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Allgemeiner Artenschutz



Im Rahmen des allgemeinen Schutzes ist es in der Zeit vom 1. März bis 30. September gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten,

  • Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
  • Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

In der freien Natur ist es ganzjährig verboten, Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder –gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche zu beseitigen bzw. beeinträchtigen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG).

Darüber hinaus ist der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG ohne zeitliche Beschränkung und insbesondere auch in gärtnerisch genutzten Grundflächen zu beachten. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG sind erhebliche Störungen wild lebender Tiere der geschützten Arten während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, sowie die Beschädigung, Naturentnahme oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten grundsätzlich verboten.

Es ist sicher zu stellen, dass keine brütenden Vögel oder andere geschützte Tierarten von den Maßnahmen betroffen sind (vgl. § 44 BNatSchG). Somit muss selbst im unmittelbaren Siedlungs- und Nutzungsbereich von Menschen z.B. bei Abrissarbeiten, Fassadensanierungen oder Baumarbeiten daraufgeachtet werden, dass geschützte Arten (wie z.B. Fledermäuse, alle europäischen Vogelarten, Amphibien, usw.) nicht beeinträchtigt werden. Weiterhin dürfen wiederkehrend genutzte Fortpflanzungsstätten (z.B. Nest einer Mehlschwalbe) ganzjährig, auch außerhalb der Brutzeit, nicht zerstört werden.

Sofern Tiere, ihre Entwicklungsformen, Nester, Lebensstätten, Höhlen, usw. betroffen sind, ist Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Starnberg aufzunehmen. Ist die Durchführung einer beeinträchtigenden Maßnahme unvermeidbar, ist eine Ausnahmegenehmigung (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) von der zuständigen Höheren Naturschutzbehörde - Regierung von Oberbayern - erforderlich.

Zuständige Stelle

Naturschutzrecht und Landschaftspflege
Team 501

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82319 Starnberg

08151 148-77464
08151 148-11464
naturschutz@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/501

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