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Denkmalschutz; Beantragung einer Zuwendung aus dem bayerischen Entschädigungsfonds
Hinweis: die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Für Maßnahmen an Denkmälern können Zuwendungen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Denkmalschutzgesetz beantragt werden.
Der Entschädigungsfonds ist ein staatliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das von der Obersten Denkmalschutzbehörde, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, verwaltet wird. Seine finanzielle Ausstattung richtet sich nach Art. 21 DSchG; sie wird zu gleichen Teilen vom Freistaat und den Kommunen getragen. Der Fonds dient der Befriedigung von Entschädigungsansprüchen, die aus Enteignungen (Art. 18 DSchG) oder sonstigen wesentlichen materiellen Einwirkungen auf das Eigentum (Art. 20 DSchG) entstehen, sowie der Abgeltung eines unzumutbaren Sonderopfers, das sich aus der Erhaltung eines Baudenkmals gem. Art. 4 DSchG ergibt.
Eine Bewilligung kann in Form von Zuschüssen und/oder in Form von zinsgünstigen bzw. zinslosen Darlehen erfolgen. Die konkrete Form und die konkrete Höhe ergeben sich erst aus der sog. Zumutbarkeitsprüfung. Diese wird im Rahmen des Entschädigungsfonds-Verfahrens vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durchgeführt. Hierbei wird anhand der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers (und ggf. seiner von der Maßnahme betroffenen Angehörigen) geprüft, inwieweit die Durchführung der Instandsetzungsmaßnahme zu einer Belastung des Denkmaleigentümers führt, die eine über den Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) hinausgehende Wirkung hätte und deshalb auszugleichen ist. Für die sog. Zumutbarkeitsprüfung sind Übersichten und Unterlagen (auch steuerlicher Art) zur jeweiligen Vermögenssituation sowie zur jeweiligen laufenden Einkommens-/Ausgabensituation vorzulegen. Geprüft wird auch, inwieweit sich eine Refinanzierung ergibt, beispielsweise im Hinblick auf künftige Nutzungsmöglichkeiten für das Baudenkmal oder im Hinblick auf künftige Minderungen der Einkommensteuer aufgrund erhöhter steuerlicher Absetzungsmöglichkeiten. Alle bei Besprechungen im Vorfeld genannten Beträge sind bis zur abschließenden Bewilligung durch die Bayerische Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst unverbindlich.
Bei Zuschüssen ab einer Höhe von 250.000 EUR wird als Sonderauflage festgelegt, eine notariell beurkundete, beschränkte persönliche Dienstbarkeit zum Erhalt des Denkmals im Grundbuch einzutragen (ausgenommen sind gottesdienstlich genutzte Räume). In Einzelfällen wird die Ausreichung von Mitteln aus dem Entschädigungsfonds als Sonderauflage an eine Wertausgleichsklausel im Bewilligungsbescheid geknüpft. Hiernach hat der Denkmaleigentümer im Falle eines Verkaufs des Baudenkmals innerhalb einer gesetzten Frist (i.d.R. 45 Jahre) einen angemessenen Wertausgleich an den Entschädigungsfonds zu leisten.
Zuschüsse oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG)kommen in erster Linie für umfangreiche Maßnahmen an Denkmälern mit überregionaler Bedeutung und einer akuten Gefährdung in Betracht. Sie setzten u.a. voraus, dass dem Denkmaleigentümer die Übernahme der vollen Instandsetzungskosten wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Im Förderverfahren hat deshalb eine eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers große Bedeutung.
Wenn Sie Zuschüssen und Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem DSchG beantragen wollen, muss der Antrag vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden.
Eine Förderung scheidet von vornherein aus, wenn mit der Durchführung der Maßnahme bereits begonnen wurde oder die Maßnahme sogar schon abgeschlossen ist. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Unteren Denkmalschutzbehörde und beim Landesamt für Denkmalpflege.
Wenn Sie Zuschüsse und Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem BayDSchG beantragen wollen, müssen Sie an die Untere Denkmalschutzbehörde wenden. Die Unteren Denkmalschutzbehörden (i. d. R. Landratsämter, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte) beantragt die Zuwendung aus dem Entschädigungsfonds beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
Die Verwaltungsabläufe und Zuständigkeiten bei der Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds:
Das Landesamt für Denkmalpflege wählt in Zusammenarbeit mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst geeignete Objekte aus.
Das Landesamt für Denkmalpflege erfasst mit Unterstützung durch die betroffene Gemeinde und die Untere Denkmalschutzbehörde die Stammdaten, die relevanten Kostengrößen und den Finanzierungsvorschlag (Teil I des Datenbogens) und übermittelt diese dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erteilt die Freigabe zur Antragstellung (Teil II des Datenbogens) und leitet die Teile I und II des Datenbogens an die Untere Denkmalschutzbehörde weiter. Der Denkmaleigentümer und das Landesamt für Denkmalpflege erhalten hiervon nachrichtlich eine Kopie. Erforderlichenfalls wird vor Freigabe des Datenbogens ein Finanzierungsgespräch durchgeführt.
Die Untere Denkmalschutzbehörde bearbeitet unter Mitwirkung des Denkmaleigentümers die Antragstellung mit Erklärung des Denkmaleigentümers (Teil III des Datenbogens) und setzt diese parallel in Lauf.
Ein Exemplar von Teil III des Datenbogens betreffend den denkmalfachlichen Teil wird mit den erforderlichen Unterlagen an das Landesamt für Denkmalpflege übermittelt.
Ein weiteres Exemplar von Teil III des Datenbogens betreffend die sog. Zumutbarkeitsprüfung (Überprüfung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers) wird mit den erforderlichen Unterlagen an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über mittelt. Der Unteren Denkmalschutzbehörde bleibt es freigestellt, dabei eine eigene Stellungnahme zur Zumutbarkeit beizufügen.
Das Landesamt für Denkmalpflege schließt die Bearbeitung nach Antragstellung mit Übersendung des abschließenden Prüfvermerks (Teil IV) des Datenbogens an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ab.
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet abschließend über den Antrag und legt Art (Zuschuss und/oder Darlehen) und konkrete Höhe der Zuwendung verbindlich fest.
Die Untere Denkmalschutzbehörde prüft nach Abschluss der Maßnahme die Schlussrechnung in rechnerischer und baufachlicher Hinsicht und übersendet eine Ausfertigung des geprüften Verwendungsnachweises an das Landesamt für Denkmalpflege. Dieses prüft den Verwendungsnachweis abschließend in denkmalfachlicher Hinsicht, stellt insbesondere die anerkennungsfähigen Kosten fest und ermittelt ggf. die Höhe der zustehenden Zuwendungen; es macht etwaige Rückforderungsansprüche geltend.
Der Staat, zahlreiche Gemeinden und Gemeindeverbände sowie viele sonstige öffentliche oder private Einrichtungen fördern Maßnahmen zur Erhaltung von Denkmälern durch Zuschüsse oder teilweise auch durch Darlehen. Die Fördermöglichkeiten sind sehr vielfältig. Wenn Sie sich für eine solche Förderung interessieren, sollten Sie sich frühzeitig durch Ihre Untere Denkmalschutzbehörde (Landkreise, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte) und/ oder das Landesamt für Denkmalpflege beraten lassen. Das Landesamt hält auch kostenloses Informationsmaterial bereit, das Sie gern abrufen können.
Bei den Behörden der staatlichen Denkmalpflege können neben Zuschüssen oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) auch Zuschüsse des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (siehe Leistung "Denkmalschutz; Beantragung eines Zuschusses des Landesamts für Denkmalpflege" unter "Verwandte Themen") beantragt werden.
Neben Zuschüssen und Darlehen können Sie häufig auch Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, die auf Denkmaleigentümer zugeschnitten sind.
Steuervorteile nach dem Einkommensteuergesetz (EStG): Diese - indirekte - Förderung kann für einen Großteil der Erhaltungsmaßnahmen gewährt werden. Eine Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt stellt in der Regel das Landesamt für Denkmalpflege aus (siehe Leistung "Denkmalschutz; Beantragung einer Bescheinigungen für steuerliche Zwecke" unter "Verwandte Themen").
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)
Stand: 06.07.2020
Beschreibungen des Landratsamtes Starnberg zu ähnlichen Verwaltungsdienstleistungen: