Soforthilfen für Bürger, Wirtschaft und Landwirtschaft
In der Kabinettssitzung vom 04.06.2024 wurde beschlossen, dass die Staatsregierung die durch die Unwetterereignisse seit dem 31. Mai 2024 Geschädigten durch folgende Soforthilfen unterstützt.
Die Staatsregierung habe die jeweils zuständigen Ministerien beauftragt, die spezifischen Richtlinien zum Vollzug der Hilfsprogramme zu erarbeiten.
- Für betroffene Privathaushalte im Freistaat Bayern stehen folgende Soforthilfen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zur Verfügung:
Es wird eine Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Haushalt gewährt (bei Versicherbarkeit Abschlag von 50 %).
Zudem wird eine Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ in Höhe von bis zu 10.000 Euro je Wohngebäude gewährt (bei Versicherbarkeit Abschlag von 50 %).
Voraussetzung für die Auszahlung dieser Hilfen ist ein Antrag bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. - Soforthilfen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus für Unternehmen und Angehörige Freier Berufe sowie für die Land- und Forstwirtschaft
Auch für Unternehmen und Angehörige Freier Berufe sowie für die Land- und Forstwirtschaft werden Soforthilfen gewährt. Die Staatsregierung beauftragt die jeweils zuständigen Ministerien umgehend, auf dieser Grundlage spezifische Richtlinien zum Vollzug der Hilfsprogramme zu erarbeiten.
Dabei gelten folgende Eckpunkte:
Für betroffene gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe und gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur mit bis zu 500 Mitarbeitern wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 200.000 Euro je Unternehmen gewährt: Erstattet werden unmittelbar durch das Hochwasser verursachte Schäden an Betriebsstätten und Infrastrukturen. Bei nicht versicherbaren Schäden wird dabei die Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben, bei versicherbaren und bei versicherten Schäden in Höhe von bis zu 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Bezirksregierung.
Bitte beachten Sie, dass die Anträge oben genannter Gruppierungen nicht im Landratsamt eingereicht werden können.
Mitteilung der Regierung von Oberbayern (06.06.2024): "[...] durch das Hochwasser geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige freier Berufe, für die die Regierung von Oberbayern zuständig ist, können sich mit Anfragen direkt an unser Funktionspostfach hochwasser@reg-ob.bayern.de wenden. [...] Anträge können hier derzeit noch nicht gestellt werden, siehe auch Pressemeldung des StMWi vom 04.06.2024."
Ergänzend dazu: Betroffene Unternehmen sollten Sachverständige zur Schadensfeststellung rasch beauftragen
Bitte beachten Sie, dass die Anträge oben genannter Gruppierungen nicht im Landratsamt eingereicht werden können.Hilfsprogramm für Unternehmen der Landwirtschaft (einschl. Gartenbau und Fischerei) (Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus)
Die Staatsregierung unterstützt auch alle Bürger, Gewerbebetriebe, selbständig Tätige sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die durch die genannten Ereignisse in eine existenzielle Notlage gekommen sind. Ihnen stehen bei drohender Existenzgefährdung ebenfalls Zuschüsse aus dem Härtefonds zur Verfügung (Hilfeleistungen je nach finanzieller Leistungskraft der Geschädigten bis max. 100 %; keine Überkompensation, Versicherungsleistungen werden angerechnet). Die Staatsregierung stellt auf diese Weise sicher, dass durch derartige Unglücksfälle niemand tatsächlich in seiner Existenz gefährdet wird.
Daneben stehen allen vom Hochwasser Betroffenen steuerliche Erleichterungen zur Verfügung. Soweit Schäden an bestimmten kommunalen Einrichtungen entstanden sind, kommt für die betroffenen Kommunen eine Förderung nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in Betracht.
FAQ
Was sind die Voraussetzungen um die Zuwendung zu erhalten?
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Mittel zur Ersatzbeschaffung von durch das Hochwasserereignis zerstörter oder unbrauchbar gewordener Haushaltsgegenstände verwendet werden. VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung
Antrag, Bewilligung, Auszahlung
Für die Anträge sind die hierfür vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat entworfenen Muster zu verwenden. Der Zuwendungsantrag ist zugleich Auszahlungsantrag und Verwendungsbestätigung.
Der Antrag ist einzureichen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Bewilligungsstelle). Die Bewilligungsstelle prüft den Antrag. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erlässt sie den Förderbescheid und zahlt die Soforthilfe aus.
Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
Zuwendungsfähig sind alle zur Ersatzbeschaffung des Hausrats not-wendigen Ausgaben.
Die Höhe der Soforthilfe beträgt bis zu 5.000 €. War Versicherungs-schutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 2.500 €.
Bis wann muss der Antrag eingereicht werden?
Die Anträge müssen bis spätestens 30. September 2024 eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Wie muss der Antrag eingereicht werden?
Anträge reichen Sie bitte vollständig und persönlich ausgefüllt im LRA an der Hauptinformation zu den regulären Servicezeiten ( Mo, Di von 08:00 bis 16:00 Uhr, Mi, Fr von 08:00 bis 14:00 Uhr und Do von 08:00 bis 18:00 Uhr) ein.
Zur Überprüfung Ihrer Identität ist es notwendig, das Formular selbst abzugeben und ein gültiges Ausweisdokument mitzubringen.
Verwendungsbestätigung, Prüfung
Der Zuwendungsantrag ist zugleich Verwendungsbestätigung, ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht vorzulegen.
Bei der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ ist kein gesonderter Schadensnachweis zu führen; es reicht die im Antrag vorgesehene An-gabe des (voraussichtlichen) Schadens sowie die Versicherung, dass Schäden in dieser Höhe entstanden sind und die Mittel zur Schadens-beseitigung verwendet werden.
Bei der Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ ist der Gebäudeschaden durch Öl als solcher nachzuweisen. Im Zeitpunkt der Antrag-stellung reicht die Vorlage von Kostenvoranschlägen aus, nach Beseitigung der Schäden sind die entsprechenden Rechnungen vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde prüft nach Bewilligung stichprobenartig oder bei begründetem Verdacht, ob aufgrund von Versicherungsleistungen eine Überkompensation entstanden ist. Hierfür kann sie ergänzende Unterlagen, etwa Kontoauszüge, Schadensaufstellung oder Kaufbelege beim Zuwendungsempfänger anfordern.
Wer bekommt die Soforthilfe »Haushalt/Hausrat«?
Zuwendungsempfänger sind private Haushalte, die durch die Naturkatastrophen Ende Mai / Anfang Juni 2024 einen Schaden erlitten haben.
Als Zuwendungsempfänger können sowohl Mieter als auch selbstnutzende Eigentümer des Anwesens in Frage kommen.
Wer bekommt die Soforthilfe »Ölschäden an Gebäuden«?
Zuwendungsempfänger sind Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte privat genutzter oder nicht gewerblich vermieteter Wohngebäude.