregelt wurden. Detailregelungen zur Beschäftigung finden sich in der BeschV (z. B. Zustimmungsfreiheit, Mindestgehalt). Ergänzt werden die Regelungen zur Blauen Karte EU durch Regelungen im AufenthG zum Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG), zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (§ 9b Abs. 2 AufenthG) und zur Mobilität (§ 51 Abs. 9 und Abs. 10 AufenthG).

Bei der Blauen Karte EU handelt es sich um einen befristeten Aufenthaltstitel, der weitgehend einer Aufenthaltserlaubnis entspricht. Neben einem anerkannten Hochschulabschluss ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot sowie ein Arbeitsvertrag mit einem Mindestbruttojahresgehalt, welches sich jährlich an den Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung orientiert und daher jedes Jahr neu angepasst wird, erforderlich.

Die Blaue Karte-EU wird nach Einführung als eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße (elektronischer Aufenthaltstitel - eAT) ausgestellt. Hier erhalten Sie Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).

 

 


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Aufenthalt
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