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2. Renovierung von Jugendheimen und Jugendräumen





2.1    Zweck der Förderung
Mit dieser Förderung sollen Kommunen und Jugendorganisationen dabei unterstützt werden, die von ihnen betriebenen oder genutzten Einrichtungen auf einem zeitgemäßen baulichen, funktionalen und ökologischen Standard zu erhalten bzw. auf einen solchen zu bringen. Damit soll erreicht werden, dass die notwendigen Räumlichkeiten sowohl in qualitativ als auch quantitativ ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.

2.2    Gegenstand der Förderung
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:

•    Renovierung von bestehenden Jugendheimen und Jugendräumen,
•    behindertengerechte Gestaltung dieser Einrichtungen,
•    energetische Sanierung der Einrichtungen,
•    Modernisierung der Ausstattung und Einrichtung.

2.3    Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können nur öffentliche oder anerkannte freie Träger der Jugendarbeit sein.

2.4    Fördervoraussetzungen und Ausführungsbestimmungen
2.4.1    Fachliche Anforderung
Das zu fördernde Objekt muss in baulicher und konzeptioneller Hinsicht den fachlichen Anforderungen entsprechen, wie sie an Einrichtungen dieser Art zu stellen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zugänglichkeit und der ausreichenden natürlichen Belichtung. Das geförderte Objekt muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens seit fünf Jahren als Jugendeinrichtung in Betrieb sein.

2.4.2    Eigenständigkeit und Zweckbindung
Förderfähig sind nur Einrichtungen im Landkreis Starnberg, die ausschließlich oder überwiegend für Zwecke der örtlichen Jugendarbeit bestimmt sind. Bei Kombinationsprojekten (z. B. in Verbindung mit kirchlichen Gemeindezentren, Sälen, Büchereien, Sportstätten) wird nur der Teil bezuschusst, der ausschließlich für die Zwecke der Jugendarbeit benutzt wird. Gemeinsame Sanitäranlagen und Küchen können anteilig einbezogen werden.

2.4.3     Zweckbindungszeitraum
Mit Annahme des Zuschusses ist die Verpflichtung verbunden, die geförderte Einrichtung fünf Jahre nach Fertigstellung ausschließlich oder überwiegend für Zwecke der Jugendarbeit zu nutzen. Nutzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Landkreises. Gewährte Zuschüsse sind grundsätzlich anteilig zurückzuzahlen.

2.4.4    Eigenleistungen
Freiwillige Arbeitsleistungen (Hand- und Spanndienste) gehören als Eigenleistungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Wert freiwilliger Arbeitsleistungen kann bis zur Höhe von 6 € pro Arbeitsstunde angerechnet werden.

2.4.5     Bagatellgrenze
Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn die förderungsfähigen Kosten mindestens 1.000 € betragen.

2.5    Art und Umfang der Förderung
2.5.1    Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.

2.5.2     Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt bei:

•    Renovierung und Erweiterung bestehender Jugendfreizeiteinrichtungen und Jugendräume bis zu 30% der förderungsfähigen Kosten, höchstens 5.000 €,
•    Energetischer Sanierung bis zu 30% der förderungsfähigen Kosten, höchstens 5.000 €,
•    behindertengerechter Gestaltung bis zu 30% der förderungsfähigen Kosten, höchstens
5.000 €,
•    Ausstattung bestehender Jugendfreizeiteinrichtungen und Jugendräume bis zu 30% der förderungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 5.000 €.

Bei größeren Renovierungsmaßnahmen kann der Jugendhilfeausschuss auf Antrag im Einzelfall einen höheren Zuschuss festlegen, der jedoch 30% der förderungsfähigen Kosten nicht übersteigen darf.

2.5.3    Förderfähige Kosten
Förderungsfähige Kosten sind alle notwendigen Aufwendungen zur Planung, Baurenovierung und zur energetischen und behindertengerechten Sanierung der Einrichtung.
Förderungsfähig sind des weiteren langlebige Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände wie das Mobiliar (z. B. Kücheneinbauten, Lampen, Schränke und Regale), sowie technische Großgeräte (z. B. festinstallierte Discoanlage, Lichtanlage, Filmleinwand, Videogroßbildprojektor).

2.6    Verfahren
Vom Antragsteller ist vor Beginn der Maßnahme auf dem geltenden Formblatt ein Antrag mit folgenden Unterlagen vorzulegen:

•    Beschreibung und Begründung der geplanten Maßnahme,
•    Bestandspläne und Planskizzen,
•    Kosten- und Finanzierungsplan.

Zuschüsse können nur gewährt werden, wenn diese vor Beginn der Maßnahmen beantragt und genehmigt wurden.

Für den Zuschuss ist, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von acht Wochen nach Fertigstellung der Maßnahme ein Verwendungsnachweis vorzulegen.



Zuständige Stelle

Jugendarbeit, Erziehungsberatung und Sport
Fachbereich 24

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77866
jugend@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/24

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Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

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