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Schülerbeförderung


 


Kostenfreiheit des Schulwegs

Merkblatt und Antragsformular

zum Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges vom 01. Januar 1971 in der Fassung vom 4. Juli 2008 (gültig ab 01. August 2008):
Fahrtkosten für Gymnasiasten, Berufsfachschüler (nur bei Vollzeitunterricht) und Wirtschaftsschüler ab der Jahrgangsstufe 11, Fachoberschüler, Berufsoberschüler und Berufsschüler im Teilzeitunterricht.



Fahrtkostenerstattung für Schüler



Wichtige Informationen zum Antrag auf Fahrtkostenerstattung

Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das jeweils vorausgegangene Schuljahr einzureichen.
Bei Beachtung folgender Punkte kann die Fahrtkostenerstattung zeitnah erfolgen.

Wer hat Anspruch auf eine Kostenerstattung?

Für Schüler an Gymnasien und Berufsfachschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schüler an Berufs- und Fachoberschulen sowie für Berufsschüler im Teilzeitunterricht, erstattet der Landkreis, in dem der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort (i. d. R. Wohnsitz) hat, die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die besuchte Schule vom Schulwegkostenfreiheitsgesetz erfasst ist und die anrechenbaren Gesamtkosten der Beförderung die Belastungsgrenze von 320,00 € pro Schüler oder 490 € pro Familie je Schuljahr übersteigen. Die Kostenerstattung kann nur für die mit dem geringsten Beförderungsaufwand (Beförderungsaufwand = Kosten der notwendigen Beförderung) erreichbare Schule geltend gemacht werden.

Wann bin ich von den 320,00 € befreit?

  1. Kindergeldbezug für 3 oder mehr Kinder

    Bezieht ein Unterhaltsleistender für 3 oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, werden die anrechenbaren Fahrtkosten für den in Ziffer 1 genannten Schüler in voller Höhe erstattet.

    Der Kindergeldnachweis ist grundsätzlich für den Monat August vor Beginn des Schuljahres, für das die Fahrtkostenerstattung beantragt wird, vorzulegen.

    Mögliche Formen des Kindergeldnachweises (bitte in Kopie beifügen): Wenn das Kindergeld von der Familienkasse gezahlt wird, genügt der Kontoauszug mit Namen des Kontoinhabers, der Kindergeld-Nummer und dem Kindergeldbetrag. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes, bei denen das Kindergeld auf der Lohn-/Gehalts-/Bezügemitteilung ausgewiesen ist, genügt die Vorlage dieser Abrechnung. Sollte für den Monat August keine separate Abrechnung erstellt worden sein, genügt auch eine Bescheinigung des Dienstherrn.

  2. Hilfe zum Lebensunterhalt oder Bürgergeld

    Hat ein Unterhaltsleistender, oder ein unter Ziffer 1 fallender Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird der anrechenbare Anteil der von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung ab Beginn des dem Bezug dieser Leistung folgenden Monats in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet; die Familienbelastungsgrenze verringert sich dabei anteilig. Dazu ist uns der entsprechende Leistungsbescheid vorzulegen.

Wie sollte der Antrag aussehen?

Die Originalfahrkarten sind nach dem Datum der Benutzung zu ordnen und auf den Beiblättern nicht übereinander einzukleben. Bitte die Beiblätter ggf. eigenständig vervielfältigen. Bitte lassen Sie den Antrag von Ihrer Schule abstempeln und reichen ggf. die genauen Praktikumszeiten ein.

Falls Verkehrsunternehmer Schülertarife, verbilligte Fahrkarten bei Benutzung der Bahn-Card, Zeitfahrkarten, Mehrfachkarten, Deutschlandticket, 365 € Ticket ... anbieten, sind diese unbedingt zu lösen. Es kann nur der jeweils günstigste Tarif für die kürzeste Verkehrsverbindung anerkannt werden. Die Kosten für verloren gegangene Fahrkarten können nicht anerkannt werden!

Vergessen Sie nicht, den Antrag zu unterschreiben! Bei Minderjährigen Schülern kann der Antrag nur mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten bearbeitet werden!

Formulare und Infoblätter - Schülerbeförderung

 

Hinweis:

Sie erreichen Ihre gewünschten Ansprechpartner in der Schülerbeförderung persönlich zuverlässig dann, wenn Sie innerhalb der Servicezeiten einen Termin vereinbaren.

Zuständige Stelle

Verkehrswesen
Fachbereich 30

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77587
08151 148-11425
schulweg@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/30

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr