Coronavirus - Informationen, Fragen und Antworten
Aktuelle Presseinfos
Am kommenden Donnerstag nimmt das vom Landkreis Starnberg beauftragte und von der Firma Vitolus Impf GmbH ... » mehr
- Aktueller Status im Landkreis Starnberg
- Verständigung der positiv Getesteten und Kontaktnachverfolgung
- Anforderung von Bescheinigungen / Online-Formulare
- Handlungsanweisungen für Kindertagesstätten
- Corona Hotline
- Testungen (Schnelltest und PCR-Test)
- Impfungen
- Regelungen
- Presseinfos
Aktueller Status im Landkreis Starnberg
Corona Übersicht mit Stand 12.08.22, 0 Uhr laut RKI:
Neue Fälle: +46
Insgesamt gemeldete Fälle: 51.448
7-Tage-Inzidenz: 226,90
Todesfälle: 173 (93 Personen an und 80 Personen mit COVID-19 verstorben)
Die aktuelle Zahl der positiv getesteten Fälle aus dem Landkreis Starnberg, die aktuelle 7-Tage-Inzidenz (beides mit Verlauf), die neuen Todesfälle, die Intensivbettenbelegung sowie weitere Informationen sind in unserem COVID-19 Dashboard für den Landkreis Starnberg abrufbar. Bei allen Angaben handelt es sich um die aktuellen Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI) und der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI).
Corona Dashboards
Dieses Dashboard ist stets unter folgendem permanenten Link erreichbar: https://www.lk-starnberg.de/corona_impfdashboard
Dieses Dashboard ist stets unter folgendem permanenten Link erreichbar: https://www.lk-starnberg.de/corona_testzentren_dashboard
Starnberger RKI COVID-19 Dashboard
Dieses Dashboard ist stets unter folgendem permanenten Link erreichbar: https://www.lk-starnberg.de/rki_dashboard
Verständigung der positiv Getesteten und Kontaktnachverfolgung
Informationen für bestätigte Fälle und Kontaktpersonen
Anforderung von Bescheinigungen / Online-Formulare
Format: Web-Formular
Formblatt-Nr.: form00557
Format: Web-Formular
Formblatt-Nr.: form00560
Handlungsanweisungen für Kindertagesstätten
Format: Web-Formular
Formblatt-Nr.: form00560
Corona-Hotline
» Telefon: 08151 148-77102
» Fax: 08151 148-11102
» E-Mail: coronafragen@LRA-starnberg.de
Unsere Corona-Hotline ist montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr besetzt.
Testungen (Schnelltest und PCR-Test)
Wer bekommt den Corona-Test kostenlos, wer muss zuzahlen?
Hier können Sie Ihren Anspruch überprüfen und falls gewünscht auch gleich eine Selbstauskunft erstellen und ausdrucken:
Online-Abfrage und Selbstauskunft für die Schnelltestung
Dashboard für Testzentren
Dieses Dashboard ist stets unter folgendem permanenten Link erreichbar: https://www.lk-starnberg.de/corona_testzentren_dashboard
Personen mit Symptomen
Symptomatische Personen können an den vom Landratsamt betriebenen Teststationen nicht mehr getestet werden.
Die Testung symptomatischer Personen erfolgt über die niedergelassenen Ärzte. Wir bitten Sie, bei coronatypischen Symptomen Kontakt mit Ihrem Hausarzt aufzunehmen. Dort erhalten Sie Informationen über die weiteren Untersuchungsmöglichkeiten sowie praxisbezogene Hygienemaßnahmen.
Die Testung von Personen mit Symptomen ist eine Leistung im Rahmen der Krankenbehandlung und keine Leistung nach der Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Die Kosten für eine Testung symptomatischer Personen übernehmen die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen.
Kostenüberblick der Antigen-Schnelltests im Rahmen der neuen Testverordnung (30.06.2022)
[PDF, 216 kB]
Weitere Informationen erhalten Sie auf folgender » Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums
Tests für Minderjährige
Minderjährige, die alleine zum Testen gehen, benötigen eine Einverständniserklärung der Eltern.
Für das Testen im Rahmen des Schulbetriebs wird gleichfalls eine Einverständniserklärung der Eltern benötigt.
Wo kann ich mich auf COVID19 testen lassen?
Testangebote im Landkreis Starnberg:
Aktuelle Presseinfos
Das Impfzentrum des Landkreises Starnberg, mit den Impfstellen in Gauting und Herrsching, ist vorübergehend geschlossen.
... » mehr
Sie können die regionalen Test-Angebote in unserer Online-Karte oder unseren Listen einsehen.
Impfungen
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Einrichtungen, die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind, sind ab dem 16. März verpflichtet, das Gesundheitsamt über dort tätige Personen zu benachrichtigen, die keinen gültigen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest bezüglich einer medizinischen Kontraindikation vorgelegt haben.
Wichtige Information: » Bundesverfassungsgericht Karlsruhe: Pflege-Impfpflicht ist zulässig
Für die Einrichtungen und Unternehmen wurde eine Handreichung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellt: Handreichung zum Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19
Ob Ihr Unternehmen oder Einrichtung unter diese Impfpflicht fällt, können Sie auf der Seite www.zusammengegencorona.de nachlesen.
Ab dem heutigen Montagnachmittag (14.03.) steht das bayerische digitale Meldeportal für Immunitätsnachweise „BayImNa“ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht bereit. Zur rechtzeitigen Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht – für alle betroffenen Einrichtungen in Bayern ist das Meldeportal unter www.impfpflicht-meldung.bayern.de zugänglich.
Direkter Link zum Meldeportal für den Landkreis Starnberg
Über das Portal können die Einrichtungen ihre Benachrichtigungen bayernweit rechts- und datenschutzsicher auf digitalem Weg an die Gesundheitsämter übermitteln. Die Einrichtungen haben damit einen einheitlichen und vor allem unkomplizierten Meldeweg.
Wichtig ist, dass die Einrichtungen für die Anmeldung über ein ELSTER-Zertifikat verfügen.
Wer noch kein Zertifikat hat, kann dieses auch jetzt noch unter
beantragen.
Im Ausnahmefall können die Einrichtungen auch per Mail oder postalisch an die Gesundheitsämter melden.
Dazu bitte folgendes Dokument verwenden:
Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare bitte
per Post an:
Landratsamt Starnberg
Team 341.3 oder 341.7
Strandbadstr. 2
82319 Starnberg
Dashboard für Impfungen
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Informationen und Grafik zum Thema: Digitaler Impfnachweis
Wo kann ich mich impfen lassen?
Aktuelle Presseinfos
Am kommenden Donnerstag nimmt das vom Landkreis Starnberg beauftragte und von der Firma Vitolus Impf GmbH ... » mehr
(35 Adressen)
Ahornweg 1
82343 Pöcking
Telefon: 08157 84 73
Fax: 08157 84 59
E-Mail: info@aerztehaus-poecking.de
Internet: https://www.aerztehaus-poecking.de/
Oßwaldstr. 1a
82319 Starnberg
Telefon: 08151 2685 205
Fax: 08151 2685 203
E-Mail: Diabetologie.Starnberg@nephrocare.com
Internet: http://www.nephrocare-starnberg.de/
Muggenthaler Straße 5
82152 Krailling
E-Mail: info@dr-brechenmacher.de
Internet: https://www.dr-brechenmacher.de/
Römerstraße 4
82205 Gilching
Telefon: 08105 271 899 7
E-Mail: Praxis@Dr-Krahmer.de
Internet: http://www.dr-krahmer.de/
Bahnhofstraße 4
82131 Gauting
Telefon: 089 850 11 66
Fax: 089 850 75 18
E-Mail: raghild.welp@arcor.de
Internet: https://www.jameda.de/gauting/aerzte/innere-allgemeinmediziner/dr-raghild-welp/uebersicht/81055604_1/?utm_medium=GMB&utm_source=GMB&utm_campaign=GMB
Hauptstraße 76
82327 Tutzing
Telefon: 08158 25 820
Fax: 08158 25 82 28
E-Mail: info@hausaerztinnen-tutzing.de
Internet: http://www.hausaerztinnen-tutzing.de/
Seeblickstraße 47
82211 Herrsching-Breitbrunn
Telefon: 08152 969773
Fax: 08152 969 774
E-Mail: christian-stief@gmx.de
Internet: https://www.jameda.de/herrsching/aerzte/innere-allgemeinmediziner/christian-stief/uebersicht/80282636_1/
Kinder- und Jugendarzt
Rafael-Katz-Straße 3
82131 Gauting
Telefon: 089-89948460
Fax: 089-89948467
E-Mail: kinderarzt.eiden@gmx.de
Internet: https://www.homöopathie-für-kinder.com/
Gewerbestraße 17a
82211 Herrsching
Telefon: 08152 48 234
Fax: 08152 48 134
E-Mail: info@kinderarztpraxis-herrsching.de
Internet: https://www.kinderarztpraxis-herrsching.de/
Salzstraße 13
82266 Inning
Telefon: 08143 86 54
Fax: 08143 44 44 33
E-Mail: info@arztpraxis-schuster.de
Internet: https://www.arztpraxis-schuster.de/
Maximilianstraße 6
82319 Starnberg
Telefon: 08151 71 84
E-Mail: praxis-gundel-huett@gmx.de
Josef-Jägerhuber-Straße 7
82319 Starnberg
Telefon: 08151 666 999
E-Mail: jh@hno-starnberg.de
Internet: https://www.hno-starnberg.de/
St.-Stephan-Straße 2
82319 Starnberg - Söcking
Telefon: 08151 22 10
E-Mail: praxis@soeckinger-hausarzt.de
Internet: https://www.soeckinger-hausarzt.de/
Öffnungszeiten: Donnerstag, Freitag von 09:30 bis 15:00 Uhr, Samstag von 11:00 bis 18:00 Uhr
Graf-Ruepp-Straße 3
82335 Berg-Mörlbach
Telefon: 089 90 42 12 661
Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin
Bahnhofstraße 12
82327 Tutzing
Telefon: 08158 8246
Fax: 08158 6068
E-Mail: kinderarztpraxis-tutzing@web.de
Internet: https://www.kinderarztpraxis-tutzing.de/
Tutzinger Straße 7
82327 Tutzing
Telefon: 08157 4404
E-Mail: info@praxis-kirchinger.de
Internet: http://www.praxis-kirchinger.de/
Fischackerweg 13
82335 Berg
Telefon: 08151 66 68 82 0
Fax: 08151 66 68 82 1
E-Mail: info@frauenarztpraxis-kneller.de
Internet: https://www.frauenarztpraxis-kneller.de/
Marktplatz 9
82266 Inning
Telefon: 08143 494
Fax: 08143 95492
E-Mail: praxis@allgemeinmedizin-inning.de
Internet: https://www.allgemeinmedizin-inning.de/home.html
Enzianstraße 4b
82319 Starnberg
Telefon: 08151 79 595
Fax: 08151 666 310
E-Mail: info@lungenarzt.de
Internet: https://www.lungenarzt.de/kontakt.html
Escherholzweg 16
82205 Gilching
Telefon: 08105 25 506
E-Mail: praxis@dr-maier-gilching.de
Internet: https://www.dr-maier-gilching.de/
Kinder- und Jugendarzt, pädiatrische Ernährungsmedizin, Reisemedizin, Elternberatung, Stillberatung
Buchhofstraße 3
82319 Percha
Telefon: 08151 74 45 797
E-Mail: praxis@kinderarzt-berg.de
Internet: https://www.kinderarzt-berg.de/
Bahnhofplatz 3
82131 Gauting
Telefon: 089 8 50 10 95
Fax: 089 89 33 69 39
E-Mail: mail@pneumo-gauting.de
Internet: http://www.pneumo-gauting.de/
Inninger Straße 21
82237 Wörthsee
Telefon: 08153 909 88-22
Fax: 08153 909 88-23
E-Mail: info@dr-bach.com
Internet: http://www.dr-bach.com/
Pollinger Straße 19
82205 Gilching
Telefon: 08105 77 84 0
Internet: http://www.hausarztpraxis-gilching.de/
Osswaldstrasse 1
82319 Starnberg
Telefon: 08151 121 10
Internet: https://www.starnberg-hausaerzte.de/
Hauptstraße 26
82229 Seefeld - Oberalting
Telefon: 08152 72 28
Fax: 08152 98 15 09
E-Mail: praxis@dr-lehner.de
Internet: http://www.dr-lehner.de/
Madeleine-Ruoff-Straße 6
82211 Herrsching
Telefon: 08152 30 26
Fax: 08152 30 27
E-Mail: info@allgemeinmedizin-herrsching.de
Internet: https://www.allgemeinmedizin-herrsching.de/
Römerstraße 49
82205 Gilching
Telefon: 08105 22 45 9
Fax: 08105 24 83 2
E-Mail: info@praxis-gastl.de
Internet: https://www.praxis-gastl.de/
Berger Straße 1
82319 Starnberg
Telefon: 08151 16 777
Fax: 08151 23 71
E-Mail: praxisgogr1@gmx.de
Internet: http://www.hausaerzte-starnberg.de/
Hauptstraße 49
82234 Weßling
Telefon: 08153 88113
Fax: 08153 95194
E-Mail: kontakt@frauenarzt-wessling.de
Internet: https://www.frauenarzt-wessling.de/
Römerstraße 4
82205 Gilching
Telefon: 08105 7733090
E-Mail: praxis@dr-sagerer.de
Internet: https://www.dr-sagerer.de/
ehem. Praxis Dr. von Schrader
Seestraße 2
82237 Wörthsee
Telefon: 08153 87 71
E-Mail: praxis@DrvonSchrader.de
Durchgeführte Impfungen / Impfstatistik
Fragen zu Impfterminen beantwortet das Impfzentrum Gauting telefonisch unter 08151/2602-2602.
Weitere Informationen zum Impfzentrum finden Sie unter www.impfzentrum-sta.de.
Regelungen
Bitte erkundigen Sie sich auf dieser Seite ob sich eine Antwort auf Ihre Frage findet, bevor Sie Kontakt mit uns aufnehmen.
Die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung regelt die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Die Maßnahmen, die sich aus dieser Verordnung für den Landkreis Starnberg ergeben, erhalten Sie im Folgenden zusammengefasst.
Änderungen ab dem 02. Juli 2022
Maskenpflicht
Maskenpflicht
In den nachfolgenden Bereichen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske)
In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht.
In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener Fahrzeugbereiche, soweit dies zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben, erforderlich ist, von
a) Arztpraxen
b) Krankenhäusern,
c) Einrichtungen für ambulantes Operieren,
d) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
e) Dialyseeinrichtungen
f) Tageskliniken
g) Rettungsdiensten
h) nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) fallenden voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen mit Ausnahme von heilpädagogischen Tagesstätten.
Ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, die nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. h vergleichbare Dienstleistungen anbieten, ausgenommen Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
In Gebäuden und geschlossenen Räumen außerhalb privater Räumlichkeiten von Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
Einrichtungsbezogene Testerfordernisse
Einrichtungsbezogene Testnachweise
Der Zugang zu folgenden Einrichtungen und Unternehmen darf nur durch Besucher, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit negativem Testergebnis (max. 48 Std. alter PCR-Test, max. 24 Std. alter Antigentest oder max. 24 Std. alter, unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest) erfolgen:
- Krankenhäusern
- Justizvollzugsanstalten
- Abschiebehafteinrichtungen
-
sonstigen Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrischen Krankenhäusern, Heimen der Jugendhilfe und für Senioren
- nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) fallenden voll- oder teilstationärenEinrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen mit Ausnahme von heilpädagogischen Tagesstätten,
Geimpfte und genesene Beschäftigte dieser Einrichtungen und Unternehmen müssen weiterhin zwei Mal pro Woche Tests erbringen.
Ungeimpfte Beschäftigte dieser Einrichtungen müssen weiterhin täglich einen negativen Test vorweisen.
Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
Gefangene oder Sicherungsverwahrte, die eine Justizvollzugsanstalt vorübergehend verlassen haben, sind verpflichtet, am Tag der Rückkehr und anschließend täglich bis zum siebten Tag nach ihrer Rückkehr einen Testnachweis zu erbringen. Gefangene oder Sicherungsverwahrte, die geimpft oder genesen sind ,müssen innerhalb der ersten sieben Tage nach ihrer Rückkehr zwei Testnachweise erbringen.
Befreit von der Testpflicht sind:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- noch nicht eingeschulte Kinder.
Schulen
Einstellung der generellen Testungen an Schulen und in der Kindertagebetreuung zum 01.05.2022
In den Schulen fallen ab dem 1. Mai 2022 alle Testpflichten auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 weg. Dies gilt hinsichtlich der anlasslosen regelmäßigen Testungen ebenso wie für schulische Testungen bei einem Infektionsfall.
Ebenso fallen ab dem 1. Mai 2022 alle Testpflichten im Bereich der Kinderbetreuung weg.
Somit müssen auch Kinder und Jugendliche ab dem 6. Lebensjahr, beim Besuch von Einrichtungen die der Testpflicht unterliegen, einen aktuellen Test nachweisen.
Weitere Infos und die häufigsten Fragen zum Unterrichtsbetrieb:
https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html
Kindertagesbetreuung
Aktuelle Informationen vom STMAS (Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales):
475. Newsletter (PDF, Stand 26.04.2022)
Rahmenhygieneempfehlung Kindertagesbetreuung
Der Bund hat im März 2022 weitreichende Lockerungen der pandemiebedingten Einschränkungen beschlossen. Der Freistaat kann daher seit 3. April 2022 keinen verbindlichen Rahmenhygieneplan mehr vorgeben. Hierüber hatten wir Sie mit dem 468. Newsletter informiert. Darin hatten wir den Einrichtungen empfohlen, sich weiterhin an unserem Rahmenhygieneplan zu orientieren.
Wir haben nun den Wegfall der Testnachweispflicht zum Anlass genommen, den bisherigen Rahmenhygieneplan zu überarbeiten, zu straffen und in eine Rahmenhygieneempfehlung zu überführen. Regelungen, die keinen Anwendungsbereich mehr haben, wie beispielsweise Ausführungen zur Testnachweispflicht, wurden dabei gestrichen. Andere Punkte, wie die Empfehlungen zum Umfang mit Krankheitssymptomen, wurden gestrafft, bleiben aber im Wesentlichen unverändert.
Bei den neuen Rahmenhygieneempfehlungen handelt es sich um reine Empfehlungen, die bei der Erstellung individueller Hygienekonzepte helfen sollen. Die Einrichtungen sind nach Bundesrecht – wie auch schon vor der Pandemie – verpflichtet, individuelle Hygienekonzepte zu erstellen. Die Einrichtungen können sich dabei freiwillig nach der Rahmenhygieneempfehlung richten. Sie können aber auch ein eigenes Konzept, beispielsweise zum Umgang mit Krankheitssymptomen, entwickeln. Es handelt sich um eine Entscheidung des Einrichtungsträgers. Selbstverständlich können sich die Einrichtungen aber auch weiterhin nach dem bisherigen Rahmenhygieneplan richten. Es besteht also keine Notwendigkeit, das bereits bestehende individuelle Hygienekonzept kurzfristig anzupassen.
Die neue Rahmenhygieneempfehlung ist hier abrufbar.
Geimpft, Genesen, Geboostert
Wer gilt als geimpft?
Als geimpft gelten Personen mit Impfnachweis über eine vollständige Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Die zugrunde liegenden Schutzimpfungen muss den im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
- verwendete Impfstoffe
- für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen
- Intervallzeiten,
-
- die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
- die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen.
-
Impfungen mit Johnson & Johnson:
Für den Vektor-basierten COVID-19-Impfstoff Janssen von Janssen-Cilag International benötigt man zur Vervollständigung der Grundimmunisierung eine zweite Impfstoffdosis mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von vier Wochen zur ersten Impfstoffdosis. Insofern ist die zweite Impfung nicht als Auffrischungsimpfung zu werten, sondern erfolgt im Rahmen der Grundimmunisierung.
Wer gilt als genesen?
- über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügt,
- bei dem die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und
- die Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber 90 Tage zurückliegen. Liegt die COVID-19 Erkrankung mehr als 90 Tage zurück, benötigt der Genesene zudem eine einmalige Impfung, damit dieser als geimpft im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gilt.
Wer gilt als geboostert?
- die nachweisen können, dass sie zusätzlich entweder eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten oder
- nach ihrer vollständigen Immunisierung eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben.
Seit 12. Januar 2022 gilt man bereits unmittelbar nach Erhalt der Auffrischungsimpfung als geboostert und erhält Zugang zu 2G plus ohne einen zusätzlichen negativen Testnachweis vorweisen zu müssen.
- Personen, die nachweisen können, dass sie nach ihrer vollständigen Immunisierung eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, gelten ebenfalls als geboostert.
- Wer mit dem Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) geimpft wurde, gilt jedoch erst als vollständig immunisiert, wenn zusätzlich zur erstmaligen Gabe des Impfstoffs Janssen eine Optimierung durch eine weitere Impfstoffgabe gemäß der Empfehlung der STIKO für den Impfstoff Janssen erfolgte. Diese gilt dann als Grundimmunisierung. Erst eine dritte Impfung im Abstand von mindestens drei Monaten nach der zweiten Impfung gilt als Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung). Danach gilt man in Bayern im Hinblick auf die 2G plus-Regelung als „geboostert“.
- Eine Infektion mit SARS-CoV-2 gilt als überstanden, wenn ein Genesenennachweis erteilt werden konnte
Übersicht: wer gilt als geboostert bzw. benötigt bei 2G plus keinen zusätzlichen negativen Testnachweis?
- geimpft - geimpft - geimpft
- geimpft - geimpft - genesen
- geimpft - genesen - geimpft
- gesenen - geimpft - genesen
- geimpft - genesen - genesen
- genesen - geimpft - geimpft
Testnachweis
Der negative Testnachweis kann schriftlich oder elektronisch erbracht werden. Je nach erforderlichen Test gilt es, hierzu folgendes zu beachten:
Vorlage eines negativen Testergebnisses
- eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
- eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
- eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
Weiterführende Infos
Presseinformationen
Am kommenden Donnerstag nimmt das vom Landkreis Starnberg beauftragte und von der Firma Vitolus Impf GmbH ... » mehr
Kostenfrei, 3 Euro oder gar bis zu 20 Euro? Nach der neuen bundesgesetzlichen Regelung staffelt sich der ... » mehr
Das Impfzentrum des Landkreises Starnberg, mit den Impfstellen in Gauting und Herrsching, ist vorübergehend geschlossen.
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Eigentlich sollte das Testzentrum in Gilching am 30. Juni schließen (siehe Pressemitteilung vom 08. Juni 2022). ... » mehr
Weitere Presseinformationen des Landratsamtes