Starnberger See
Der Starnberger See, im Naturraum „Ammer-Loisach-Vorland gelegen, ist ein überregional bedeutsames Erholungsgebiet mit internationaler Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz, den Denkmalschutz und die Fischerei. Im Gebiet des Starnberger Sees, mit ca. 5.689 ha, überlagern sich verschiedene rechtliche Anforderungen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten mit den unterschiedlichsten Nutzungsinteressen. Um diesen gerecht werden zu können, bedarf es neben verbindlicher Regelungen einer sachlich differenzierten und problemorientierten Aufklärung der Öffentlichkeit. Die nachfolgenden Ausführungen sollen allen Nutzern des Starnberger Sees Verständnis für ökologische Zusammenhänge sowie Schutznotwendigkeiten von Arten, Kulturgütern oder sensiblen See- bzw. Seeuferbereichen vermitteln und Orientierung geben, das eigene Nutzerverhalten verantwortungsvoll danach auszurichten.
Handlungsempfehlung
Jeder ist aufgefordert unsere Natur- und Kulturgüter zu erhalten und schonen damit umzugehen (s. Art. 141 BV)
Weiter gehende Informationen können insbesondere dem FFH-Managementplan für den Starnberger See entnommen werden.
Bedeutung des Starnberger Sees für unsere Tier- und Pflanzenwelt
Der Starnberger See bietet vielen Tier- und Pflanzenarten Lebensraum. Auf Grund der Bedeutung für das Vogelzuggeschehen ist er ein international bedeutsames Ramsar-Gebiet. Er wurde deshalb offiziell als europäisches Natura 2000-Gebiet (FFH und SPA) zunächst gemeldet und dann festgesetzt, zunächst mit der Vogelschutzverordnung (VoGEV) vom 12. Juli 2006 , dann später mit der Bayerischen Natura 2000-Verordnung (BayNat2000V) vom 01.05.2019. Damit bestehen zum Schutz und Erhalt der Tier- und Pflanzenwelt, im und am Starnberger See rechtsverbindliche Vorgaben, deren Erhaltungsziele sich wie folgt zusammenfassen lassen:
- natürlichen Lebensraumtypen und Artvorkommen von gemeinschaftlichem Interesse (Anlage 1a für die FFH-Gebiete und in der Anlage 2a für die Vogelschutzgebiete ) sollen in einem günstigen Erhaltungszustand bewahrt oder dahin entwickelt werden (vergl. §3. BayNat2000V)
- Konkret sollen die Funktionen des Starnberger See mit seine, natürlichen Ufern, Verlandungszonen und Seeriedufern als Brut-, Durchzugs- und Überwinterungsgebiet zahlreicher europäischer Vogelarten erhalten bleiben.
Am Starnberger See sind über 160, teilweise streng geschützten Vogelarten nachgewiesen. Je nach Jahreszeit und räumlicher Struktur finden sich über den See verteilt unterschiedliche Vogelarten ein, die ihn als Nahrungs-, Brut-, Mauser- oder Rastlebensraum nutzen. Der Starnberger See friert nur selten zu und hat große Sichttiefen. Besonders hervorzuheben ist daher die Rast- und Aufenthaltsfunktion im Winter für Zugvögel, wie See- und Lappentaucher, Entenvögel und Rallen, die aus dem kalten Norden zu uns kommen, kurz rasten, Nahrung aufnehmen, ggf. weiterziehen oder im Winter hier verbleiben. Die Individuen Zahlen steigen dabei auf mehrere Zehntausende an. Deshalb wurde der Starnberger See als international bedeutsames Rast- und Überwinterungsgebiet, als s.g. Ramsar-Gebiet anerkannt und folgerichtig als europäisches Vogelschutzgebiet festgelegt.
Außerdem ist der See als Natura 2000-FFH-Gebiet ausgewiesen (gem. Fauna-Flora-Habitat Richtlinie). Neben zahlreichen anderen Fischarten ist v. a. das Vorkommen der Mairenke besonders [SH(O1] wertgebend und für den See typisch. Bei den Mollusken wurden Bestände von Bachmuschel, Schmaler und Bauchiger Windelschnecke festgestellt.
Bedeutung des Starnberger Sees für unsere Pflanzenwelt
Für die Pflanzenwelt bietet der See und die Seeufer ebenfalls vielfältige Lebensräume. Am Ostufer wächst z. B. das endemische Bodenseevergissmeinnicht, das weltweit nur hier und am Bodensee vorkommt. Im See können bis zu einer Tiefe von 15 m dank der guten Wasserqualität großflächige Rasen aus Armleuchteralgen Characeen aufwachsen. Schilf-Röhrichte und Verlandungswiesen stellen wertvolle Lebensbereiche für Flora und Fauna dar. Sie beherbergen viele geschützte und seltene Tier- und Pflanzenarten wie beispielsweise das Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii).
Gefährdete Kulturgüter am Starnberger See
UNESCO-Welterbe "Prähistorische Pfahlbauten um die Alpen"
Im Jahr 2011 hat die UNESCO insgesamt 111 Pfahlbaufundstellen in sechs Alpenländern als grenzübergreifendes Welterbe anerkannt, darunter drei Fundstellen in Bayern: Pestenacker und Unfriedshausen in der Nähe von Landsberg am Lech sowie die Roseninsel im Starnberger See. Zusammen mit den Pfahlbaufundstellen in Baden- Württemberg, Frankreich, Italien, Österreich, der Schweiz und Slowenien repräsentieren sie ein archäologisches Erbe, das bis an den Beginn der Jungsteinzeit im 6. Jahrtausend v. Chr. zurückreicht. Gemeinsame Besonderheit der Siedlungen sind die außergewöhnlich guten Erhaltungsbedingungen für organische Funde wie Bauhölzer, Werkzeuge und Textilien im See- bzw. Feuchtboden.
Weitere Informationen finden Sie im Internet:
Ruhezonenkonzept (Nutzungssteuerung und -Lenkung)
Störwirkungen des Menschen und Konfliktbereiche
Sowohl Fische wie Vögel nutzen saisonal unterschiedliche Bereiche des Starnberger Sees zur Nahrungsaufnahme, Balz, Brut und Laichablage oder Mauser und Rast. Diese speziellen Laichplätze der Fische oder Aufenthaltsbereiche der Vögel im See, gilt es vor Störungen zu schützen, da diese Wildtiere ein mehr oder weniger stark ausgeprägtes, angeborenes Fluchtverhalten haben, um Fressfeinden und Bedrohungen auszuweichen.
Viele Arten sind empfindlich gegen Störungen durch den Menschen oder Hunde und reagieren mit Stress oder Flucht je nach Intensität, Häufigkeit und Dauer der Störungen. Bei kalten Temperaturen vermeiden die Tiere Bewegungen, da diese mit erheblichen Energieverlusten verbunden sind. Werden Vögel zu häufig gestört und zur Flucht veranlasst, zehren sie bei jedem Start und Flug ihre köpereigenen Energiereserven auf, die sie zur Aufrechterhaltung der Körperwärme, für den Rückflug und den Bruterfolg benötigen. Die Störung von brütenden Vögeln kann dazu führen, dass die Brut aufgegeben wird, die Eier auskühlen und absterben oder Fressfeinde leichtes Spiel haben.
Alle Vögel stehen international unter Schutz, manche sind gefährdet oder gar vom Aussterben bedroht, und es muss unser Anliegen sein, allen Tierarten einen ausreichenden Lebensraum zu gewähren, wo sie sich möglichst störungsfrei aufhalten, Nahrung finden und sich reproduzieren können. Aus diesem Grunde wurde im Rahmen verschiedener Fachplanungen ein räumlich und jahreszeitlich differenziertes Zonierungskonzept für den Starnberger See erarbeitet, das die Nutzung des Sees für den Menschen zulässt, aber der Tierwelt auch ihren notwendigen Lebensraumanspruch gewährleistet. Um Wasservögel und laichende Fische wirksam zu schützen, sollten daher nachfolgende Punkte beachtet werden:
Allgemeine Nutzungen, Zielsetzung und Hinweise: Winterruhezonen
Nutzungen im und am See, die mit den bestehenden allgemeinen und besonderen Schutzerfordernissen kollidieren, sollen zeitlich und räumlich so beschränkt oder gelenkt werden, dass Konfliktbereiche minimiert, die Erhaltungs-bzw. Schutzziele nicht gefährdet und die Nutzungen in einem nachhaltigen und umweltverträglichen Ausmaß weiterhin möglich sind.
Instrumentarium: freiwillige Vereinbarungen, Nutzungskonzepte und Aufklärung sowie hoheitliche Einschränkungen des Gemeingebrauchs (Verordnungen) soweit erforderlich.
Handlungsempfehlungen für den Winter
(Anfang November - Ende März)
- Es sollte grundsätzliche eine Winterruhe auf und an den Uferns des Starnberger Sees einkehren. Um die sensiblen Zugvögel zu schützen, gilt im Winter (Nov. -März) ein freiwilliger Befahrungsverzicht für alle Wassersportler.
- Winterruhezonen (dunkelblau) nicht befahren
- Soweit Bootsverkehr im Winter erforderlich ist, sollte er sich auf das Nötigste beschränken. Vogelansammlungen sollten in jedem Fall weiträumig umfahren werden. Ein Mindestabstand zu den Tieren von mindestens 300 m wird empfohlen.
- Bitte verzichten Sie im Winter gänzlich auf störungsintensive Wassersportarten wie Starkwindsurfen oder Kitesurfen oder meiden Sie wenigstens konsequent die dunkelblau dargestellten Ruhezonen.
Handlungsempfehlungen/-Vorgaben für den Sommer (April bis Ende September)
- Meiden Sie zur Brut- und Mauserzeit die orange markierten ganzjährigen Schon-, Schutz- und Schilfbereiche. In diesen Bereichen liegen auch die Laich- und Fortpflanzungsstätten für viele Fischarten. Machen sie ggf. andere auf ihr Fehlverhalten aufmerksam.
- Halten Sie ausreichend Abstand zu ausgedehnten Schilfzonen (mindestens 100 m bzw. 300 m bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Schifffahrtsordnung).
Schutzgebiete im Uferbereich des Starnberger Sees und im Würm Bereich mit bestehendem oder geplantem hoheitlichen Schutzstatus
Es handelt sich um naturnahe, besonders schutzbedürftige Teilflächen des Starnberger Sees bzw. seiner angrenzenden Uferbereiche bzw. des Würm Abflusses. Der Gemeingebrauch ist auf Grund fischerei- und naturschutzrechtlicher Verordnungen (3 NSGs, 4 LBs, Fischschonbezirke) ganzjährig oder phasenweise eingeschränkt. Die Verordnungen können über die entsprechenden Hyperlinks aufgerufen werden. Bitte beachten Sie die Beschilderungen bzw. die Bojen Markierungen in der Örtlichkeit.
- Naturschutzgebiete „ Karpfenwinkel“, und am „Ostufer des Starnberger See“
Diese Schutzgebiete sind für unsere Vogelwelt als Rast-, Mauser- und Brutplätze ganzjährig, bzw. für eine endemische und vom Aussterben bedrohten Pflanzenart von herausragender Bedeutung. Es gilt daher ein ganzjähriges Betretungsverbot. - Geschützter Landschaftsbestandteile
Die Landschaftsbestandteile unterscheiden sich im jeweiligen Schutzzweck und die damit erforderlichen Verbote. Weitergehende Informationen können über die hinterlegten Links abgerufen werden.
LB Bucht von St. Heinrich (Vogelschutzgebiet, u.a. ganzjähriges Störungsverbot)
LB Afrawiese, (u.a. ganzjähriges Störungs- und Veränderungsverbote)
LB Niedermoorverlandung südlich Seeseiten und LB Niedermoorverlandung nordnordöstlich Seeseiten (u.a. Wegegebot und Betretungsverbot vom 01.03. bis 15.10) - Fischschonbezirke mit Betretungs- und Befahrungsverbot von 01.04. bis 15.11.: Roseninsel, Karpfenwinkel, Seeseiten und Singerbach-St. Heinrich
- Würm Auslauf und NSG -Leutstettener Moor
Das Naturschutzgebiet Leutstettener Moor ist über den Würm Auslauf des Starnberger Sees über das Wasser mit kleineren Schwimmfahrzeugen erreichbar. Es beginnt unmittelbar nach Unterquerung der Autobahn bei Starnberg.
Von 01.03. bis 30.06. besteht zum Schutz der brütenden Vögel ein generelles Befahrungs- und Badeverbot auf der Würm zwischen Starnberg und Leutstetten. - Verordnung zur Einschränkung des Gemeingebrauchs - Roseninsel (in Vorbereitung) Das Gebiet um die Roseninsel ist eines der wichtigsten Aufenthaltsbereiche für überwinternde Vogelarten im Starnberger See. Auf Grund diverser Freizeitaktivität im Winter kommt es leider immer wieder zu erheblichen Störungen rastender Vogelansammlungen. Das Gebiet um die Roseninsel sollte vom November ab bis Ende März unbedingt weiträumig gemieden werden.
Besondere Nutzungsformen ohne geltenden Regelungsvereinbarungen
- Drohnenflug
Im Natura 2000 -Vogelschutzgebiet und FFH-Gebiet Starnberger See ist das Fliegenlassen von Drohnen ganzjährig unzulässig (siehe VO zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30 März 2017 § 21b Absatz 1 Nr. 6). - Private Wassersportler
Private Wassersportler (Kajak- und Kanufahrer, Stand Up Paddler, Surfer, Kitesurfer etc.) sind eine deutlich ansteigende Nutzergruppe am Starnberger See. Auch sie sind angehalten die Schutzgebiete, die Befahrungsregeln und den freiwilligen Befahrungsverzicht von Nov-Mrz zu beachten (s. o.).
Besondere Nutzungsformen mit geltenden Regelungsvereinbarungen
Feuerwerke sind der Klasse lV sind anzeigepflichtig. Die Nachfrage ist anhaltend hoch – auch im Winter, wenn die Wintervögel ganz besonders empfindlich und ruhebedürftig sind. Außerdem richtet sich die Zulässigkeit eines Feuerwerks nach §§ 33 Abs. 1 und 2, sowie nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Demnach sind Störungen verboten, die Vogelschutzgebiete in den für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können.
Feuerwerke schrecken und vertreiben die Vögel auf Grund der Licht- und Knalleffekte auf weite Entfernungen hin und sind daher erheblich problematischer als andere nutzungsbedingte Störungen am See zu bewerten. Feuerwerke sind daher nur sehr bedingt mit den verbindlich- vorgegebenen artenschutzrechtlichen Erhaltungszielen vereinbar. Zum Schutz der Vogelwelt gilt am Starnberger See bis auf weiteres für das Abbrennen von Feuerwerken folgende Konventionen:
Handlungsvorgaben für den Winterzeitraum
- Es sollte eine grundsätzliche Winterruhe auf und am Starnberger See einkehren. Vom 16. Oktober bis Ende März, sind Feuerwerke mit Ausnahme von Silvester, auf dem ganzen See und im Abstand von weniger 1 km zum Seeufer grundsätzlich unzulässig.
- In der Zeit von April bis zum 15. Oktober sind Feuerwerke (Klasse I-IV bis 120 dB) in ausreichendem Abstand zu ganzjährigen Schon-, Schutz- und ausgedehnten Schilfbereichen gemäß nebenstehender Karte zulässig.
Hinweis: Das Landratsamt Starnberg geht bei der Beachtung dieser Konventionen von einer Natura 2000 – Verträglichkeit aus (s.g. Verträglichkeitsabschätzung). Abweichungen hiervon müssten in einer sehr aufwendigen und langwierigen Verträglichkeitsprüfung erst nachgewiesen werden. Das Abbrennen von Feuerwerken unter Missachtung der o. g. Konventionen ohne Verträglichkeitsnachweis stellt eine sanktionierbare artenschutzrechtliche Ordnungswidrigkeit dar!
- Ausübung der Jagd und Fischerei
Jagd: vertragliche Festlegung von Ruhezonen im Pachtvertrag - Rudern, Segeln Ausübung der vereinsmäßig organisierten Freizeitaktivitäten
freiwillige Vereinbarungen mit Befahrungsverzicht der Segler und der Werftbetreiber im Winter. Ruderer fahren dann nur auf einem mittig gelegenen Korridor, um die großen Vogelansammlung, die sich hptsl. in Ufernähe aufhalten, nicht zu stören.
Geo-Anwendung Feuerwerksverbotszone
Beschreibung der Geo-Anwendung
Die digitalen Karten dienen in erster Linie der schnellen Orientierung und Aufklärung. Rechtsverbindliche Aussage werden nur von der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde erteilt. Außerdem stellt die Karte keine abschließende Bewertung über den naturschutzrechtlichen Schutz auf einer Fläche dar.