Unsere Verwaltungsdienstleistungen » von A bis Z
über diese Stichwortliste ...
Diese Seite enthält in alphabetischer Reihenfolge Stichworte zu unseren Verwaltungstleistungen.
Nach dem Klick auf ein Stichwort erhalten Sie
- inhaltliche Informationen
- den zuständigen Fachbereich
- Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
- Vermissen Sie ein Stichwort ? Mit diesem Formular können Sie uns Ihre Vorschläge melden.
Kindertagespflege; Beantragung einer Förderung zur Umsetzung der Inklusion
Hinweis:
die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
für Andechs, Feldafing, Herrsching, Starnberg, Tutzing
Team 231 Ambulante Hilfen
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77430
Fax: 08151 148-11430
E-Mail: » in neuem Fenster abrufen
Zimmer: OG.268
für Berg, Gilching, Krailling, Pöcking, Wessling
Team 231 Ambulante Hilfen
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77484
Fax: 08151 148-11684
E-Mail: » in neuem Fenster abrufen
Zimmer: OG.268
für Gauting, Inning, Seefeld, Wörthsee
Team 231 Ambulante Hilfen
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77491
Fax: 08151 148-11491
E-Mail: kindertagespflege@LRA-starnberg.de
E-Mail: tageseinrichtungen@LRA-starnberg
Zimmer: EG.215
Team 231
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77496
Fax: 08151 148-11535
E-Mail: fachbereich23@lra-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/231
Zweck
Die Leistung dient der Umsetzung der Inklusion in der Tagespflege.
Gegenstand
Gegenstand der Förderung ist eine Erhöhung der kindbezogenen Förderung für behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder in der Kindertagespflege im Sinn von Art. 20 und 20a des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG).
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG) bzw. die Gemeinden (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG).
Art und Höhe
Die Förderung erfolgt durch Erhöhung des gesetzlichen Gewichtungsfaktors von 1,3 auf 4,5 für Kinder mit (drohender) Behinderung in der Kindertagespflege.
Die Zuwendung erfasst behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, die zusammen mit Regelkindern in der (Groß-)Tagespflege betreut werden. Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG. Der höhere Gewichtungsfaktor 4,5 wird für jedes Kind mit (drohender) Behinderung gewährt, wenn
- die Tagespflegeperson weniger als vier Kinder gleichzeitig betreut,
- die Großtagespflegestelle weniger als acht Kinder gleichzeitig betreut,
- der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder mit (drohender) Behinderung ein erhöhtes Tagespflegeentgelt festsetzt, wobei die Erhöhung des Tagespflegeentgelts mindestens der – um den Gewichtungsfaktor 4,5 erhöhten – staatlichen Förderung entsprechen muss.
Zudem müssen die übrigen Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1, Art. 20 und 25 BayKiBiG bzw. Art. 18 Abs. 2 Satz 1, Art. 20 a und 21 BayKiBiG erfüllt sein. Die Tagespflegeperson muss über eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII mit einer Qualifizierung von mindestens 100 Stunden verfügen und nachweisen, dass sie für die Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung geeignet ist. Bei der Begrenzung der Elternbeteiligung nach Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG bleibt die Erhöhung des Gewichtungsfaktors von 1,3 auf 4,5 außer Betracht.
Die Anträge werden durch den Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde (kreisangehörige Gemeinde beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe; kreisfreie Gemeinden und Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der zuständigen Regierung) im Rahmen der Endabrechnung für die kindbezogene Förderung nach Art. 26 Abs. 1 BayKiBiG gestellt.
Die Zuwendungen können bis spätestens 30. April des auf den Bewilligungszeitraum (= Kalenderjahr) folgenden Jahres beantragt werden.
KiBiG.web unterstützt die finanzielle Abwicklung der Förderung der Tagespflege zwischen den Regierungen, Landratsämtern/kreisfreien Städten sowie den Gemeinden (kommunaler Anteil).
- Richtlinie zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege und zur Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen
II4/6511-1/203/; AllMBl. 14.03.2018 S. 272; 2231-A - Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG)
GVBl. 2005 S. 236; BayRS 2231-1-A
Stand: 30.01.2021