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Presseinformation vom 03.01.2020:

Behindertenparkplätze

Parkberechtigung gibt es bei den Gemeinden


Viele Menschen mit einer Behinderung/Beeinträchtigung sind auf das Auto angewiesen, um mobil zu sein. Sie benötigen barrierefreie Parkplätze um ihren Alltag gestalten zu können. Was viele nicht wissen: Um einen Behindertenparkplatz nutzen zu können, braucht man eine Parkberechtigung. Der Schwerbehindertenausweis alleine reicht dazu nicht aus. Parkberechtigungen können bei den Gemeinden beantragt werden.

Antragsberechtigt sind beispielsweise Personen mit Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Merkzeichen Bl (blind), contergangeschädigte und vergleichbare Personen, Personen mit Morbus Crohn oder Doppelstoma, Ohnhänder, Kleinwüchsige oder auch Menschen mit vorübergehender außergewöhnlicher Gehbehinderung. Das gilt auch dann, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst keine Fahrerlaubnis besitzt. Der Parkausweis gilt dann für Fahrten, an denen er als Beifahrer teilnimmt. Der Parkausweis ist im Kraftfahrzeug gut sichtbar auszulegen. Nähere Informationen zum Erhalt einer Parkberechtigung gibt es unter www.zbfs.bayern.de/menschen-behinderung/mobilitaet/parkplatz

Max Mayer, der Behindertenbeauftragte des Landkreises Starnberg, weist darauf hin: „Behindertenparkplätze sind für die Betroffenen eine wichtige Hilfe im Alltag. Nicht-Behinderte sollen diese Parkplätze unbedingt freihalten - auch dann, wenn man nur etwas ausladen möchte, oder wenn weit und breit kein anderer Parkplatz frei ist.“ Behindertenparkplätze sind breiter als normale Pkw-Stellplätze und bieten dem Fahrer oder Beifahrer eine größere Bewegungsfreiheit. Wer ohne Erlaubnis auf einem Behindertenparkplatz parkt, kann umgehend abgeschleppt werden oder ein Bußgeld wird fällig. Das gilt auch, wenn keine schwerbehinderte Person konkret an der Nutzung des Behindertenparkplatzes gehindert wurde. 

Bei Fragen kann man sich auch an das Landratsamt Starnberg unter 08151 148-682 oder aktionsplan@lra-starnberg.de wenden.

 



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