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Diese Seite enthält in alphabetischer Reihenfolge Stichworte zu unseren Verwaltungstleistungen.
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Straßenverkehr; Ausnahmegenehmigungen für Veranstaltungen
Fachbereich 30 Verkehrswesen
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77327
Fax: 08151 148-11327
E-Mail: » in neuem Fenster abrufen
Zimmer: OG.150
Fachbereich 30
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77425
Fax: 08151 148-11425
E-Mail: verkehrswesen@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/30
Im Rahmen von Events wird der Straßenraum auch zu anderen Zwecken als der täglichen Fahrt zur Arbeit genutzt. Genehmigungen hierfür erteilen neben den Gemeinden auch die Landratsämter, kreisfreien Städte oder die Großen Kreisstädte.
In unserer Freizeitgesellschaft nimmt der Wunsch Einzelner oder von Gruppen, im Rahmen von Events auch den Straßenraum zu anderen Zwecken als der täglichen Fahrt zur Arbeit zu nutzen, mehr und mehr zu. Zu den Nutzungswünschen zählen neben reinen Freizeitveranstaltungen wie Inline-Skaten, Radrennen, radtouristischen Veranstaltungen, motorsportlichen Veranstaltungen (Ralleys), Volksmärschen und -läufen, Umzügen (auch im Fasching) auch solche überwiegend religiösen oder der Brauchtumspflege dienenden Inhaltes wie z.B. Prozessionen.
Je nach Klassifizierung der Straße, auf der eine Veranstaltung vorgesehen ist (also ob es sich um eine Bundes-, Staats- oder Kreisstraße oder eine in der Baulast einer Gemeinde stehende Straße handelt), kann die Gemeinde, die Große Kreisstadt, die Kreisfreie Stadt oder das Landratsamt Veranstaltungen, bei denen die Straßen in mehr als verkehrsüblicher Weise in Anspruch genommen werden, genehmigen. Ebenso besteht die Möglichkeit, diese Veranstaltungen durch Auflagen und Bedingungen in der Genehmigung zu regulieren, um damit Schwierigkeiten für den Veranstalter, die Teilnehmer und die sonst Betroffenen so gering wie nur möglich zu halten. Es handelt sich bei den genehmigungsfähigen Veranstaltungen insbesondere um:
- Kirchliche Veranstaltungen (z.B. Wallfahrten),
- Motorsportliche Veranstaltungen mit Krafträdern,
- Rennen mit Kraftfahrzeugen,
- Ralley-Sonderprüfungen,
- Oldtimer-Veranstaltungen,
- Radrennen,
- Triathlonveranstaltungen,
- Radwanderungen,
- Staffelläufe,
- Volkswandern,
- Umzüge,
- Straßenfeste,
- Traditionsveranstaltungen,
- Märkte.
Die Straßenverkehrsbehörde wird dabei in der Regel gemeinsam mit dem Veranstalter, den anderen von der geplanten Veranstaltung betroffenen Stellen und der Polizei die Genehmigungsvoraussetzungen erarbeiten, die dann in Bescheidsform an den Veranstalter ergehen. Hierzu zählt insbesondere auch die Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes bei Veranstaltungen durch das Verbot der Verwendung von Einweggeschirren und -materialien (z.B. Plastikteller, -becher, -bestecke oder Getränkedosen).
- Nachweise über ausreichenden Versicherungsschutz
- Teilnehmerlisten (falls vorhanden)
- Streckenpläne
- Terminpläne
- Haftungsfreistellungserklärungen
Je nach Umfang der Veranstaltung und der Auflagen kommen auf den Veranstalter noch Kosten für die verkehrsrechtlichen Maßnahmen z. B. für Sicherungspersonal, Verkehrsbeschilderung, Ausschilderung von Umleitungsstrecken zu. Eine generelle Aussage zu deren Höhe ist im Voraus nicht möglich.
Stand: 02.08.2013