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Auswirkungen des Brexit auf Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (Einbürgerungsverfahren)


Austritt des Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Brexit) aus der Europäischen Union zum 01. Februar 2020; Auswirkungen auf Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (Einbürgerungsverfahren)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sind zum 01.02.2020 geregelt aus der EU ausgetreten. Gleichzeitig trat auf EU-Ebene ausverhandelte Austrittsabkommen in Kraft. Das Austrittsabkommen sieht einen Übergangszeitraum vor, in dem das Vereinigte Königreich zwar formal nicht mehr EU-Mitglied ist, das EU-Recht im und gegenüber dem Vereinigten Königreich aber grundsätzlich weitergilt.

Der Überganszeitraum endet am 31.12.2020, soweit er nicht verlängert wird.

Das Brexit-Übergangsgesetz – BrexitÜG trifft in Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeits-angelegenheiten folgende Regelungen:

  • Während des Übergangszeitraums gilt für britische Einbürgerungsbewerberinnen und –bewerber die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten fort. Sie können nach wie vor mit fortbestehender britischer Staatsangehörigkeit eingebürgert werden (Doppelte Staatsangehörigkeit).
  • Britische Staatsangehörige, die vor Ablauf des Übergangszeitraumes einen Einbürgerungs-antrag bei der Einbürgerungsbehörde einreichen, wird vorläufig von dem sonst nach dem StAG vorgesehenen Ausscheiden aus der britischen Staatsangehörigkeit abgesehen, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen (z.B. dauerhafte Sicherstellung des Lebens-unterhaltes) erfüllt sind bzw. zum Zeitpunkt der Einbürgerung weiterhin erfüllt werden.
  • Nach dem Ende des Überganszeitraums (und evtl. Verlängerung) können britische Staats-angehörige grundsätzlich nur eingebürgert werden, wenn sie zuvor die britische Staatsange-hörigkeit aufgegeben haben (§ 3 Abs. 1 BrexitÜG).

Hinweis:
Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit im Vereinigten Königreich und Nordirland durch Deutsche:

Deutsche Staatsangehörige, die vor Ablauf des Übergangszeitraumes einen Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gestellt haben, verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG, auch wenn der Erwerb der britischen Staats-angehörigkeit erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt.

Deutsche, welche nach Ablauf des Übergangszeitraumes die britische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch (§ 3 Abs. 2 BrexitÜG).

>> Sonstige Informationen zum Brexit


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