Visum
Der Aufenthaltstitel für kurzfristige Aufenthalte (bis zu einem Aufenthalt von 90 Tagen) oder zur Ein- und Durchreise durch die Bundesrepublik Deutschland wird als Visum erteilt.
Die Erteilung erfolgt ausschließlich durch die vom Auswärtigen Amt bevollmächtigten deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft / Generalkonsulat).
Informationen zur Visumserteilung, insbesondere die für die Beantragung erforderlichen Unterlagen, entnehmen Sie bitten den Internetseiten der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Bitte beachten Sie, dass für einen Aufenthalt, welcher 90 Tage überschreitet, die Einreise grundsätzlich mit einem Visum zu erfolgen hat. Dies gilt nicht für Unionsbürger, Staatsangehörige der EWR-Staaten, Schweizer und Staatsangehörige bestimmter Staaten.
Für die Erteilung eines Einreisevisum kann es möglich sein, dass die deutsche Auslandsvertretung eine Verpflichtungserklärung nach §§ 66 – 68 Aufenthaltsgesetz verlangt. Weitere Informationen zur Verpflichtungserklärung erhalten Sie unter: Verpflichtungserklärung - Landratsamt Starnberg (lk-starnberg.de).
Die Verlängerung eines Visums für kurzfristige Aufenthalte (Besuchs- /Touristen- /Geschäftsvisa, Schengen-Visa) ist im Bundesgebiet in der Regel nicht möglich! Der Ausländer muss das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft / Generalkonsulat) vor der Einreise für den gesamten Zeitraum beantragen, den er tatsächlich in Deutschland verbringen möchte.