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8. Sonstiges



8.1 Zweckentfremdung von Wohnraum

Achtung:
Die bisherige bundesrechtlich einheitliche Regelung wurde zum 31.12.2008 aufgehoben. Die danach geltenden Regelungen werden nunmehr von jedem Bundesland eigenständig erlassen. Eine Genehmigungspflicht für Zweckentfremdungen in Bayern kann ab 01.01.2009 jeweils durch die Gemeinden mittels einer Satzung eingeführt werden.
Seit 01.01.2010 sind die Gemeinden auch für den Vollzug selbst zuständig. Das Landratsamt hat keine Aufgaben mehr.

Bislang hat keine Gemeinde im Landkreis Starnberg eine solche Satzung eingeführt.

8.2 Denkmalschutz

8.3 Freiflächengestaltung

weitere Informationen zu den nachstehenden Punkten finden Sie hier:
  • Gartengestaltung
  • Raumgliederung 
  • Heimische Gehölze
  • Wege und Einfriedungen
  • Wasser im Garten
  • Garten im Dorf
  • Städtischer Garten
  • Pflanzungen an Stadt- und Ortsrand
  • Arbeiten vor und während der Baumaßnahme 

8.4 Niederschlagswasserbeseitigung

Die Niederschlagswasserbeseitigung stellt in letzter Zeit des öfteren ein Problem dar.
Insbesondere seit dem Pfingsthochwasser im Jahr 1999 kommt es immer häufiger zu Überschwemmungen von Kellern und zu Beeinträchtigungen von Grundstücken. Es soll an
dieser Stelle keine Ursachenforschung betrieben werden, insbesondere sollen keine Verantwortlichen für Überschwemmungen gesucht und an den Pranger gestellt werden. Es
sollen lediglich Hinweise auf die neueste rechtliche Entwicklung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung aufgezeigt werden.

Die Niederschlagswasserbeseitigung berührt sowohl das Baurecht als auch das Wasserrecht.
Durch die Novellierung der BayBO 1998 ist zwar die bisherige Vorschrift über die gesicherte Niederschlagswasserbeseitigung ersatzlos entfallen, jedoch hat sich damit eine Änderung der Anforderungen nicht ergeben, da aus dem allgemeinen bauplanungsrechtlichen Erfordernis der gesicherten Erschließung auch die gesicherte Niederschlagswasserbeseitigung abgeleitet werden kann.

Bezüglich des Wasserrechts hat sich zum 01.02.2000 eine Rechtsänderung ergeben, die eine generelle Genehmigungspflicht von Niederschlagswasserbeseitigungen abgelöst hat durch eine teilweise Freistellung.

Rechtsgrundlage für die neue Regelung ist die sog. Niederschlagswasserfreistellungsverordnung.

Der zuständige Sachbereich für Wasserrecht hat zusammen mit dem Kreisbauamt ein Formblatt entwickelt, in dem die Voraussetzungen für die Freistellung von der Genehmigung ersichtlich sind.

Erklärung zur Niederschlagswasserbeseitigung im baurechtlichen Genehmigungsverfahren
[PDF, 83 kB » Formulardaten und Datenschutz]

 

 

Ansprechpartner im Landratsamt (Wasserrechtsbehörde)

Technische Sachbereichsleitung   Verwaltungsrechtliche Sachbereichsleitung

Herr Meinerz

502 A SBT

Fachbereich 50 Umweltschutz

Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft

Strandbadstraße 2

82319 Starnberg

Telefon: 08151 148-77434

Fax: 08151 148-11434

E-Mail: wasserrecht@LRA-starnberg.de

Zimmer: OG.228

 

Frau Grüllmayer

502 TL

Team 502 Wasserrecht

Teamleiterin

Strandbadstraße 2

82319 Starnberg

Telefon: 08151 148-77359

Fax: 08151 148-11359

E-Mail

Zimmer: OG.233

8.5 Wohnraumförderung

Rechtsgrundlagen der Wohnraumförderung sind das Bayerische Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) und die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB).

Aktuelle Informationen (Merkblätter, Antragsformblätter, Bekanntmachungen) zu dem Thema finden Sie im Internetangebot der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern unter www.wohnen.Bayern.de.

Auf die Gewährung von Fördermitteln besteht auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen kein Rechtsanspruch. Die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben richtet sich nach der sozialen Dringlichkeit der Anträge. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nicht gefördert wird Wohnraum, wenn vor Bewilligung der Fördermittel mit seinem Bau begonnen oder für ihn ein Kaufvertrag oder ein Kaufanwartschaftsvertrag geschlossen wurde.

Falls Sie Fördermittel zur Baufinanzierung einsetzen wollen, empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig (bereits für die Planung des Bauvorhabens) zu informieren.

Ansprechpartner im Landratsamt

Frau Reimann

42.2 SB

Fachbereich 42 Wohnraumförderung

Strandbadstr. 2

82319 Starnberg

Telefon: 08151 148-77255

Fax: 08151 148-11524

E-Mail: nicole.reimann@LRA-starnberg.de

Zimmer: OG.295

8.6 Energieeinsparung / regenerative Energien

Der Bereich Energieeinsparung / regenerative Energien nimmt einen immer größeren Raum auch im Bereich des Bauens ein.
Aufgrund der Komplexität und Vielschichtigkeit dieses Themas können wir hier keine inhaltlichen Anregungen bzw. Hilfestellungen geben.

Wenden Sie bitte mit Fragen an eine der unten stehenden Personen:

 

Herr Herbert Schwarz

5.11 SBT

Stab 5.1 Energie und Klimaschutz

Energie- und Umweltberatung

Strandbadstraße 2

82319 Starnberg

Telefon: 08151 148-77442

Fax: 08151 148-11442

E-Mail

Zimmer: OG.270

 


Zuständige Stelle

Bauwesen - Verwaltung - Technik
Fachbereich 40

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77450
08151 148-531
bauwesen@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/40
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr