Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Lebensunterhalt, Hilfe zum). In besonderen Härtefällen können jedoch entsprechende Hilfen gewährt werden.
Die Ausbildung von Menschen mit Behinderung wird im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gefördert.
Jobcenter, Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten und Bezirken