Familienangehörige von Unionsbürgern oder Staatsangehörigen der EWR-Staaten
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind grundsätzlich per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
In Zulassungs- und Führerscheinangelegenheiten serfolgt die Terminvereinbarung online.
Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers bzw. eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates, die selbst nicht Unionsbürger bzw. Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, benötigen grundsätzlich ein Einreisevisum.
Nach der Einreise erhalten sie in der Ausländerbehörde eine Aufenthaltskarte. Die Aufenthaltskarte berechtigt zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung im Bundesgebiet.
Nach 5-jährigem ständigen und rechtmäßigem Aufenthalt kann Familienangehörigen von Unionsbürgern bzw. von Staatsangehörigen eines EWR-Staates auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt werden.
Die Daueraufenthaltskarte berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.
Die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte werden seit dem 01.09.2011 als eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße ausgestellt. Bitte beachten Sie hierzu unsere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).