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1. Die Gültigkeit meines ausländerrechtlichen Dokuments (Aufenthaltstitel, Fiktion, Gestattung Duldung) der Ausländerbehörde Starnberg läuft ab. Was muss ich tun?

Grundsätzlich überwachen wir die Ablaufdaten folgender, von uns ausgestellter Dokumente von Amts wegen und kommen rechtzeitig vor dem Ablaufdatum unaufgefordert auf Sie zu (Ausnahme: Ablauf eines befristeten Aufenthaltstitels; Eigenverantwortlichkeit). Dabei sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten: 

Duldungen 

㤠60a ff. AufenthG:

Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.“

Sofern Sie vollziehbar ausreisepflichtig sind und sich demzufolge nur noch geduldet im Bundesgebiet aufhalten, ist i.d.R. eine persönliche Vorsprache bei uns erforderlich. Nur in begründeten Ausnahmefällen senden wir Ihnen Ihre Duldung zu (z.B. Corona-Quarantäne).

  • Bei Ersterteilung einer Duldung:
    Sie erhalten spätesten mit Ablauf Ihrer Gestattung, Ihrer Fiktion bzw. zur Einziehung Ihres bisherigen Aufenthaltstitels von uns unaufgefordert eine schriftliche Einladung mit einem Amtstermin.
  • Bei Verlängerung einer Duldung:
    Sie erhalten von uns mit Ausstellung Ihrer Duldung stets bereits schriftlich von Amts wegen den Folgetermin (i.d.R. Ablaufdatum der aktuellen Duldung) für die nächste Vorsprache.

Bitte nutzen Sie diese Termine und kommen Sie auch pünktlich zum Termin, denn unsere Schaltertermine werden langfristig im Voraus geplant und können nur in begründeten Ausnahmefällen verschoben werden. Für unabwendbare Terminverschiebungen wenden Sie sich bitte an unser ServiceTelefon oder senden uns eine E-Mail an abh-asyl@LRA-starnberg.de mit dem Betreff „Terminverschiebung – Duldung“.

Achtung:

Zum Duldungstermin bringen Sie bitte alle von uns erbetenen Unterlagen sowie Ihre Gestattung und – soweit vorhanden – alle in Ihrem Besitz befindlichen Identitätspapiere und Ihren nationalen Reisepass mit.

Bitte lesen Sie auch „Was muss ich beachten, wenn ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Starnberg habe?

Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen.

Für den Fall des unentschuldigtem Fernbleiben eines Termins wird ausdrücklich auf § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und § 98 Abs. 1 und Abs. 5 Alt. 4 AufenthG (Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 €) hingewiesen!

Gestattungen

"§ 55 Abs. 1 AsylG:

Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung)."

Sofern Sie sich im laufenden Asylverfahren befinden, d.h.

  • Ihr Asylverfahren nicht per BAMF-Bescheid bestandskräftig beendet wurde und wir noch keine entsprechende Abschlussmitteilung erhalten haben oder
  • Sie Klage gegen einen ablehnenden BAMF-Bescheid erhoben haben, die Klage noch nicht entschieden ist und wir noch keine entsprechende Abschlussmitteilung erhalten haben,

senden wir Ihnen zum Ablauftermin Ihrer aktuellen Gestattung unaufgefordert eine verlängerte Gestattung per Post zu (Corona-Regelung).

Sofern ausnahmsweise eine persönliche Vorsprache bei uns erforderlich sein sollte, erhalten Sie  eine schriftliche Einladung mit einem Amtstermin.

Bitte nutzen Sie diesen vorgegebenen Termin und kommen Sie auch pünktlich zum Termin, denn unsere Schaltertermine werden langfristig im Voraus geplant und können nur in begründeten Ausnahmefällen verschoben werden. Für unabwendbare Terminverschiebungen wenden Sie sich bitte an unser ServiceTelefon oder senden uns eine E-Mail an abh-asyl@LRA-starnberg.de mit dem Betreff „Terminverschiebung – Gestattung“.

Achtung:

Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen.

Zum Amtstermin bringen Sie bitte alle von uns erbetenen Unterlagen sowie Ihre Gestattung und – soweit vorhanden – alle in Ihrem Besitz befindlichen Identitätspapiere und Ihren nationalen Reisepass mit , sofern dies noch nicht geschehen ist.

Bitte lesen Sie auch "Was muss ich beachten, wenn ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Starnberg habe?".

Befristete Aufenthaltstitel 

㤠4 AufenthG:

Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht.“

Bitte stellen Sie spätestens drei Monate vor Ablauf Ihres aktuellen Aufenthaltstitels eine Antrag auf Verlängerung bei dem für Sie zuständigen Team. Eine persönliche Vorsprache ist zunächst hierfür nicht notwendig!

Die erforderlichen Antragsformulare z.B. zur Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln aller Art (ohne Visa) und für die Beantragung von Reiseausweisen und Ausweisersatz werden Ihnen von uns zum Download zur Verfügung gestellt. Antragsformulare liegen aber auch im Haupteingang des Landratsamtes aus. Ferner erhalten Sie unsere Formulare bei einzelnen kreisangehörigen Gemeindeverwaltungen.

Die Antragsformulare enthalten die notwenigen Informationen zur Beantragung der jeweiligen Anliegen.

Ihren Antrag können Sie bspw. per E-Mail an auslaenderwesen@LRA-starnberg.de, Post oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Landratsamts vor dem Haupteingang (an Ausländerwesen) einreichen (siehe dazu auch „Welche Wege zur Einreichung von Unterlagen bei der ABH STA gibt es?“).

Nach Prüfung der eingegangenen Anliegen werden Sie von der Ausländerbehörde schriftlich kontaktiert und erhalten auf diesem Weg auch unaufgefordert alle Informationen zum weiteren Verfahrensgang.

Achtung:
Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen.

Arbeitserlaubnisse für Inhaber*innen einer Gestattung oder einer Duldung 

§ 61 Abs. 1 AsylG:

Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. 2Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

  1. das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, 
  2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
  3. der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
  4. der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;

Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

Sofern Sie Inhaber*in einer Gestattung oder einer Duldung sind, beachten Sie bitte Folgendes:

  • Befristete Beschäftigungserlaubnis/Gestattung od. Arbeitgeberwechsel/Gestattung:
    Sofern Ihre Beschäftigungserlaubnis mit einer konkreten Befristung in Ihre Gestattung eingetragen wurde oder Sie beabsichtigen bei laufender Beschäftigungserlaubnis den Arbeitgeber zu wechseln, stellen Sie Ihren Verlängerungsantrag bzw. den Antrag auf Neuerteilung einer Beschäftigungserlaubnis bitte spätestens vier Wochen vor dem Ablauf- bzw. Wechseltermin. Eine persönliche Vorsprache ist hierfür nicht notwendig.
    Die erforderlichen Formulare werden Ihnen von uns zum Download zur Verfügung gestellt. Die Antragsformulare enthalten die notwenigen Informationen zur Beantragung der jeweiligen Anliegen.
    Ihren Antrag können Sie per E-Mail, Post oder Posteinwurf an das Landratsamt Starnberg – ABH STA, – abh-asyl@LRA-starnberg.de übersenden.
  • Beschäftigungserlaubnis/Duldung:
    Im Rahmen Ihres Duldungstermins (siehe oben Ablauf Duldung) wird auch neu über die bestehende Beschäftigungserlaubnis entschieden. Es bedarf somit vorab keines separaten Antrags, es sei denn, Sie möchten den Arbeitgeber wechseln.
    Achtung:
    Erfüllen Sie bitte Ihre Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung sowie der Passbeschaffung. Bringen Sie die entsprechenden Nachweise mit zum Duldungstermin. Diese Mitwirkung ist eine der Grundvoraussetzungen für die Verlängerung Ihrer Beschäftigungserlaubnis.
  • Arbeitgeberwechsel/Duldung:
    Sofern Sie als Duldungsinhaber beabsichtigen bei laufender Beschäftigungserlaubnis den Arbeitgeber zu wechseln, stellen Sie Ihren Antrag auf Neuerteilung einer Beschäftigungserlaubnis bitte spätestens vier Wochen vor dem Wechseltermin. Eine persönliche Vorsprache ist hierfür nicht notwendig.
    Die Entscheidung über den Antrag erfolgt im Rahmen des nächsten Duldungstermins bzw. wir kontaktieren Sie schriftlich und Sie erhalten von uns einen gesonderten Termin.
    Die erforderlichen Formulare werden Ihnen von uns zum Download zur Verfügung gestellt. Die Antragsformulare enthalten die notwenigen Informationen zur Beantragung der jeweiligen Anliegen.
    Ihren Antrag können Sie per E-.Mail, Post oder Posteinwurf an das Landratsamt Starnberg – ABH STA – abh-asyl@LRA-starnberg.de übersenden.
    Achtung:
    Erfüllen Sie bitte Ihre Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung sowie der Passbeschaffung. Bringen Sie die entsprechenden Nachweise mit zum Duldungstermin. Diese Mitwirkung ist eine der Grundvoraussetzungen für die Verlängerung Ihrer Beschäftigungserlaubnis.

Fiktionen

㤠81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG:

Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.

 § 81 Abs. 4 AufenthG

Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

§ 81 Abs. 5 AufenthG:

Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.“

Soweit unsere Antragsprüfung bis zum Ablaufdatum Ihrer Fiktion nicht abgeschlossen sein sollte, senden wir Ihnen unaufgefordert zum Ablauftermin Ihrer aktuellen Fiktion eine verlängerte Fiktion per Post zu (Corona-Regelung).

Sofern jedoch eine persönliche Vorsprache in der ABH STA erforderlich sein sollte, erhalten Sie von uns unaufgefordert eine schriftliche Einladung mit einem Amtstermin.

Bitte nutzen Sie diesen Termin und kommen Sie pünktlich zum Termin, denn unsere Schaltertermine werden langfristig im Voraus geplant und können nur in begründeten Ausnahmefällen verschoben werden. Für unabwendbare Terminverschiebungen wenden Sie sich bitte an unser ServiceTelefon oder senden uns eine E-Mail an das für Sie zuständige Team mit dem Betreff „Terminverschiebung – Fiktion“.

Achtung:

Bitte lesen Sie auch „11. Was muss ich beachten, wenn ich einen Termin bei der Ausländerbeirat Starnberg habe?

Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen.

Achtung:
Bitte lesen Sie auch „11. Was muss ich beachten, wenn ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Starnberg habe?“.
Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen.

Zuständige Stelle

Landratsamt Starnberg

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-770
08151 148-11292
info@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr