Kindertagespflege
Grundlagen der Kindertagespflege
Kindertagespflege entspricht dem Wunsch vieler Eltern nach einer familiennahen, bindungsorientierten Betreuung und individueller Förderung. Eine sichere Bindung und Zuwendung sind insbesondere in den ersten Jahren eine wichtige Voraussetzung für Entwicklung und Lernprozesse von Kindern. Darüber hinaus leistet Kindertagespflege als besonders flexible Form frühkindlicher Erziehung, Bildung und Betreuung einen wichtigen Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Als gleichwertiges Angebot zur institutionellen Kinderbetreuung ist sie wesentlicher Bestandteil des Ausbaus der Kindertagesbetreuung.
Definition der Kindertagespflege
Kindertagespflege ist die regelmäßige Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern durch eine geeignete Kindertagespflegeperson in deren Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten. Sie soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern. Die Kindertagespflege unterstützt und ergänzt die Familie bei der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes.
Alter der Kinder in Kindertagespflege
Kindertagespflege ist für Kinder im Altern von 0 bis 14 Jahren möglich und findet vorwiegend im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder in angemieteten Räumlichkeiten (Großtagespflegestellen) statt. Sie stellt insbesondere für Kinder unter drei Jahren eine wichtige Betreuungsalternative zur Kinderkrippe dar.
Falls Sie auf der Suche nach einer Kindertagespflegeperson sind, unterstützt Sie die Fachberatung/Fachaufsicht Kindertagespflege gerne bei der Vermittlung.
Gesetzliche Grundlagen der Kindertagespflege
Gesetzliche Grundlagen für die Kindertagespflege sind im Achten Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden vereinfacht SGB VIII genannt) festgelegt. Diese wurden durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz (KICK) und das Kinderförderungsgesetz (KiföG) weiterentwickelt. Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) bildet die Rechtsgrundlage für die Kindertagespflege in Bayern. Hier sind auch die Voraussetzungen für eine öffentliche Förderung der Kindertagespflege geregelt.
Durch die genannten gesetzlichen Änderungen wurde im Jahr 2013 ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt eingeführt.
Dadurch sollte erreicht werden, dass sich die Kindertagespflege zu einem verlässlichen und qualifizierten Angebot der Kindertagesbetreuung entwickelt.
Der Landkreis Starnberg orientiert sich bei den nachstehenden Ausführungen an den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und an der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG).
Wichtige Paragraphen für die Kindertagespflege
§ 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
1. die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.
§ 23 SGB VIII Förderung in Kindertagespflege
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
§ 43 SGB VIII Erlaubnis zur Kindertagespflege
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Art.9 Abs. 2 BayKiBiG Fördervoraussetzungen für die Großtagespflege
Die Großtagespflege ist eine besondere Form der Kindertagespflege, bei der sich nach Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG bis zu drei Tagespflegepersonen zusammenschließen können. In der Großtagespflege dürfen bis zu 10 fremde Kinder gleichzeitig betreut werden bzw. bis zu insgesamt 16 Betreuungsverhältnisse eingegangen werden. Werden mehr als acht gleichzeitig anwesende Kinder betreut, muss mindestens eine der Tagespflegepersonen eine pädagogische Fachkraft sein.
Art. 20 BayKiBiG
Grundsätzlich erfolgt die Förderung auch hier nach den Voraussetzungen des Art. 20 BayKiBiG an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, weshalb sich kein Unterschied zur regulären Kindertagespflege ergibt.
Art. 20a BayKiBiG
Alternativ haben die Gemeinden nach Art. 20a BayKiBiG die Möglichkeit, die Großtagespflege einrichtungsähnlich zu fördern. Die staatliche Förderung erfolgt in diesem Fall direkt an die Gemeinde, diese verdoppelt den Förderbetrag und fördert den Träger der Großtagespflegestelle. Unberührt davon bleibt der Förderanspruch der Tagespflegepersonen gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Zahlung eines Tagespflegeentgelts (§ 23 SGB VIII).
Der Förderanspruch für die Großtagespflege nach Art. 20a BayKiBiG setzt voraus, dass
1. in der Großtagespflege mindestens eine pädagogische Fachkraft regelmäßig an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche tätig ist (dies gilt bei der GTP nach Art. 20 a BayKiBiG auch, wenn weniger als neun Kinder betreut werden. Im Übrigen gilt Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG),
2. die weiteren in der Großtagespflege tätigen Tagespflegepersonen, die nicht als pädagogische Fachkräfte anzusehen sind, erfolgreich an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn des Art. 20 Satz 1 Nr. 1 im Umfang von 160 Stunden teilgenommen haben,
in dem Fall, dass die Tagespflegepersonen zusätzlich einen Anspruch auf Tagespflegeentgelt gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend machen, diese für die Inanspruchnahme der Großtagespflege keine Elternbeiträge erheben,
1.die Elternbeteiligung auf maximal die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 begrenzt ist,
2. die Voraussetzungen der §§ 23, 43 SGB VIII vorliegen (Zahlung einer laufenden Geldleistung (Tagespflegentgelt), Sicherstellung der Ersatzbetreuung).
Formen und Tätigkeitsmöglichkeiten in der Kindertagespflege
Im Landkreis Starnberg konnte in den letzten Jahren das Betreuungsangebot insbesondere für Familien mit Kleinkindern stetig ausgebaut werden. Generell können Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren betreut werden.
Die Kindertagespflege ist mittlerweile zu einem etablierten Bestandteil von qualitativ hochwertigen Betreuungsmöglichkeiten für die Familien im Landkreis Starnberg geworden.
So werden Familien bei der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützt und die Kinder können Bildung, Betreuung und Erziehung in einem familiären und bindungsorientierten Gruppenrahmen erfahren.
Klassische Kindertagespflege
Im Rahmen der klassischen Kindertagespflege werden maximal fünf Kinder in den privaten Räumlichkeiten einer Kindertagespflegeperson von dieser betreut. Die Betreuung ist sehr bindungsorientiert, da die Kindertagespflegeperson die Hauptbezugsperson während der Betreuungszeit ist. Auch die kleine Gruppe und der familiäre Rahmen in den privaten Räumlichkeiten der Kindertagespflegeperson bietet eine ruhige und gerade für Kleinkinder sehr bedürfnisorientierte Betreuungssituation.
Die Tagesmutter bzw. der Tagesvater ist selbständig und vergibt die Betreuungsplätze in eigener Verantwortung. Die Fachberatung/Fachaufsicht Kindertagespflege hat keinen Einfluss auf die Platzvergabe.
Falls Sie als Kindertagespflegeperson im Landkreis Starnberg arbeiten möchten, finden Sie auf dieser Seite weiter unten unter: Der Weg zur Tätigkeit als Kindertagespflegeperson die nötigen Informationen.
Großtagespflege(stellen)
Die Großtagespflege ist eine Betreuungsform, die sich zwischen der Betreuung in der klassischen Kindertagespflege und der Betreuung in einer institutionellen Einrichtung bewegt.
In einer Großtagespflege werden in der Regel acht und maximal zehn Kinder von zwei bis maximal drei Kindertagespflegepersonen betreut. Die Betreuung findet in geeigneten Räumen statt, die nicht als privater Wohnraum genutzt werden. Durch die geringe Gruppenstärke und die konstante und überschaubare „Personalsituation“ bleibt der familiäre Charakter der Kindertagespflege bestehen; zugleich haben die Kinder aber mehrere Möglichkeiten, soziale Kontakte aufzubauen und im Spiel mit anderen Kindern zu interagieren. Um den familiären Charakter und die feste Bindung zu einer Kindertagespflegeperson zu gewährleisten, gibt es eine persönliche und vertragliche Zuordnung der Kinder zur jeweiligen Kindertagespflegeperson. Diese muss zu den Betreuungszeiten des Bezugskindes anwesend sein und das zugeordnete Kind betreuen.
Die Kindertagespflegeperson bzw. die Trägerin/der Träger vergibt die Betreuungsplätze in eigener Verantwortung. Die Fachberatung/Fachaufsicht Kindertagespflege hat keinen Einfluss auf die Platzvergabe.
Falls Sie als Kindertagespflegeperson in einer Großtagespflegestelle im Landkreis Starnberg arbeiten möchten, finden Sie auf dieser Seite weiter unten unter: Der Weg zur Tätigkeit als Kindertagespflegeperson die nötigen Informationen.
Um Fachkräfte für die Kindertagesbetreuung zu gewinnen, gibt es zudem immer wieder Initiativen und Modellprojekte des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (= Sozialministerium). Diese Regelungen sind gesondert zu beachten.
Der Weg zur Tätigkeit als Kindertagespflegeperson
Selbständig tätige Kindertagespflegepersonen, die sich zu einer Großtagespflege zusammenschließen, gründen in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und sollten die daraus entstehenden Rechte und Pflichten sowie die Regeln ihrer Zusammenarbeit klar benennen und schriftlich festhalten.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich bei einem Träger anstellen zu lassen.
Die Kindertagespflegepersonen haben nach § 22 SBG VIII die Aufgabe, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Außerdem sollen sie die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren.
Weitere Informationen zur Großtagespflege im Landkreis Starnberg finden Sie in unserer «Handreichung Großtagespflege«.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Fachberatung/Fachaufsicht Kindertagespflege und der wirtschaftlichen Jugendhilfe gerne zur Verfügung.
Assistenzkraft in einer Kindertageseinrichtung
Falls Sie sich zur Assistenzkraft in Kitas qualifizieren möchten, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Das können Sie entweder tun, indem Sie die Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson erwerben. Dieser Kurs wird im Landkreis Starnberg vom Bildungsträger A:KitZ! im Herbst wieder angeboten. Unter www.akitz.de finden Sie die entsprechenden Informationen, Zugangsvoraussetzungen und die Kontaktdaten. Die Qualifizierung richtet sich an Personen mit unterschiedlichen schulischen wie beruflichen Vorerfahrungen und Voraussetzungen. Pädagogische Berufserfahrung wird nicht gefordert, lediglich eine sozial-emotionale Grundhaltung für das soziale Arbeitsfeld mit Kindern.
Voraussetzung für die Anmeldung ist ein persönliches Erstgespräch mit der für Sie zuständigen Mitarbeiterin der Fachberatung/Fachaufsicht Kindertagespflege Starnberg.
Vor Ihrem Gespräch müssen Sie dort folgende Unterlagen einreichen:- Motivationsschreiben
- Aktueller Lebenslauf
- Schulabschlusszeugnis
- Nachweis über Deutschkenntnisse mind. B2, sollte Deutsch nicht Ihre Muttersprache sein
- Eine andere Möglichkeit ist die Teilnahme am modularen Fortbildungsprogramm für die berufliche Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales. Falls Sie Fragen zu diesen Angeboten haben, finden Sie die Kontaktpersonen und weitere wertvolle Infos und Kurstermine unter https://www.kita-fachkraefte.bayern/.
Ersatzbetreuung
Der Landkreis Starnberg stellt den Kindertagespflegepersonen und den Familien eine Ersatzbetreuung zur Verfügung.
Die Ersatzbetreuung wird von erfahrenen Kindertagespflegepersonen entweder im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder in den Räumen der Großtagespflegestelle angeboten.
Damit sich das Tagespflegekind auch im Fall der Ersatzbetreuung wohlfühlen kann, bedarf es auch dort einer schrittweisen und liebevollen Eingewöhnung und Kontaktpflege. Ohne vorausgehende Eingewöhnung kann eine Ersatzbetreuung im Bedarfsfall nicht genutzt werden.
Eine Ersatzbetreuungskraft ist in der Regel für mehrere Kindertagespflegestellen verantwortlich.
Falls Sie als Kindertagespflegeperson arbeiten möchten, dabei aber keine dafür geeigneten eigenen Räume haben und gerne flexibel sind, stellt die Ersatzbetreuung ein interessantes Wirkungsfeld für Sie dar.
Im Landkreis Starnberg wird die Ersatzbetreuung in erster Linie vom Träger A:KitZ! Kinder tragen Zukunft! gGmbH organisiert. Sie können dabei Ihren Stundenumfang durch die Wahl, für welche Kindertagespflegestellen Sie zugeteilt sind, flexibel gestalten.
Auch als Ersatzbetreuungsperson müssen Sie eine Pflegeerlaubnis beantragen.
Der Weg zur Tätigkeit als Kindertagespflegeperson
Falls Sie als Ersatzbetreuungskraft tätig werden möchten, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme. Kontakt Fachberatung/Fachaufsicht Kindertagespflege
Auf den Seiten der Kommunalen Unfallversicherung Bayern sind hilfreiche Informationen und Tipps für kindersichere Betreuungsräume zu finden: DGUV Information Kindertagespflege - damit es allen gut geht (PDF). In Einrichtungen der Großtagespflege ist die DGUV Vorschrift 82 Unfallverhütungsvorschrift “Kindertageseinrichtungen“ sinngemäß anzuwenden.
Aufgaben der Fachberatung/Fachaufsicht Kindertagespflege
Die Förderung der Kindertagespflege ist Aufgabe des örtlichen Jugendamtes.
Sie beinhaltet gem. § 23 SGB VIII:
- die Vermittlung von Kindern zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson,
- die fachliche Beratung und Begleitung der Kindertagespflegeperson,
- die weitere Qualifizierung,
- Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Kindertagespflegeperson,
- Beratung der Erziehungsberechtigten in allen Fragen der Kindertagespflege,
- Sicherstellen einer anderen Betreuungsmöglichkeiten bei Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson,
- Beratung, Unterstützung und Förderung von Zusammenschlüssen von Kindertagespflegepersonen,
- Erteilung der Pflegeerlaubnis (§ 43 SGB VIII).
In der Praxis bedeutet dies, dass eine Kindertagespflegeperson durch die Fachberatung/Fachaufsicht Kindertagespflege bezüglich ihrer Aufgaben und der Tätigkeit Unterstützung und Begleitung erhalten kann.
Auch Eltern können bei der Fachberatung/Fachaufsicht zu allen Fragen der Kindertagespflege Beratung in Anspruch nehmen.
Daneben hat das Jugendamt die Aufgabe, bei den Kindertagespflegestellen Hausbesuche durchzuführen. Hausbesuche sind standardisierte Verfahren, um eine fachlich hohe Qualität in der Kindertagespflege zu gewährleisten.
Wir vermitteln anfragenden Eltern den Kontakt zu den örtlichen Kindertagespflegepersonen und bieten Unterstützung und Beratung auch bei Konflikten zwischen Kindertagespflegepersonen und Eltern an.
Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.
Kontakt Fachberatung/Fachaufsicht Kindertagespflege
Hinweis: Die Kindertagespflegeperson bzw. die Trägerin/der Träger vergibt die Betreuungsplätze in eigener Verantwortung. Die Fachberatung/Fachaufsicht Kindertagespflege hat keinen Einfluss auf die Platzvergabe.
Der Weg zur Tätigkeit als Kindertagespflegeperson
Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie sucht engagierte Kindertagespflegepersonen, die
-
- Freude am Umgang mit Kindern und Jugendlichen haben,
- ihnen Zeit widmen und Interesse entgegenbringen,
- über genügend kindgerechten Raum verfügen, um ein oder mehrere Kinder zu betreuen,
- Kinder entwicklungsangemessen bilden und erziehen möchten,
- Kooperationsbereitschaft und Fähigkeiten besitzen, um mit den Eltern zum Wohle des Kindes bestmöglich zusammen zu arbeiten,
- bereit sind, Verantwortung zu übernehmen und Kinder in einer sensiblen Phase ihres Lebens zu begleiten.
Es gibt vielfältige Möglichkeiten, sich als Kindertagespflegeperson zu verwirklichen. Sei es als klassische Kindertagespflegeperson in den eigenen Wohnräumen, als Ersatzbetreuungskraft, in angemieteten Räumlichkeiten in Kooperation mit weiteren Betreuungspersonen oder als Assistenzkraft in einer Kita.
Im Abschnitt “Formen und Tätigkeitsmöglichkeiten in der Kindertagespflegefinden“ finden Sie weitere Informationen.
In jedem Fall benötigen Sie eine sogenannte Pflegeerlaubnis gem. § 43 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), wenn Sie als Tagesmutter bzw. Tagesvater Kinder im Rahmen von Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII betreuen möchten.
Die nötigen Voraussetzung, die Sie erfüllen müssen, wenn Sie eine Pflegeerlaubnis beantragen möchten, finden Sie im Abschnitt “Pflegeerlaubnisverfahren“.
Wir empfehlen, in jedem Fall eine rechtliche Beratung bzw. Steuerberatung hinzuzuziehen, wenn Sie sich als Kindertagespflegeperson selbständig machen möchten.
Weiterführende Links
Pflegeerlaubnisverfahren
Pflegeerlaubnis
Eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII benötigt jede Kindertagespflegeperson, die
- mehr als 15 Stunden in der Woche,
- außerhalb der Wohnung der Eltern,
- länger als 3 Monate und
- gegen Entgelt Kinder betreut.
Eine Pflegeerlaubnis muss beim für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragt werden (im Landkreis Starnberg: Landratsamt Starnberg, Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Fachberatung/Fachaufsicht Kindertagespflege).
Findet die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson in einer Großtagespflegestelle in einem anderen Landkreis statt, muss die Pflegeerlaubnis beim Landratsamt bzw. der Stadt beantragt werden, wo sich der Sitz der Großtagespflegestelle befindet.
Die Pflegeerlaubnis wird vom Jugendamt auf Basis der Eignungsfeststellung erteilt. Bei der Prüfung der Eignung sind die in § 43 Abs. 2 SGB VIII genannten Kriterien entscheidend.
Nötige Unterlagen
Folgende Unterlagen und Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn Sie eine Pflegeerlaubnis beantragen möchten:
Eigenverantwortliche Anmeldung der Kindertagespflegeperson bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern unter Kindertagespflege (kuvb.de) innerhalb von 8 Tagen nach Tätigkeitsbeginn.
Kindersichere Betreuungsräume
Die Betreuungsräume müssen viele Sicherheitsanforderungen erfüllen. Die Überprüfung von Kindertagespflegestellen nehmen wir nach folgenden Kriterien vor:
Mindestanforderungen in der klassischen Kindertagespflege[PDF, 200 kB]
Sicherheits-Checkliste für Räumlichkeiten in der Kindertagespflege (BMFSFJ)
[PDF, 322 kB]
Sicherheits-Checkliste für Räumlichkeiten in der Kindertagespflege (Netzwerk)
[PDF, 4.1 MB]
Auf den Seiten der Kommunalen Unfallversicherung Bayern sind hilfreiche Informationen und Tipps für kindersichere Betreuungsräume zu finden: DGUV Information Kindertagespflege - damit es allen gut geht. In Einrichtungen der Großtagespflege ist die DGUV Vorschrift 82 Unfallverhütungsvorschrift “Kindertageseinrichtungen“ sinngemäß anzuwenden.
Fort- und Weiterbildung
Kindertagespflegepersonen müssen sich jährlich pädagogisch fortbilden. Dem Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Starnberg ist jährlich zum Ende des Jahres, spätestens bis zum 15.03. des Folgejahres, unaufgefordert ein Nachweis über die geleisteten pädagogischen Fortbildungsstunden im Umfang von 15 Unterrichtseinheiten (1 UE = 45 Min.) (§ 23 Abs. 3 SGB VIII und § 18 Satz 4 AVBayKiBiG) sowie alle 2 Jahre ein Nachweis über einen Auffrischungskurs zur Ersten Hilfe für Kinder- und Betreuungseinrichtungen (9 UE) vorzulegen.
Innerhalb des Gültigkeitszeitraums dieses Bescheids muss die Teilnahme an einer Fortbildung zum Thema Kinderschutz, die vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie angeboten wird, nachgewiesen werden. Bei erstmaliger Erteilung einer Pflegeerlaubnis ist die Teilnahme an dieser Fortbildung innerhalb des ersten Tätigkeitsjahres verpflichtend.
Im Landkreis Starnberg bietet der Fortbildungsträger A:KitZ! gGmbH (www.akitz.de) neben der Grundqualifizierung zur Kindertagespflegeperson ein umfangreiches pädagogisches Fortbildungsprogramm an.
Unfallverhütung, Erste Hilfe
Selbständige Kindertagespflegepersonen bzw. Träger einer Großtagespflegestelle sind für die Sicherheit und Gesundheit der betreuten Kinder verantwortlich. Hierzu gehört die gesetzliche Verpflichtung, Unfälle sowie Gesundheitsgefahren zu verhüten und eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen.
Zur Verhütung von Unfällen müssen die Betreuungsräume der Kinder sicher gestaltet sein. Informationen zu Betreuungsräumen in der klassischen Kindertagespflege finden Sie in der DGUV Information Kindertagespflege - damit es allen gut geht. In Einrichtungen der Großtagespflege ist die DGUV Vorschrift 82 Unfallverhütungsvorschrift “Kindertageseinrichtungen“ sinngemäß anzuwenden.
Um eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen, benötigen Sie unter anderem eine angemessene Versorgung mit ausreichend Verbandsmaterial bzw. Verbandskasten sowie eine Ausbildung zur ersthelfenden Person. Der Erste-Hilfe-Kurs für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen im Umfang von 9 UE muss alle zwei Jahre wiederholt werden.
Die Fachberatung/Fachaufsicht Kindertagespflege berät Sie gerne. Ihre Ansprechpartnerin finden Sie im Abschnitt “Kontakt Fachberatung/Fachaufsicht Kindertagespflege“.
Elternanfragen nach einem Betreuungsplatz bei einer Kindertagespflegeperson
Kindertagespflegestellen im Landkreis Starnberg
Sie suchen einen Tagespflegeplatz für Ihr Kind?
Bitte setzen Sie sich mit dem Fachdienst Kindertagespflege in Verbindung.
Sie haben einen Betreuungsplatz bei einer Tagesmutter erhalten und möchten eine Tagespflegevereinbarung mit einer Tagesmutter abschließen?
Übernahme des Teilnahmebeitrags für Kinder in Kindertagespflege
Optimal in die Kindertagespflege starten
Sie haben sich dazu entschlossen, Ihr Kind zukünftig in Kindertagespflege betreuen zu lassen.
Nun gibt es eine Reihe von Fragen, die geklärt werden müssen, damit Sie für Ihr Kind die passende Kindertagespflegeperson finden und die Betreuung für alle Beteiligten gut verlaufen kann.
Dieser kleine Leitfaden soll Sie bei der Suche und Entscheidung für die passende Tagesmutter bzw. den passenden Tagesvater unterstützen.
Zunächst: Beginnen Sie rechtzeitig mit der Suche nach einem Betreuungsplatz, damit Sie zeitlich etwas Spielraum haben.
Folgende Überlegungen können im Vorfeld hilfreich sein:
- Ab wann und in welchem Umfang benötigen Sie einen Betreuungsplatz für Ihr Kind?
- Wie geht es Ihnen mit der Vorstellung, Ihr Kind tagsüber einer anderen Person anzuvertrauen?
- Was ist für Sie als Eltern wichtig, um Vertrauen zur Tagesmutter bzw. zum Tagesvater aufbauen zu können?
- Welche Erwartungen haben Sie an die Kindertagespflegeperson?
Wenn möglich sollten Sie mehrere Kinderbetreuungsangebote miteinander vergleichen, um die passende Kindertagespflegeperson für Ihr Kind zu finden. Wird Ihr Kind von einer Kindertagespflegeperson mehr als 15 Stunden/Woche betreut, so muss die Kindertagespflegeperson eine vom Jugendamt Starnberg ausgestellte Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII vorweisen können (Ausnahmen stellen sogenannte „Kinderfrauen“ dar, die die Kinder im Haushalt der Eltern betreuen).
Das Erstgespräch mit der Kindertagespflegeperson
Sie haben eine Kindertagespflegeperson gefunden, mit der Sie einen Besuchstermin vereinbart haben. Gemeinsam mit Ihrem Kind besuchen Sie die Kindertagespflegestelle zum Kennenlernen. Neben vielen persönlichen Fragen ist vielleicht für Sie interessant:
- Wie viele Kinder werden insgesamt betreut?
- Wie setzt sich die Kindergruppe zusammen?
- Können Sie sich vorstellen, dass sich Ihr Kind in den Kindertagespflegeräumen wohlfühlt?
- Welche Familienmitglieder sind während der Betreuungszeiten noch anwesend?
- Welche Spielmöglichkeiten gibt es draußen (Park, Spielplatz, Garten)?
- Wie fördert die Tagesmutter bzw. der Tagesvater die Entwicklung der Tagespflegekinder?
- Nach welchem pädagogischen Konzept arbeitet die Kindertagespflegeperson?
- Wie wird die Eingewöhnung gestaltet?
- Passt der Erziehungsstil der Kindertagespflegeperson mit Ihrem zusammen?
- Fühlen Sie sich im Gespräch mit der Kindertagespflegeperson wohl?
- Passt die Ernährung in der Kindertagespflegestelle mit Ihren Bedürfnissen und Ansprüchen zusammen?
- Stimmen die Betreuungs- und Schließzeiten (z. B. Urlaubszeiten) mit Ihrem Betreuungsbedarf überein?
- Können Urlaubszeiten verbindlich und verlässlich abgestimmt werden?
- Welche Regelung wird im Krankheitsfall der Kindertagespflegeperson getroffen?
- Wie hoch sind die Betreuungskosten? Auf welcher Basis arbeitet die Kindertagespflegeperson (öffentlich gefördert über das Jugendamt oder privat auf Honorarbasis)?
Auf jeden Fall sollte eine gemeinsame schriftliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen werden, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Bitte klären Sie auch die Kündigungsfristen.
Die Eingewöhnung
Die Eingewöhnungsphase - zwischen Trennungsschmerz und Neugier
Liebe Eltern, bald wird Ihr Kind in einer Kindertagespflegestelle aufgenommen und Sie wollen sich gemeinsam auf diesen neuen Anfang vorbereiten. Ihr Kind wird neue Wege außerhalb des Elternhauses gehen, sich mit unbekannten Tagesabläufen und Gewohnheiten vertraut machen, andere Kinder treffen und zunächst noch fremden Erwachsenen begegnen. Es wird gleichzeitig neugierig, aufgeregt, unsicher und vielleicht auch ängstlich sein.
Damit sich Ihr Kind bei der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater wohlfühlen kann, braucht es Begleitung, Orientierung und einfühlsamen Schutz durch Erwachsene. Je behutsamer und geduldiger die Eingewöhnung geschieht, desto besser wird sich das Kind später bei der Kindertagespflegeperson einleben. Kinder bauen in ihren ersten Lebensmonaten eine Bindung zu ihren Hauptbezugspersonen, in der Regel zu Mutter und Vater, auf. Nur wenn ein Kind eine feste Bindung oder Beziehung zu einer Bezugsperson hat, kann es von dieser beruhigt und getröstet werden. Kleine Kinder brauchen sichere Bezugspersonen, um sich gut zu entwickeln und die Welt aktiv von sich aus entdecken zu können. Die Entwicklung von sicheren Bindungen in den ersten Lebensjahren ist weichenstellend für das weitere Leben des Kindes: wie viel Selbstvertrauen es entwickelt, wie gut es mit Veränderungen und Belastungen jeglicher Art in seinem späteren Leben umgehen kann, welche Art von Bindungen es zu anderen Menschen in späteren Jahren eingeht.
In der Kindertagespflegestelle ist zunächst für Ihr Kind alles fremd: die Betreuungsperson selbst, die Familienmitglieder, die anderen Kinder, die Räumlichkeiten und der Tagesablauf.
In einem schonenden Übergang baut die Kindertagespflegeperson eine Beziehung zu Ihrem Kind auf und unterstützt es dabei, damit sich eine vertrauensvolle Beziehung entwickeln kann. Nur so kann das Kind ohne die Eltern in der Fremdbetreuung bleiben.
Die Tatsache, dass die Kindertagespflegeperson nun als neue Bezugsperson (Tagesmutter/Tagesvater) eine wichtige Rolle im Leben Ihres Kindes einnimmt, hat keine Auswirkung auf die Qualität der Eltern-Kind-Bindung. Im Gegenteil: sie stellt eine Chance für Ihr Kind dar, während Ihrer Abwesenheit die Umwelt in einem geschützten Rahmen zu entdecken und den Erfahrungsschatz zu erweitern.
Die Phasen der Eingewöhnung
Die Eingewöhnung verläuft bei jedem Kind unterschiedlich: sie ist zum Einen vom Alter des Kindes und zum Anderen von den individuellen Bedürfnissen jedes einzelnen Kindes abhängig. Grundsätzlich braucht es für den Aufbau der „ Bindungsbeziehung zur Kindertagespflegeperson“ jedoch Zeit. Daher sollten Sie darauf achten, dass während der Eingewöhnungsphase möglichst keine gleichzeitigen Veränderungen im Alltag des Kindes, wie Wiedereinstieg in den Beruf, Umzug, Geburt eines Geschwisterchens etc. stattfinden. Auch von vermeidbaren Unterbrechungen der Eingewöhnungszeit (bspw. Urlaub) sollte abgesehen werden. Stress und Eile während dieser sensiblen Phase wirken sich möglicherweise negativ auf Ihr Kind aus.
Kinder, die keine gute Eingewöhnung hatten, sind einem hohen Stressniveau ausgesetzt und können während der Betreuung vermehrt krank sein. Nehmen Sie sich für die Eingewöhnung Ihres Kindes in der Kindertagespflegestelle drei bis vier Wochen Zeit.
Idealerweise beginnen Sie vier bis sechs Wochen vor Aufnahme Ihrer Berufstätigkeit mit der Eingewöhnung. Bitte beachten Sie, dass dies nur ein ungefährer Anhaltspunkt für alle Beteiligten ist und die Übergangszeit individuell gestaltet werden muss, da jedes Kind einzigartig ist.
Manchmal können unvorhergesehene Situationen eintreten, die eine Verlängerung der Eingewöhnungszeit erfordern.
Vereinbaren Sie mit der Kindertagespflegeperson günstige Termine für die ersten Besuche mit Ihrem Kind in der Kindertagespflegestelle. Wichtig ist, dass die Kindertagespflegeperson ausreichend Zeit hat, sich Ihrem Kind zuwenden zu können. Die Eingewöhnung wird erleichtert, wenn das Kind stets auf die gleiche Situation trifft.
In den ersten Tagen genügt es, wenn Sie mit Ihrem Kind die Kindertagespflegestelle für ein bis zwei Stunden besuchen. Beginnen Sie die ersten Trennungsversuche nicht zu früh und beobachten Sie Ihr Kind.
In der Regel wird gegen Ende der ersten Woche die erste Trennung versucht. Nach einer kurzen und möglichst entspannten Verabschiedung gehen Sie kurz weg oder in ein anderes Zimmer. Reagiert Ihr Kind irritiert oder fängt es an zu weinen, kehren Sie zurück und trösten Ihr Kind.
Allerdings sollten erste Trennungsversuche nie nach einem Wochenende oder Feiertag stattfinden.
Langsam können die Intervalle gesteigert und die Betreuungszeiten nach Absprache mit der Kindertagespflegeperson erweitert und im gleichen Muster wiederholt werden. Wenn möglich sollte Ihr Kind in den ersten Wochen nur halbtags betreut werden, um Überforderung zu vermeiden.
Die Eingewöhnung ist gelungen, wenn Ihr Kind entspannt spielen kann, sich von der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater versorgen lässt und bei Anspannung oder in Stresssituationen deren Unterstützung sucht bzw. sich trösten lässt.
Nützliches für die Eingewöhnung
- Nehmen Sie sich Zeit, da die Eingewöhnung bei jedem Kind anders verläuft.
- Besprechen Sie Ablauf und zeitliche Gestaltung mit der Kindertagespflegeperson.
- Sprechen Sie mit Ihrem Kind auch zu Hause über die Kindertagespflegestelle. So können Sie das Kind auf den neuen Lebensbereich vorbereiten.
- Achten Sie darauf, dass während der Eingewöhnung Ihres Kindes möglichst keine gleichzeitige Veränderung in Ihrem Alltag stattfindet (Umzug, Geburt eines Geschwisterchens, zeitgleicher Wiedereinstieg in den Beruf etc.).
- Planen Sie in bzw. nach der Eingewöhnung keinen Urlaub.
- In der Regel sollte ein Elternteil die Eingewöhnung begleiten; ein Wechsel der Begleitperson sollte nach Möglichkeit vermieden werden.
- Richten Sie sich darauf ein, in den nächsten Wochen kurzfristig erreichbar zu sein.
- Vermitteln Sie Ihrem Kind Sicherheit bezüglich der neuen Betreuungssituation.
- Fordern Sie nichts von Ihrem Kind, wozu es noch nicht bereit ist.
- Informieren Sie die Tagesmutter bzw. den Tagesvater über Gewohnheiten und Rituale Ihres Kindes und Ihrer Familie.
- Geben Sie Ihrem Kind in der Anfangszeit vertraute Dinge mit, wie z. B. Schmusetuch, Kuscheltier, Bilder, Spielzeug, denn diese können Ihrem Kind Sicherheit geben.
- Verabschieden Sie sich immer bewusst von Ihrem Kind in der Kindertagespflegestelle und holen Sie es pünktlich ab, um ihm Zuverlässigkeit und Sicherheit zu vermitteln.
- Ihr Kind vollzieht in dieser Zeit vielfältige Entwicklungsaufgaben, die sein Leben bereichern.
- Bleiben Sie gelassen!
Wir wünschen Ihnen und Ihrem Kind eine gute Eingewöhnungszeit!
In der laufenden Betreuung sollten Sie Folgendes beachten
- Tauschen Sie sich täglich mit der Kindertagespflegeperson aus. Berichten Sie zum Beispiel, wenn Ihr Kind eine schlechte Nacht hatte, wenn es Zähne bekommt oder wenn es familiäre Veränderungen gibt. All diese Informationen sind für die Tagesmutter bzw. den Tagesvater wichtig, um gut auf die Bedürfnisse Ihres Kindes eingehen zu können.
- Wenn sich die Zeit Ihres Kindes in der Kindertagespflegestelle dem Ende neigt, sollten Sie die Tagesmutter bzw. den Tagesvater darüber informieren und besprechen, wie die Verabschiedung gestaltet wird.
Masernschutz
Seit dem 1. März 2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft.
Die Regelungen gelten für alle Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden (Gemeinschaftseinrichtungen). Kindertageseinrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG fallen somit in den Geltungsbereich des Gesetzes.
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden.
Ohne einen ausreichenden Masernschutz dürfen Kinder nicht betreut werden!
- Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:
- Bundesministerium für Gesundheit:
Impfpflicht soll Kinder vor Masern schützen - BMG (bundesgesundheitsministerium.de)
Kinderschutz
Dem Kinderschutz in Kindertagespflegestellen als erste außerfamiliäre Betreuungsform kommt eine besondere Bedeutung zu.
Werden einer Kindertagespflegeperson gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt, so ist die Abschätzung des Gefährdungsrisikos unter Beteiligung einer insoweit erfahrenen Fachkraft vorzunehmen. Die Fachberatung Kindertagespflege kann bei Fragen zum Kinderschutz jederzeit beraten und vermitteln. In einer Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach §8a SGB VIII ist das Vorgehen einer Kindertagespflegeperson bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung genau festgelegt.
Die Steuerung und die Qualitätskriterien der Beratung durch insoweit erfahrene Fachkräfte des Jugendamts sind im hierfür erstellten Qualitätskonzept festgehalten. Das Qualitätskonzept kann auf der Homepage des Jugendamtes (www.lk-starnberg.de) eingesehen oder direkt bei der Stabsstelle „Netzwerkkoordination Kinderschutz“ angefragt werden.
Anmeldung für eine IseF-Beratung
Telefonische Erreichbarkeit unter 08151 / 148 - 77 827:
Mo, Di, Mi: 09-16Uhr
Do, Fr: 11-12Uhr
Links
- Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:
Leitfaden zur Sicherung des Schutzauftrags in Kindertageseinrichtungen - Fachberatung/Fachaufsicht Kinderschutz
Übernahme des Teilnahmebeitrags für Kinder in Kindertagespflege
In bestimmten Fällen übernehmen wir den Teilnahmebeitrag für Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden.
Eine Übernahme des Teilnahmebeitrags ist möglich, wenn die entsprechende finanzielle Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
Bitte nehmen Sie Kontakt zu den Mitarbeitenden der Wirtschaftlichen Jugendhilfe auf.
Kontakt Fachberatung/Fachaufsicht Kindertagespflege
Pädagogische Fachberatung/Fachaufsicht Kindertagespflege
Das Team der pädagogischen Fachberatung/Fachaufsicht beantwortet Ihnen gerne Fragen zu den pädagogischen Themen in der Kindertagespflege. Bitte wenden Sie sich an die für Ihre Wohnsitzgemeinde zuständige Mitarbeiterin bzw. an die Mitarbeiterin, in deren Zuständigkeit Ihr Kind bereits in Kindertagespflege betreut wird.
In dringenden Fällen können Sie Ihre Anfrage an das allgemeine Postfach schicken, falls Sie die zuständige Mitarbeiterin nicht innerhalb der nächsten 4 Tage persönlich erreichen, in Fällen von Kindeswohlgefährdungen selbstverständlich umgehend.
Sachbearbeitung | Zuständigkeit und Erreichbarkeit |
---|---|
231.6 SB
Team 231 Ambulante Hilfen Strandbadstraße 2 82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77430
Fax: 08151 148-11430
E-Mail: » in neuem Fenster abrufen Zimmer: OG.268 |
Gemeinden: Erreichbarkeit: |
231.12 SB
Team 231 Ambulante Hilfen Strandbadstraße 2 82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77484
Fax: 08151 148-11684
E-Mail: » in neuem Fenster abrufen Zimmer: OG.268 |
Gemeinden: Erreichbarkeit: |
231.11 SB | 231.2 SB
Team 231 Ambulante Hilfen Strandbadstraße 2 82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77491
Fax: 08151 148-11491
E-Mail: kindertagespflege@LRA-starnberg.de E-Mail: tageseinrichtungen@LRA-starnberg Zimmer: OG.268 |
Gemeinden: Erreichbarkeit: |
oder allgemeines E-Mail-Postfach: kindertagespflege@lra-starnberg.de
Wirtschaftliche Jugendhilfe
Sachbearbeitung | Zuständigkeit |
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Kindertagespflegepersonen: A-Ha Großtagespflegestellen: |
|
234.2 SB
Team 234 Wirtschaftliche Jugendhilfe Strandbadstraße 2 82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77608
Fax: 08151 148-11608
E-Mail: » in neuem Fenster abrufen Zimmer: EG.235 |
Kindertagespflegepersonen: He-K Großtagespflegestellen: |
234.6 SB
Team 234 Wirtschaftliche Jugendhilfe Strandbadstraße 2 82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77958
Fax: 08151 148-11958
E-Mail: » in neuem Fenster abrufen Zimmer: EG.238 |
Kindertagespflegepersonen: L-Z Großtagespflegestellen: |
oder allgemeines E-Mail-Postfach: kindertagespflege-leistungen@lra-starnberg.de
Links
Landratsamt Starnberg:
- Familien WebApp (familienleben-sta.de)
- Kindertageseinrichtungen im Landkreis Starnberg
- Fachberatung Kinderschutz
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:
- Kindertagespflege in Bayern
- Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
- Aufbau und Inhalt der Qualifizierung - Gesamtkonzept zur Fachkräftegewinnung in der Kinderbetreuung
Handbuch Kindertagespflege:
Kommunale Unfallversicherung Bayern:
Masernschutz
- Masernschutzgesetz (bayern.de) (Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales)
- Impfpflicht soll Kinder vor Masern schützen - BMG (bundesgesundheitsministerium.de)
Fachkräftegewinnung - Fort- und Weiterbildung
- Die Fachakademie in Bayern (Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus)
- Pädagogisches Personal, Anerkannte Qualifizierungen in Kitas; „Berufeliste“ (Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt)
- Hohe Qualität im Blick - Gesamtkonzept zur Fachkräftegewinnung in der Kinderbetreuung (kita-fachkraefte.bayern)
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Meine Chance - Kita als Arbeitsplatz
[PDF, 378 kB]