7.2 Behandlung und Unterbringung gegen den Willen des Patienten
Im Bereich der psychiatrischen Versorgung ist es unter bestimmten medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen, zum Beispiel bei akuter Selbst- oder Fremdgefahr, möglich, eine medizinische Behandlung gegen den Willen des Patienten einzuleiten.
Nach dem Betreuungsrecht (§ 1896 ff. BGB) hat ein rechtlicher Betreuer, der die Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge für seinen Betreuten ausübt, das Recht, bei medizinischem Behandlungs bedarf des Betroffenen beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zustellen. Bei der Entscheidung durch das Gericht steht stets das Wohl des Betreuten im Mittelpunkt.
Nach dem Unterbringungsgesetz können Personen auch dann gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, wenn sie sich selbst oder andere Menschen auf Grund ihrer psychischen Erkrankung akut gefährden. Die Gefahr muss so akut sein, dass eine vorherige gerichtliche Entscheidung nicht abgewartet werden kann. Bei dieser Form der sofortigen Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz wird die behandlungsbedürftige Person in der Regel von der Polizei oder dem Landratsamt auf Grundlage eines ärztlichen Attestes in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Binnen eines Tages muss ein Vormundschaftsrichter die betroffene Person persönlich anhören und über die weitere Unterbringung entscheiden.
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