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Überschwemmungsgebiete




Hochwasser und Überschwemmungen entlang von Gewässern oder sogar aufgrund örtlicher Gegebenheiten abseits von Gewässern sind ein Teil des natürlichen Wasserkreislaufes. Durch Niederschläge sowie Schnee- und Eisschmelze können Bäche, Flüsse und Seen über die Ufer treten und überschwemmungsgefährdete Gebiete überfluten.

Erhebliche Schäden durch Hochwasser entstehen, wenn Siedlungen, Straßen, Kulturgüter oder einzelne Gebäude durch unangepasste Nutzung oder Errichtung von natürlichen Abflussbereichen und Überschwemmungsgebieten einer Hochwassergefahr ausgesetzt werden. Erst die Nutzung oder Bebauung des Überschwemmungsgebietes verursacht das Hochwasserrisiko. Die meisten Hochwasserschäden entstehen dann an privat, öffentlich und gewerblich genutzten Gebäuden und deren Einrichtungen sowie an Infrastrukturanlagen wie Straßen oder Ver- und Entsorgungsleitungen. Eine hochwasserangepasste Bauweise im Überschwemmungsgebiet ist daher obligatorisch. Nicht zuletzt stellt ein Hochwasserereignis auch eine ernst zu nehmende Gefahr für Leib und Leben dar.

Die Überschwemmungen der letzten Jahre in Bayern zeigen, wie ernst die zu nehmende Gefahr durch Hochwasser ist. Besonders die Überschwemmungen im Juli 1954 im Alpenvorland, im April 1988 im Donautal, im August 2002 in Ostbayern, im August 2005 wiederum im Alpenvorland, im Juni 2013 vor allem entlang der Donau und dem Inn und zuletzt im Juli 2021 im Südosten Bayerns verursachten außerordentlich schwere Schäden. Durch die Überflutungen kamen auch mehrere Menschen ums Leben.

Im Landkreis Starnberg wurden zwei Überschwemmungsgebiete (Würm, Amper) durch Rechtsverordnung festgesetzt. Ein Überschwemmungsgebiet (Inninger Bach) gilt derzeit als vorläufig gesichert. Weitere Überschwemmungsgebiete im Bereich der Seen (Starnberger See, Ammersee, Wörthsee, Pilsensee) sowie entlang von Flüssen und Bächen (Lüßbach, Kienbach, Fischbach, Aubach, Traubing, Rothkreuzmoosgraben, Windach) wurden ermittelt oder durch vergangene Hochwasserereignisse bekannt.

Überschwemmungsgebiet Würm

Im Landkreis Starnberg wurde ein Gebiet entlang der Würm als Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Wo das Überschwemmungsgebiet genau zu liegen kommt und ob Ihr Grundstück sich innerhalb dieses Gebiets befindet, können Sie anhand dieser GeoLIS-Anwendung feststellen.

Externer Link: GeoLIS-App Überschwemmungsgebiet Würm und Inninger Bach


Die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Würm vom 05.07.2016 trat am 21.07.2016 in Kraft. Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 30. Ausgabe vom 20. Juli 2016
Mit der Festsetzung gelten unter anderem die gesetzlichen Bestimmungen des § 78 und 78 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Hiernach ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt:

  • die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften
  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden
  • die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
  • das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzung, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Die vorgenannten Verbote gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

Unter den Voraussetzungen des § 78 Absatz 2 bzw. § 78 Absatz 5 bzw. § 78 a Absatz 2 WHG können abweichend von den vorgenannten Verboten Baugebiete, bauliche Anlagen sowie Maßnahmen auf Antrag ausnahmsweise vom Landratsamt Starnberg zugelassen werden. Hierfür ist ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Ausnahme beim Landratsamt Starnberg, Fachbereich Umweltschutz, einzureichen. Die zur Beurteilung erforderlichen Antragsunterlagen richten sich grundsätzlich nach der „Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)“ und sollten im Einzelnen vorab mit dem Landratsamt Starnberg abgestimmt werden. Allgemein amtlicher Sachverständiger im wasserrechtlichen Verfahren für die Ausweisung neuer Baugebiete oder bei sonstigen Schutzvorschriften ist das Wasserwirtschaftsamt Weilheim. Allgemein amtlicher Sachverständiger bei Einzelbauvorhaben im Überschwemmungsgebiet ist die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt Starnberg.

Weitere Informationen zum Thema Überschwemmungsgebiet können Sie der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Umwelt entnehmen.

Informationen zum Hochwasserschutz finden Sie in der „Hochwasserschutzfibel“ auf der Homepage des Bundesministe­riums des Inneren, für Bau und Heimat.


Überschwemmungsgebiet Amper

Im Landkreis Starnberg wurde durch die Regierung von Oberbayern landkreisübergreifend ein Gebiet entlang der Amper am Auslauf des Ammersees als Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Wo das Überschwemmungsgebiet genau zu liegen kommt und ob Ihr Grundstück sich innerhalb dieses Gebiets befindet, können Sie anhand dieser GeoLIS-Anwendung feststellen.

Externer Link: GeoLIS-App Überschwemmungsgebiet Würm und Inninger Bach


Die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Amper vom 30.01.1976 trat am 31.06.1976 in Kraft. Mit der Festsetzung gelten unter anderem die gesetzlichen Bestimmungen des § 78 und 78 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Hiernach ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt:

  • die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften
  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden
  • die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
  • das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzung, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Die vorgenannten Verbote gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

Unter den Voraussetzungen des § 78 Absatz 2 bzw. § 78 Absatz 5 bzw. § 78 a Absatz 2 WHG können abweichend von den vorgenannten Verboten Baugebiete, bauliche Anlagen sowie Maßnahmen auf Antrag ausnahmsweise vom Landratsamt Starnberg zugelassen werden. Hierfür ist ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Ausnahme beim Landratsamt Starnberg, Fachbereich Umweltschutz, einzureichen. Die zur Beurteilung erforderlichen Antragsunterlagen richten sich grundsätzlich nach der „Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)“ und sollten im Einzelnen vorab mit dem Landratsamt Starnberg abgestimmt werden. Allgemein amtlicher Sachverständiger im wasserrechtlichen Verfahren für die Ausweisung neuer Baugebiete oder bei sonstigen Schutzvorschriften ist das Wasserwirtschaftsamt Weilheim. Allgemein amtlicher Sachverständiger bei Einzelbauvorhaben im Überschwemmungsgebiet ist die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt Starnberg.

Weitere Informationen zum Thema Überschwemmungsgebiet können Sie der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Umwelt entnehmen.

Informationen zum Hochwasserschutz finden Sie in der „Hochwasserschutzfibel“ auf der Homepage des Bundesministe­riums des Inneren, für Bau und Heimat.


Überschwemmungsgebiet Inniger Bach

Im Landkreis Starnberg wurde ein Gebiet entlang des Inninger Baches als Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichert. Wo das Überschwemmungsgebiet genau zu liegen kommt und ob Ihr Grundstück sich innerhalb dieses Gebiets befindet, können Sie anhand dieser GeoLIS-Anwendung feststellen.

Externer Link: GeoLIS-App Überschwemmungsgebiet Würm und Inninger Bach


Die Bekanntmachung der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes erfolgte im Amtsblatt Nr. 31 vom 25. August 2021.

Der Antrag auf vorläufige Sicherung des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim als verantwortliche Behörde für die Ermittlung liegt vor. Mit der vorläufigen Sicherung gelten unter anderem die gesetzlichen Bestimmungen des § 78 und 78 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete stehen nach § 78 Absatz 8 und § 78 a Absatz 6 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleich. Hiernach ist in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten untersagt:

  • die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften
  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden
  • die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
  • das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzung, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Die vorgenannten Verbote gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

Unter den Voraussetzungen des § 78 Absatz 2 bzw. § 78 Absatz 5 bzw. § 78 a Absatz 2 WHG können abweichend von den vorgenannten Verboten Baugebiete, bauliche Anlagen sowie Maßnahmen auf Antrag ausnahmsweise vom Landratsamt Starnberg zugelassen werden. Hierfür ist ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Ausnahme beim Landratsamt Starnberg, Fachbereich Umweltschutz, einzureichen. Die zur Beurteilung erforderlichen Antragsunterlagen richten sich grundsätzlich nach der „Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)“ und sollten im Einzelnen vorab mit dem Landratsamt Starnberg abgestimmt werden. Allgemein amtlicher Sachverständiger im wasserrechtlichen Verfahren für die Ausweisung neuer Baugebiete oder bei sonstigen Schutzvorschriften ist das Wasserwirtschaftsamt Weilheim. Allgemein amtlicher Sachverständiger bei Einzelbauvorhaben im Überschwemmungsgebiet ist die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt Starnberg.

Weitere Informationen zum Thema Überschwemmungsgebiet können Sie der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Umwelt entnehmen.

Informationen zum Hochwasserschutz finden Sie in der „Hochwasserschutzfibel“ auf der Homepage des Bundesministe­riums des Inneren, für Bau und Heimat.



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Überschwemmungsgebiet Lüßbach

Im Landkreis Starnberg wurde ein Gebiet entlang des Lüßbaches als Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichert. Wo das Überschwemmungsgebiet genau zu liegen kommt und ob Ihr Grundstück sich innerhalb dieses Gebiets befindet, können Sie anhand dieser GeoLIS-Anwendung feststellen.

Externer Link: GeoLIS-App Überschwemmungsgebiet Würm und Inninger Bach


Die Bekanntmachung der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes erfolgte im Amtsblatt Nr. 5 vom 02. Februar 2022.

Der Antrag auf vorläufige Sicherung des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim als verantwortliche Behörde für die Ermittlung liegt vor. Mit der vorläufigen Sicherung gelten unter anderem die gesetzlichen Bestimmungen des § 78 und 78 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete stehen nach § 78 Absatz 8 und § 78 a Absatz 6 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleich. Hiernach ist in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten untersagt:

  • die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften
  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden
  • die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
  • das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzung, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Die vorgenannten Verbote gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

Unter den Voraussetzungen des § 78 Absatz 2 bzw. § 78 Absatz 5 bzw. § 78 a Absatz 2 WHG können abweichend von den vorgenannten Verboten Baugebiete, bauliche Anlagen sowie Maßnahmen auf Antrag ausnahmsweise vom Landratsamt Starnberg zugelassen werden. Hierfür ist ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Ausnahme beim Landratsamt Starnberg, Fachbereich Umweltschutz, einzureichen. Die zur Beurteilung erforderlichen Antragsunterlagen richten sich grundsätzlich nach der „Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)“ und sollten im Einzelnen vorab mit dem Landratsamt Starnberg abgestimmt werden. Allgemein amtlicher Sachverständiger im wasserrechtlichen Verfahren für die Ausweisung neuer Baugebiete oder bei sonstigen Schutzvorschriften ist das Wasserwirtschaftsamt Weilheim. Allgemein amtlicher Sachverständiger bei Einzelbauvorhaben im Überschwemmungsgebiet ist die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt Starnberg.

Weitere Informationen zum Thema Überschwemmungsgebiet können Sie der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Umwelt entnehmen.

Informationen zum Hochwasserschutz finden Sie in der „Hochwasserschutzfibel“ auf der Homepage des Bundesministe­riums des Inneren, für Bau und Heimat.




Überschwemmungsgebiet Starnberger See

Im Landkreis Starnberg wurde ein Gebiet entlang des Starnberger Sees als Überschwemmungsgebiet ermittelt. Wo das Überschwemmungsgebiet genau zu liegen kommt und ob Ihr Grundstück sich innerhalb dieses Gebiets befindet, können Sie anhand dieser GeoLIS-Anwendung feststellen.

Externer Link: GeoLIS-App Überschwemmungsgebiet Würm und Inninger Bach

Ermittelte Überschwemmungsgebiete fallen unter den Begriff des Risikogebietes außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten. Einzelbauvorha­ben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB (Innenbereich) sollen nach § 78 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG in solchen Risikogebieten nur in einer dem jeweiligen Hochwasserri­siko angepassten Bauweise errichtet oder wesentlich erweitert werden. Auch die Lage des betreffen­den Grundstückes ist zu berücksichtigen. Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB sind ausschließlich an die Vorgaben in der gemeindlichen und einschlägigen Satzung gebunden (Bebauungsplan).

In einem ermittelten Überschwemmungsgebiet ist ein signifikantes Hochwasserrisiko gegeben, das eine Bauweise vergleichbar in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet rechtfertigt. Eine hochwasserangepasste Bauweise für das Gebäude (z.B. wasserundurch­lässiges Bauwerk, all­gemeiner Objektschutz, ausreichende Gebäudelasten, Rückstauklappe im Entwässerungssystem) ist planerisch und baulich umzusetzen. Anforderungen an den Hochwasserschutz für das Gewässer (z.B. Retentionsraum, Wasserstand, Ab­flussverhalten, Verklausungsgefahr) werden allerdings nicht gestellt, da im bebauten Gebiet keine natürli­chen Rückhalteflächen mehr vorhanden sind. Entsprechend findet § 77 WHG keine Anwendung.

Für das Überschwemmungsgebiet (Jahrhunderthochwasser [HQ100]) wurde am Starnberger See eine amtliche Höhenkote von 585,12 m ü. NN (siehe Pegel Starnberger See, Starnberg, HW-Marke, Messstellen-Nr. 16663002) ermittelt. Ein Freibordzuschlag (Sicherheitszuschlag für Windstau, Wellen­auflauf und Eisstau) von 0,50 m ist zusätzlich verpflichtend zu berücksichtigen. Die Höhendaten des Überschwemmungsgebietes des Sees liegen durch die Pegelmessung vor und sind rund um den See einschlägig.

Zuständig für die wasserwirtschaftliche Beurteilung von Einzelbauvorhaben im ermittelten Überschwemmungsgebiet im Landkreis Starnberg ist die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt Starnberg.

Weitere Informationen zum Thema Überschwemmungsgebiet können Sie der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Umwelt entnehmen.

Informationen zum Hochwasserschutz finden Sie in der „Hochwasserschutzfibel“ auf der Homepage des Bundesministe­riums des Inneren, für Bau und Heimat.


Überschwemmungsgebiet Ammersee

Im Landkreis Starnberg wurde ein Gebiet entlang des Ammersees als Überschwemmungsgebiet ermittelt. Wo das Überschwemmungsgebiet genau zu liegen kommt und ob Ihr Grundstück sich innerhalb dieses Gebiets befindet, können Sie anhand dieser GeoLIS-Anwendung feststellen.

Externer Link: GeoLIS-App Überschwemmungsgebiet Würm und Inninger Bach

Ermittelte Überschwemmungsgebiete fallen unter den Begriff des Risikogebietes außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten. Einzelbauvorha­ben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB (Innenbereich) sollen nach § 78 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG in solchen Risikogebieten nur in einer dem jeweiligen Hochwasserri­siko angepassten Bauweise errichtet oder wesentlich erweitert werden. Auch die Lage des betreffen­den Grundstückes ist zu berücksichtigen. Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB sind ausschließlich an die Vorgaben in der gemeindlichen und einschlägigen Satzung gebunden (Bebauungsplan).

In einem ermittelten Überschwemmungsgebiet ist ein signifikantes Hochwasserrisiko gegeben, das eine Bauweise vergleichbar in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet rechtfertigt. Eine hochwasserangepasste Bauweise für das Gebäude (z.B. wasserundurch­lässiges Bauwerk, all­gemeiner Objektschutz, ausreichende Gebäudelasten, Rückstauklappe im Entwässerungssystem) ist planerisch und baulich umzusetzen. Anforderungen an den Hochwasserschutz für das Gewässer (z.B. Retentionsraum, Wasserstand, Ab­flussverhalten, Verklausungsgefahr) werden allerdings nicht gestellt, da im bebauten Gebiet keine natürli­chen Rückhalteflächen mehr vorhanden sind. Entsprechend findet § 77 WHG keine Anwendung.

Für das Überschwemmungsgebiet (Jahrhunderthochwasser [HQ100]) am Ammersee wurde eine amtliche Höhenkote von 534,88 m ü. NN (siehe Pegel Ammersee, Stegen, HW-Marke, Messstellen-Nr. 16602008) ermittelt. Ein Freibordzuschlag (Sicherheitszuschlag für Windstau, Wellen­auflauf und Eisstau) von 0,50 m ist zusätzlich verpflichtend zu berücksichtigen. Die Höhendaten des Überschwemmungsgebietes des Sees liegen durch die Pegelmessung vor und sind rund um den See einschlägig.

Zuständig für die wasserwirtschaftliche Beurteilung von Einzelbauvorhaben im ermittelten Überschwemmungsgebiet im Landkreis Starnberg ist die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt Starnberg.

Weitere Informationen zum Thema Überschwemmungsgebiet können Sie der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Umwelt entnehmen.

Informationen zum Hochwasserschutz finden Sie in der „Hochwasserschutzfibel“ auf der Homepage des Bundesministe­riums des Inneren, für Bau und Heimat.


Überschwemmungsgebiet Wörthsee

Im Landkreis Starnberg wurde ein Gebiet entlang des Wörthsees als Überschwemmungsgebiet ermittelt. Wo das Überschwemmungsgebiet genau zu liegen kommt und ob Ihr Grundstück sich innerhalb dieses Gebiets befindet, können Sie anhand dieser GeoLIS-Anwendung feststellen.

Externer Link: GeoLIS-App Überschwemmungsgebiet Würm und Inninger Bach

Ermittelte Überschwemmungsgebiete fallen unter den Begriff des Risikogebietes außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten. Einzelbauvorha­ben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB (Innenbereich) sollen nach § 78 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG in solchen Risikogebieten nur in einer dem jeweiligen Hochwasserri­siko angepassten Bauweise errichtet oder wesentlich erweitert werden. Auch die Lage des betreffen­den Grundstückes ist zu berücksichtigen. Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB sind ausschließlich an die Vorgaben in der gemeindlichen und einschlägigen Satzung gebunden (Bebauungsplan).

In einem ermittelten Überschwemmungsgebiet ist ein signifikantes Hochwasserrisiko gegeben, das eine Bauweise vergleichbar in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet rechtfertigt. Eine hochwasserangepasste Bauweise für das Gebäude (z.B. wasserundurch­lässiges Bauwerk, all­gemeiner Objektschutz, ausreichende Gebäudelasten, Rückstauklappe im Entwässerungssystem) ist planerisch und baulich umzusetzen. Anforderungen an den Hochwasserschutz für das Gewässer (z.B. Retentionsraum, Wasserstand, Ab­flussverhalten, Verklausungsgefahr) werden allerdings nicht gestellt, da im bebauten Gebiet keine natürli­chen Rückhalteflächen mehr vorhanden sind. Entsprechend findet § 77 WHG keine Anwendung.

Für das Überschwemmungsgebiet (Jahrhunderthochwasser [HQ100]) am Wörthsee wurde eine amtliche Höhenkote von 560,67 m ü. NN (siehe Pegel Wörthsee, Statistik, HW-Marke, Messstellen-Nr. 16651003) ermittelt. Ein Freibordzuschlag (Sicherheitszuschlag für Windstau, Wellen­auflauf und Eisstau) von 0,50 m ist zusätzlich verpflichtend zu berücksichtigen. Die Höhendaten des Überschwemmungsgebietes des Sees liegen durch die Pegelmessung vor und sind rund um den See einschlägig.

Zuständig für die wasserwirtschaftliche Beurteilung von Einzelbauvorhaben im ermittelten Überschwemmungsgebiet im Landkreis Starnberg ist die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt Starnberg.

Weitere Informationen zum Thema Überschwemmungsgebiet können Sie der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Umwelt entnehmen.

Informationen zum Hochwasserschutz finden Sie in der „Hochwasserschutzfibel“ auf der Homepage des Bundesministe­riums des Inneren, für Bau und Heimat.


Überschwemmungsgebiet Pilsensee

Im Landkreis Starnberg wurde ein Gebiet entlang des Pilsensees als Überschwemmungsgebiet ermittelt. Wo das Überschwemmungsgebiet genau zu liegen kommt und ob Ihr Grundstück sich innerhalb dieses Gebiets befindet, können Sie anhand dieser GeoLIS-Anwendung feststellen.

Externer Link: GeoLIS-App Überschwemmungsgebiet Würm und Inninger Bach

Ermittelte Überschwemmungsgebiete fallen unter den Begriff des Risikogebietes außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten. Einzelbauvorha­ben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB (Innenbereich) sollen nach § 78 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG in solchen Risikogebieten nur in einer dem jeweiligen Hochwasserri­siko angepassten Bauweise errichtet oder wesentlich erweitert werden. Auch die Lage des betreffen­den Grundstückes ist zu berücksichtigen. Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB sind ausschließlich an die Vorgaben in der gemeindlichen und einschlägigen Satzung gebunden (Bebauungsplan).

In einem ermittelten Überschwemmungsgebiet ist ein signifikantes Hochwasserrisiko gegeben, das eine Bauweise vergleichbar in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet rechtfertigt. Eine hochwasserangepasste Bauweise für das Gebäude (z.B. wasserundurch­lässiges Bauwerk, all­gemeiner Objektschutz, ausreichende Gebäudelasten, Rückstauklappe im Entwässerungssystem) ist planerisch und baulich umzusetzen. Anforderungen an den Hochwasserschutz für das Gewässer (z.B. Retentionsraum, Wasserstand, Ab­flussverhalten, Verklausungsgefahr) werden allerdings nicht gestellt, da im bebauten Gebiet keine natürli­chen Rückhalteflächen mehr vorhanden sind. Entsprechend findet § 77 WHG keine Anwendung.

Für das Überschwemmungsgebiet (Jahrhunderthochwasser [HQ100]) am Pilsensee wurde eine amtliche Höhenkote von 534,94 m ü. NN (Pegel Pilsensee, HW-Marke, Jahresreihe 1994/1999) ermittelt. Ein Freibordzuschlag (Sicherheitszuschlag für Windstau, Wellen­auflauf und Eisstau) von 0,50 m ist zusätzlich verpflichtend zu berücksichtigen. Die Höhendaten des Überschwemmungsgebietes des Sees liegen durch die Pegelmessung vor und sind rund um den See einschlägig.

Zuständig für die wasserwirtschaftliche Beurteilung von Einzelbauvorhaben im ermittelten Überschwemmungsgebiet im Landkreis Starnberg ist die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt Starnberg.

Weitere Informationen zum Thema Überschwemmungsgebiet können Sie der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Umwelt entnehmen.

Informationen zum Hochwasserschutz finden Sie in der „Hochwasserschutzfibel“ auf der Homepage des Bundesministe­riums des Inneren, für Bau und Heimat.


Überschwemmungsgebiet Weßlinger See

Im Landkreis Starnberg wurde ein Gebiet entlang des Weßlinger Sees als Überschwemmungsgebiet ermittelt. Wo das Überschwemmungsgebiet genau zu liegen kommt und ob Ihr Grundstück sich innerhalb dieses Gebiets befindet, können Sie anhand dieser GeoLIS-Anwendung feststellen.

Externer Link: GeoLIS-App Überschwemmungsgebiet Würm und Inninger Bach

Faktische Überschwemmungsgebiete fallen unter den Begriff des Risikogebietes außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten. Einzelbauvorha­ben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB (Innenbereich) sollen nach § 78 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG in solchen Risikogebieten nur in einer dem jeweiligen Hochwasserri­siko angepassten Bauweise errichtet oder wesentlich erweitert werden. Auch die Lage des betreffen­den Grundstückes ist zu berücksichtigen. Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB sind ausschließlich an die Vorgaben in der gemeindlichen und einschlägigen Satzung gebunden (Bebauungsplan).

Faktische Überschwemmungsgebiete stehen ermittelten Überschwemmungsgebieten gleich, beruhen aber nicht auf hydraulischen Berechnungen, Modellierungen oder Pegelmessungen. Sie werden anhand von Bildern, Berichten, Hochwassermarken oder Aussagen von Augenzeugen bestimmt. Sie resultieren in der Regel aus bekannten Hochwasserereignissen.

In einem ermittelten oder faktisch bekannten Überschwemmungsgebiet ist ein signifikantes Hochwasserrisiko gegeben, das eine Bauweise vergleichbar in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet rechtfertigt. Eine hochwasserangepasste Bauweise für das Gebäude (z.B. wasserundurch­lässiges Bauwerk, all­gemeiner Objektschutz, ausreichende Gebäudelasten, Rückstauklappe im Entwässerungssystem) ist planerisch und baulich umzusetzen. Anforderungen an den Hochwasserschutz für das Gewässer (z.B. Retentionsraum, Wasserstand, Ab­flussverhalten, Verklausungsgefahr) werden allerdings nicht gestellt, da im bebauten Gebiet keine natürli­chen Rückhalteflächen mehr vorhanden sind. Entsprechend findet § 77 WHG keine Anwendung.

Für das Überschwemmungsgebiet (Jahrhunderthochwasser [HQ100]) am Weßlinger See wird eine amtliche Höhenkote 590,50 m ü. NN angesetzt. Ein Freibordzuschlag (Sicherheitszuschlag für Windstau, Wellen­auflauf und Eisstau) von 0,50 m ist zusätzlich verpflichtend zu berücksichtigen.

Zuständig für die wasserwirtschaftliche Beurteilung von Einzelbauvorhaben im faktischen Überschwemmungsgebiet im Landkreis Starnberg ist die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt Starnberg.

Weitere Informationen zum Thema Überschwemmungsgebiet können Sie der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Umwelt entnehmen.

Informationen zum Hochwasserschutz finden Sie in der „Hochwasserschutzfibel“ auf der Homepage des Bundesministe­riums des Inneren, für Bau und Heimat.


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Wasserrecht
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82319 Starnberg

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