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Eingliederungshilfe



Der Besondere Soziale Dienst Eingliederungshilfe ist Ihr Ansprechpartner für Eingliederungshilfe für junge Menschen mit bestehender oder drohender seelischer/psychischer Behinderung

  • in ambulanter Form und
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen.

Darüber hinaus entwickelt der Besondere Soziale Dienst Eingliederungshilfe Leitlinien für die Leistungserbringung durch geeignete Pflegepersonen und in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen.

Grundlagen

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer bestehenden oder drohenden seelischen/psychischen Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach den Vorschriften der Kinder- und Jugendhilfe.

Von einer bestehenden seelischen/psychischen Behinderung wird ausgegangen, wenn

  • die seelische/psychische Gesundheit des jungen Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und
  • daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Zu den in Frage kommenden Leistungen zählen insbesondere

  • ambulante Therapien bei Teilleistungsstörungen (insb. bei Legasthenie und Dyskalkulie),
  • Heilpädagogische und Lerntherapien,
  • Schulbegleitung durch Individualbegleiterinnen und -begleiter,
  • der Besuch eines Heilpädagogischen Hortes oder
  • ein sog. Inklusionsplatz in einer regulären Tageseinrichtung für Kinder.

Ablauf

Entsprechende Leistungen sollen so früh wie möglich durch die jungen Menschen bzw. ihre Vertreterinnen und Vertreter (Eltern, Pflegerinnen und Pfleger, Vormünder, Betreuerinnen und Betreuer) bei uns beantragt werden.

Zur Beurteilung, ob die seelische/psychische Gesundheit eines jungen Menschen von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht, ist regelmäßig die Stellungnahme entsprechend qualifizierter Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten einzuholen. Diese Stellungnahme soll dem aktuellen fachlichen Standard entsprechend und daher auf Grundlage der ICD-10 erstellt werden sowie Feststellungen zu den sechs Achsen des multiaxialen Klassifikationsschemas beinhalten.

Die Leistungsberechtigten bzw. ihre Vertreterinnen und Vertreter sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten zur Einholung einer entsprechenden Stellungnahme verpflichtet. Gern nennen wir Ihnen auf Anfrage drei möglichst wohnortnahe geeignete Sachverständige.

Für die Bedarfsfeststellung und die Vermittlung entsprechender Leistungen setzen wir entsprechend spezialisierte Sozialpädagoginnen ein. Die Einschätzung, ob die Teilhabe eines jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung droht, obliegt allein bei diesen. Soweit in der ärztlichen oder psychotherapeutischen Stellungnahme hierzu Ausführungen getroffen werden, verstehen sich diese lediglich als Hinweise.

Um die Teilhabebeeinträchtigung einschätzen zu können,

  • führen wir Gespräche mit den jungen Menschen und ggf. deren Eltern,
  • führen wir in der Regel einen Hausbesuch durch,
  • beobachten wir die jungen Menschen ggf. in der Schule,
  • holen wir ggf. mündliche und schriftliche Stellungnahmen der Gruppen- oder Klassenleitung ein und
  • berücksichtigen wir ggf. schriftliche Stellungnahmen des mobilen sonderpädagogischen Dienstes, der Schulsozialpädagogik, der Jugendsozialarbeit an Schulen, therapeutischen und psychologischen Diensten, des Staatlichen Schulamts oder vergleichbaren Stellen.

Auch die Auswahl der im Einzelfall angezeigten Hilfeform sowie des Leistungserbringers obliegt allein uns als Leistungsträger. Soweit in der ärztlichen oder psychotherapeutischen Stellungnahme hierzu Ausführungen getroffen werden, verstehen sich diese lediglich als Anregungen.

Sobald uns alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorliegen, entscheiden wir im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte über die Gewährung der angezeigten Hilfeleistung.

Hinweise

Soweit mehrere geeignete Leistungserbringer zur Verfügung stehen, haben Leistungsberechtigte das Recht, einen hiervon auszuwählen. Ebenso können sie uns einen Leistungserbringer vorschlagen, dessen Eignung wir gern prüfen.

Die Kosten für eine selbst beschaffte Hilfe können nur im Ausnahmefall durch uns übernommen werden. Bitte sehen Sie daher davon ab, vor Antragstellung entsprechende Aufträge zu erteilen und Verträge einzugehen.

Zur Eingliederungshilfe in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen ist ggf. ein Kostenbeitrag zu leisten. Die Festsetzung und Geltendmachung dieses Kostenbeitrags ist unsere Wirtschaftliche Jugendhilfe zuständig.

Gern beraten wir Sie persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Für eine persönliche Beratung vereinbaren Sie bitte möglichst vorab einen Termin.

Rechtsgrundlagen

§§ 35a, 41, 41a und 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch

§§ 28 bis 35, 90 sowie 109 bis 116 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch

Artikel 64 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Antragsformular

Weiterführende Hinweise

Informationen zu Teilleistungsstörungen finden Sie im Bayerischen Erziehungsratgeber.

Neben der Beratung durch uns steht Leistungsberechtigten auch die kostenlose Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) zur Verfügung. Einen Verfahrenslotsen gibt es im Landkreis Starnberg gegenwärtig noch nicht.

Eingliederungshilfe kann auch in Form eines Persönlichen Budgets in Anspruch genommen werden. Hier obliegt die Auswahl und Beauftragung der Leistungserbringer den Leistungsberechtigten.

Für Leistungen der Eingliederungshilfe durch geeignete Pflegepersonen wenden Sie sich bitte an unseren Besonderen Sozialen Dienst Vollzeitpflege und Adoption, für Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen an unseren Allgemeinen Sozialen Dienst.

Für junge Menschen mit körperlicher, geistiger/kognitiver oder Mehrfachbehinderung sowie für Maßnahmen zur Frühförderung für Kinder ist der Bezirk Oberbayern der zuständige Leistungsträger.

Leistungserbringer

Die Akquise einer geeigneten Leistungserbringerin oder eines geeigneten Leistungserbringers ist zunächst unsere Aufgabe als Jugendamt. Treffen Sie dennoch selbst Vereinbarungen zur Leistungserbringung, übernehmen wir die Kosten hierfür grundsätzlich nicht (Selbstbeschaffung nach § 36a des Achten Buchs Sozialgesetzbuch). Nur wenn Sie das Persönliche Budget in Anspruch nehmen, ist die Organisation der Leistungserbringung Ihre Aufgabe.

Für die Eingliederungshilfe an Schulen (Individual- oder Schulbegleitung) kommen insbesondere folgende Leistungserbringerinnen und -erbringer in Frage:


   

Zuständige Stelle

Besondere Soziale Dienste
Team 233

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77376
08151 148-11535
fachbereich23@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/233

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr