Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind grundsätzlich per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
In Zulassungs- und Führerscheinangelegenheiten serfolgt die Terminvereinbarung online.
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die selbst nicht Unionsbürger oder Staatsangehörige der EWR-Staaten sind
- Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die selbst nicht Unionsbürger oder Staatsangehörige der EWR-Staaten sind
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
- Blaue Karte-EU
Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird einen Chip enthalten, auf dem
- personenbezogene Daten
- biometrische Daten (das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke)
- Daten für elektronische Behördendienste (Elektronischer Identitätsnachweis - eID
[PDF, 314 kB]
) - Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
- zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z. B. zur Erwerbstätigkeit)
gespeichert sein werden.
Da auf dem Chip des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) auch die Fingerabdrücke gespeichert werden, ist künftig generell immer die persönliche Vorsprache aller antragstellenden Personen ab 6 Jahren erforderlich. Ferner werden an die vorzulegenden Lichtbilder bestimmte Anforderungen gestellt (Biometrietauglichkeit). Bitte beachten Sie hierzu die Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei.
Die maximale Gültigkeitsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels liegt bei 10 Jahren für unbefristete Aufenthaltstitel. Sie ist allerdings an die Passgültigkeit gebunden. Bei befristeten Aufenthaltstiteln ist die Gültigkeitsdauer mit dem Gültigkeitsdatum des Titels identisch.
Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Dadurch verlängern sich die bisherigen Bearbeitungszeiten um voraussichtlich ca. 4-6 Wochen. Die Ausländerbehörde ist dann nicht mehr in der Lage, Ihren Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache auszustellen oder zu verlängern. Dies trifft auch auf Passüberträge (nach Erhalt eines neuen Nationalpasses) zu. Die Ausländerbehörde empfiehlt deshalb die Gültigkeit Ihres Nationalpasses regelmäßig zu überprüfen und die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels bereits ca. 8 Wochen vor Ablauf bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass es keine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Etikettenform in den neuen eAT geben wird. Dies bedeutet, dass alle bisherigen Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Befristung beziehungsweise bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Nationalpasses, längstens jedoch bis zum 30.04.2021, gültig bleiben und erst bei der Beantragung der entsprechenden Verlängerung beziehungsweise dem Übertrag des Aufenthaltstitels ein eAT ausgestellt wird. Ausnahmen von dieser Regelung sind aus Kapazitätsgründen nicht möglich.
Die Gebühren für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels sind in den §§ 44-54 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) in der zum 01.09.2011 in Kraft tretenden Fassung geregelt.
Informationsblätter und Informationsbroschüren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum eAT in verschiedenen Sprachen: