Jedes Abbrennen von Feuerwerk ist (mit Ausnahme des Abbrennens von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 zum Jahreswechsel ) je nach Kategorie des Feuerwerks und der Fachkunde des durchführenden Personenkreises anzeige- oder genehmigungspflichtig.
Jedes Abbrennen von Feuerwerk ist anzeige- oder genehmigungspflichtig, je nach Kategorie des Feuerwerks und der Fachkunde des durchführenden Personenkreises. Ausnahme hiervon ist das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") zum Jahreswechsel, sofern das Abbrennen an den per Ortssatzung zugelassenen Örtlichkeiten und Zeiten erfolgt.
Beim Abbrennen von Feuerwerk sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten.
Abbrennen von Feuerwerk von Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein:
Personen, die nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit (d.h. in dem Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember) abbrennen wollen, benötigen hierfür eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde. Eine zusätzliche Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt ist nicht erforderlich.
Das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 im Zeitraum vom 31. Dezember bis 01. Januar muss weder angezeigt noch genehmigt werden.
Abbrennen von Feuerwerk von Personen mit Erlaubnis oder Befähigungsschein:
Personen, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder Befähigungsscheines sind, dürfen Feuerwerke der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk"), Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk) und Kategorie F4 (Großfeuerwerk) das ganze Jahr über abbrennen.
Das Abbrennen von Feuerwerk durch Personen mit Erlaubnis- oder Befähigungsschein ist anzeigepflichtig.
Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber muss das beabsichtigte Feuerwerk innerhalb vorgegebener Fristen dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzeigen. Die Anzeigepflicht bezieht sich für Feuerwerke der Kategorie F2 auf den Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember und bei den Kategorien F3 und F4 auf das ganze Jahr. Eine zusätzliche Genehmigung der Gemeinde ist nicht erforderlich.
In Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen Feuerwerke nur vorgeführt werden, wenn diese vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden sind. Die Erprobung bedarf der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle. Für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern ist weiterhin die Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle erforderlich. Zuständige Stellen sind:
Gemeinde: Genehmigung zum Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 im Zeitraum vom 02. Januar bis 30. Dezember durch Personen, die nicht Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder Befähigungsscheines sind
Gewerbeaufsichtsamt bei der für den Abbrennort zuständigen Regierung: Anzeige des Abbrennens von Feuerwerk durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber
Feuerwerke in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sowie Film- und Fernsehproduktionsstätten:
Gemeinde: Genehmigung der Erprobung
Kreisverwaltungsbehörden: Genehmigung für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Publikum
In der Regel darf Feuerwerk nur von Personen abgebrannt werden, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sind. Ausnahme ist das Abbrennen "Silvesterfeuerwerk" zum Jahreswechsel.
Anzeigeverfahren (Gewerbeaufsichtsamt)
Das Feuerwerk ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abbrenntermin anzuzeigen.
Sofern das Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, abgebrannt werden soll, beträgt die Frist mindestens vier Wochen.
Genehmigungsverfahren (Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden)
Die Dauer des Genehmigungsverfahrens ist u. a. abhängig vom Anlass, Umfang und Ort des geplanten Feuerwerks.
Das Feuerwerk darf erst abgebrannt werden, wenn eine Ausnahmebewilligung oder Genehmigung vorliegt. Eine Ausnahmebewilligung und Genehmigung sollte daher so frühzeitig wie möglich beantragt werden.
Anzeigeverfahren sind kostenlos.
Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen und Genehmigungen werden aufwandsbezogen berechnet.
Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie Daten der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder Befähigungsschein,
Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Erforderliche Angaben beim Genehmigungsverfahren:
Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen und
Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks.
Mit einer Ausnahmegenehmigung dürfen Sie keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 abbrennen. Das gleiche gilt für Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie zum Beispiel Knallkörper mit Blitzknallsatz oder Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse.
Für das Abbrennen dieser pyrotechnischen Gegenstände benötigen Sie eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein.
Wenn Sie eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins haben, ist eine Genehmigung der Gemeinde nicht erforderlich. Sie müssen das Feuerwerk beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt nur anzeigen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Feuerwerk; Anzeige über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen".
Die Dauer des Genehmigungsverfahrens ist u. a. abhängig vom Anlass, Umfang und Ort des geplanten Feuerwerks.
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 14.01.2021