Aufenthaltserlaubnis
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind grundsätzlich per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
In Zulassungs- und Führerscheinangelegenheiten serfolgt die Terminvereinbarung online.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird zu folgenden Zwecken erteilt:
- Ausbildung (§§ 16 – 17 AufenthG)
Aufenthalt zum Studium (einschließlich studienvorbereitender Maßnahmen)
Aufenthalt zur Erlernung der deutschen Sprache
Aufenthalt im Rahmen eines Schüleraustauschs
Aufenthalt zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung - Erwerbstätigkeit (§§ 18 – 21 AufenthG)
Aufenthalt zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung
Aufenthalt für Forscher
Aufenthalt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit - Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22 – 26, 104a, 104b AufenthG)
Aufenthalt von anerkannten Asylbewerbern
Aufenthalt von anerkannten Flüchtlingen
Aufenthalt bei festgestellten Abschiebeverboten
Aufenthalt aus sonstigen humanitären Gründen - Familiäre Gründe (§§ 27 – 36 AufenthG)
Ehegattennachzug zu Deutschen
Ehegattennachzug zu Ausländern
Kindernachzug zu Deutschen
Kindernachzug zu Ausländern
Elternnachzug zu Deutschen
Elternnachzug zu Ausländern
eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
eigenständiges Aufenthaltsrecht der Kinder
Nachzug sonstiger Familienangehöriger - Besondere Aufenthaltsrechte (§ 4 Abs. 5, §§ 37 – 38a AufenthG)
Aufenthalt gemäß dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei
Aufenthalt gemäß dem Recht auf Wiederkehr
Aufenthalt ehemaliger Deutsche
Aufenthalt von in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten
Seit dem 01.09.2011 wird die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße (elektronischer Aufenthaltstitel - eAT) ausgestellt. Die Ausländerbehörde ist dann nicht mehr in der Lage, Ihren Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache auszustellen oder zu verlängern. Bitte beachten Sie hierzu unsere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).