Seiteninhalt

Begriff der Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einem bestimmten Staat. Sie wird durch Geburt aufgrund Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen (Recht des Blutes, ius sanguinis), durch Geburt im Inland (Bodenrecht, ius soli), Einbürgerung (Naturalisation) oder sonstige Erwerbsgründe (siehe Erwerbsgründe für die Staatsangehörigkeit) erworben. Die Staatsangehörigkeit ist eng verbunden mit staatsbürgerrechtlichen Rechten und Pflichten. Diese sind je nach Staatsform unterschiedlich. Dazu gehören insbesondere die politischen Bürgerrechte wie das Wahlrecht, die Versammlungsfreiheit, das Recht auf Bekleidung öffentlicher Ämter sowie die Wehrpflicht.

Wir beraten Sie in allen Fragen, die mit dem Besitz oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusammenhängen:

  • Bin ich wegen meiner deutschen Abstammung von Vater oder Mutter eventuell auch deutscher Staatsangehöriger, obwohl ich einen ausländischen Pass habe.
  • Ist mein Kind durch Geburt, Adoption oder Vaterschaftsanerkennung deutscher Staatsangehöriger geworden?
  • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland (Deutschland), wenn beide Elternteile eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.
  • Bei allen übrigen Rechtsfragen z. B. bei doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit.

Zum verbindlichen Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit stellen wir auf Antrag einen Staatsangehörigkeitsausweis aus.

Was ist ein Staatsangehörigkeitsausweis?

Reisepass und Personalausweis sind keine sicheren Nachweise für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.

Mit einem Staatsangehörigkeitsausweis ist die deutsche Staatsangehörigkeit verbindlich nachgewiesen.

Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird für folgende Rechtsgeschäfte/-verhältnisse benötigt:

  • Adoption
  • Einbürgerung des ausländischen Ehegatten
  • Approbation als Apotheker

Was wird bei Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises geprüft?

Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft im Regelfall, ob der Antragsteller bzw. seine Vorfahren zumindest seit dem Jahre 1938 immer als Deutsche behandelt wurden. Waren sie z. B. von Veränderungen staatlicher Hoheitsgebiete betroffen, die beide Weltkriege mit sich brachten, können weitergehende Prüfungen erforderlich sein.

Zuständig für die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen für die Einwohner des Landkreises Starnberg ist das Landratsamt Starnberg, Staatsangehörigkeitsstelle, Strandbadstraße 2, 82319 Starnberg.
Für im Ausland wohnhaft bzw. gemeldete deutsche Staatsangehörige nimmt die jeweilige deutsche Auslandsvertretung den Antrag entgegen und leitet ihn an das für die Bearbeitung zuständige Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße. 2, Köln, weiter.

Rechtliche Grundlagen

Staatsangehörigkeitsgesetz

 

Zuständige Stelle

Ausländerwesen
Fachbereich 31

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

Kontaktformular: https://www.lk-starnberg.de/kofm
Internet: https://www.lk-starnberg.de/31

Team 311 Aufenthalt

Team 312 Aus- und Einreise, Staatsangehörigkeit und Einbürgerung

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr

Kontaktaufnahme zur Ausländerbehörde