Schlüsselzahlen im Führerschein
Vorbemerkungen
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken.
Liste der Schlüsselzahlen
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I.
Schlüsselzahlen der Europäischen Union: |
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Schlüsselzahl |
Beschränkungen / Auflagen /
Zusatzangaben |
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01 |
Korrektur des
Sehvermögens und/oder Augenschutz: |
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01.01 |
Brille |
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01.02 |
Kontaktlinse(n) |
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01.03 |
Schutzbrille* |
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01.05 |
Augenschutz |
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01.06 |
Brille oder
Kontaktlinsen |
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01.07 |
Spezifische
optische Hilfe |
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02 |
Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
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03 |
Prothese/Orthese der
Gliedmaßen |
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03.01 |
Prothese/Orthese
der Arme |
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03.02 |
Prothese/Orthese
der Beine |
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05 |
Fahrbeschränkung aus
medizinischen Gründen* |
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05.01 |
Nur bei Tageslicht* |
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05.02 |
In einem Umkreis von ... km
des Wohnsitzes oder innerorts ... / innerhalb der Region* |
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05.03 |
Ohne Beifahrer/Sozius* |
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05.04 |
Beschränkt auf eine
höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h* |
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05.05 |
Nur mit Beifahrer, der im
Besitz der Fahrerlaubnis ist* |
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05.06 |
Ohne Anhänger* |
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05.07 |
Nicht gültig auf
Autobahnen* |
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05.08 |
Kein Alkohol* |
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10 |
Angepasste Schaltung |
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10.02 |
Automatische Wahl
des Getriebeganges |
|
10.04 |
Angepasste
Schalteinrichtungen |
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15 |
Angepasste Kupplung |
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15.01 |
Angepasstes
Kupplungspedal |
|
15.02 |
Handkupplung |
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15.03 |
Automatische
Kupplung |
|
15.04 |
Maßnahme, um eine
Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern |
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20 |
Angepasste
Bremsmechanismen |
|
20.01 |
Angepasstes Bremspedal |
|
20.03 |
Bremspedal,
geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß |
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20.04 |
Bremspedal mit
Gleitschiene |
|
20.05 |
Bremspedal
(Kipppedal) |
|
20.06 |
Mit der Hand
betätigte Bremse |
|
20.07 |
Bremsbetätigung
mit maximaler Kraft von ...N(*) (z.B.
,20.07(300N)') |
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20.09 |
Angepasste
Feststellbremse |
|
20.12 |
Maßnahme, um eine
Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern |
|
20.13 |
Mit dem Knie
betätigte Bremse |
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20.14 |
Durch Fremdkraft
unterstützte Bremsanlage |
|
25 |
Angepasste
Beschleunigungsmechanismen |
|
25.01 |
Angepasstes
Gaspedal |
|
25.03 |
Gaspedal
(Kipppedal) |
|
25.04 |
Handgas |
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25.05 |
Mit dem Knie
betätigter Gashebel |
|
25.06 |
Durch Fremdkraft
unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels |
|
25.08 |
Gaspedal links |
|
25.09 |
Maßnahme, um eine
Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern |
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30 |
Angepasste kombinierte
Brems- und Beschleunigungsmechanismen* |
|
31 |
Anpassungen
und Sicherungen der Pedale |
|
31.01 |
Extrasatz
Parallelpedale |
|
31.02 |
Pedale auf der
gleichen (oder fast gleichen) Ebene |
|
31.03 |
Maßnahme, um eine
Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn
Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden |
|
31.04 |
Bodenerhöhung |
|
32 |
Kombinierte
Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen |
|
32.01 |
Gas und Betriebsbremse
als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung |
|
32.02 |
Gas und
Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung |
|
33 |
Kombinierte
Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen |
|
33.01 |
Gas,
Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand
betätigte Vorrichtung |
|
33.02 |
Gas,
Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen
betätigte Vorrichtung |
|
35 |
Angepasste Bedienvorrichtungen
(Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal,
Fahrtrichtungsanzeiger usw.) |
|
35.02 |
Gebrauch der
Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
|
35.03 |
Gebrauch der
Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung
loszulassen |
|
35.04 |
Gebrauch der
Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung
loszulassen |
|
35.05 |
Gebrauch der
Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und
Bremsvorrichtungen loszulassen |
|
40 |
Angepasste Lenkung |
|
40.01 |
Lenkung mit
maximaler Kraft von ... N(*) (z.B.: ,40.01(140N)') |
|
40.05 |
Angepasstes
Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser
usw.) |
|
40.06 |
Angepasste
Position des Lenkrads |
|
40.09 |
Fußlenkung |
|
40.11 |
Assistenzeinrichtung
am Lenkrad |
|
40.14 |
Andersartig
angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem |
|
40.15 |
Andersartig
angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem |
|
42 |
Angepasste Einrichtung für
die Sicht nach hinten/zur Seite |
|
42.01 |
Angepasste
Einrichtung für die Sicht nach hinten |
|
42.03 |
Zusätzliche
Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite |
|
42.05 |
Einrichtung für
die Sicht in den toten Winkel |
|
43 |
Sitzposition des
Fahrzeugführers |
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43.01 |
Höhe des
Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den
Pedalen |
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43.02 |
Der Körperform
angepasster Sitz |
|
43.03 |
Fahrersitz mit
Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität |
|
43.04 |
Fahrersitz mit
Armlehne |
|
43.06 |
Angepasster
Sicherheitsgurt |
|
43.07 |
Sicherheitsgurte
mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität |
|
44 |
Anpassungen an
Krafträder (obligatorische Verwendung von Untercodes) |
|
44.01 |
Einzeln gesteuerte Bremsen |
|
44.02 |
Angepasste Vorderradbremse |
|
44.03 |
Angepasste Hinterradbremse |
|
44.04 |
Angepasste
Beschleunigungsvorrichtung |
|
44.05 |
Angepasste Handschaltung
und Handkupplung* |
|
44.06 |
Angepasster Rückspiegel* |
|
44.07 |
Angepasste
Kontrolleinrichtungen* |
|
44.08 |
Sitzhöhe muss im Sitzen die
Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des
Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen |
|
44.09 |
Maximale
Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N(*) (z.B. ,44.09(140N)') |
|
44.10 |
Maximale
Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N(*) (z.B. ,44.10(140N)') |
|
44.11 |
Angepasste
Fußraste |
|
44.12 |
Angepasster
Handgriff |
|
45 |
Kraftrad nur mit
Seitenwagen |
|
46 |
Nur dreirädrige
Kraftfahrzeuge |
|
47 |
Beschränkt auf
Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten
und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen |
|
50 |
Beschränkung auf ein
bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der
Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
|
51 |
Nur ein bestimmtes
Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)* |
|
(55 |
Kombination von
Anpassungen des Fahrzeugs à seit
27.12.2016 weggefallen) |
|
61 |
Beschränkung
auf Fahrten bei Tag (z.B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor
Sonnenuntergang) |
|
62 |
Beschränkung
auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerort
innerhalb der Region ... |
|
63 |
Fahren ohne
Beifahrer |
|
64 |
Beschränkt auf
Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ...
km/h |
|
65 |
Fahren nur mit
Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der
gleichwertigen Klasse sein muss |
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66 |
Ohne Anhänger |
|
67 |
Fahren auf
Autobahnen nicht erlaubt |
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68 |
Kein Alkohol |
|
69 |
Beschränkt auf
Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436 |
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70 |
Umtausch des
Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... |
|
71 |
Duplikat des
Führerscheins Nummer ... |
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72 |
Nur Fahrzeuge der Klasse
A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von
höchstens 11 kW (A1)* |
|
73 |
Nur für vierrädrige
Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
|
74 |
Nur Fahrzeuge der Klasse
C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)* |
|
75 |
Nur Fahrzeuge der Klasse
D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)* |
|
76 |
Nur Fahrzeuge der Klasse
C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen,
sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigen (C1E)* |
|
77 |
Nur Fahrzeuge der
Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen,
sofern |
|
78 |
Nur Fahrzeuge mit
Automatikgetriebe |
|
79 (...) |
Nur Fahrzeuge, die den
in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von
Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG |
|
79 (C1E > 12.000 kg, L
≤ 3) |
Beschränkung der Klasse CE
aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum
Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als
12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und
zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen
kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem
Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten
Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die
Anzahl der Achsen. |
|
79 (S1 ≤ 25/7.500 kg) |
Begrenzung der Klasse D und
DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse,
auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl
der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. |
|
79 (L ≤ 3) |
Beschränkung der Klasse CE
auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser
Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
|
79.01 |
Nur zweirädrige Fahrzeuge
mit oder ohne Beiwagen |
|
79.02 |
Nur dreirädrige Fahrzeuge
der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM |
|
79.03 |
Nur dreirädrige Fahrzeuge |
|
79.04 |
Nur Fahrzeugkombinationen
aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 750 kg |
|
79.05 |
Krafträder der Klasse A1
mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
|
79.06 |
Fahrzeuge (Fahrzeugkombination)
der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg
übersteigt |
|
80 |
Nur für Inhaber einer
Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
|
81 |
Nur für Inhaber einer
Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben |
|
90 |
Codes, die in
Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet
werden* |
|
95 |
Kraftfahrerin/Kraftfahrer,
die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die
Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und
Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge
für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel:
95(01.01.2014)] |
|
96 |
Fahrzeugkombinationen
aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer
derartigen Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg
beträgt. |
|
97 |
Berechtigt nicht zum
Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt |
|
Die Schlüsselzahlen 01.03,
05 bis 05.08, 30, 44.05 bis 44.07, 51, 90 dürfen nur bei der
Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31.12.2016 erteilt worden sind,
verwendet werden. Die Schlüsselzahlen 72, 74
bis 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum
18.01.2013 erteilt worden sind, verwendet werden. |
||
|
II.
nationale Schlüsselzahlen |
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Schlüsselzahl |
Beschränkungen / Auflagen /
Zusatzangaben |
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104 |
Muss ein gültiges
ärztliches Attest mitführen |
|
171* |
Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge
der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg,
jedoch ohne Fahrgäste |
|
172* |
Klasse C, gültig auch für
Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
|
174* |
Klasse L - gültig auch zum Führen
von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit
einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie
Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden |
|
175* |
Klasse L - auch gültig zum
Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von
Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden
mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 |
|
176 |
Auflage: Bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
»Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin» oder »Fachkraft im Fahrbetrieb» oder
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare
Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen
Straßen vermittelt werden |
|
177 |
Beschränkungen,
Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum
Führerschein |
|
178* |
Auflage zur Klasse D oder
D1: Nur Fahrten im Linienverkehr |
|
179* |
Auflage: Klasse D1 nur für
Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden. |
|
180 |
(weggefallen) |
|
181 |
Klasse T, nur gültig für
Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM) |
|
182** |
Auflage zu den Klassen D1, D1E, D und DE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten
im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf »Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin« oder
»Fachkraft im Fahrbetrieb« oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu
machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch
vor Vollendung des 21. Lebensjahres. |
|
183 |
(weggefallen) |
|
184 |
Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht
durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B
oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen
Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein
nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des
Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft
oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper
hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu §
24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer
2 Buchstabe c) gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen
Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen
Arzneimittels herrührt. |
|
185 |
Auflagen zu den Klassen C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
nur
Die Auflagen nach Nummer 1 und 2
entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der
Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. |
|
186 |
Auflage zu den Klassen D1 und D1E: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
nur
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn
der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach
Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet
oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. |
|
187 |
Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
nur
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn
der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die
Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn
der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage
nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr
vollendet hat. |
|
188 |
Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten
Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der
Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen
Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
|
189 |
Auflage zu der Klasse D:
|
|
190 |
Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder
Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf
Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
|
191 |
Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder
Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung
eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
|
192 |
Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen
nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der
Fahrerlaubnis-Verordnung |
|
193 |
Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres
nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und
43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter
Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG. |
|
194 |
Klasse B berechtigt im Inland a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1 b) nach Vollendung des nach Buchstabe a
vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen
der Klasse A |
* Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung
von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76
Nummer 11b erteilt worden sind, verwendet werden.
** Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen,
die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt
worden sind, verwendet werden.
Rot hinterlegt: Änderungen zum
27.12.2016
Aktuelle Informationen zum Thema Schlüsselzahlen finden Sie auf unserer Homepage stets unter der Adresse www.lk-starnberg.de/schlüsselzahlen .
Für Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter/innen des Bürgerservice unter Telefon 08151 148-148 gerne zur Verfügung.