1. Einführung
1.1 Was ist eine Behinderung?
Menschen gelten als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX).
Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
1.2 Wer ist behindert?
Menschen sind im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX-Teil 2 (§§ 68 ff SGB IX) schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft festgestellt.
Die Feststellung des GdB trifft auf Antrag das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
» Antragsvordrucke erhalten Sie im
Fachbereich 10
Strandbadstraße 2
82319Starnberg
Telefon: 08151 148 - 148
Fax: 08151 148 - 160
E-Mail: buergerservice@LRA-Starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/10
oder können bei der zuständigen Regionalstelle bestellt werden.
» Um das Feststellungsverfahren durchzuführen, ist der Antrag ausgefüllt direkt einzureichen beim
Feststellungsverfahren SGB IX (Schwerbehindertenrecht), Soziale Entschädigung/Kriegsopferfürsorge
Bayerstraße 32
80335München
Telefon: 089 18966-0
Fax: 089 18966-1499
E-Mail: poststelle.obb2@zbfs.bayern.de
Internet: http://www.zbfs.bayern.de/index.php
Ab Januar 2013 werden neue Schwerbehindertenausweise nur noch als Plastikkarten im Bankkartenformat ausgestellt. Den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland selbständig fest. Die bisherigen Schwerbehindertenausweise behalten bis zum zeitlichen Ablauf ihre Gültigkeit.
Das erforderliche Bild wird vom ZBFS bereits im laufenden Verwaltungsverfahren beigezogen und auf die Plastikkarte gedruckt. Die fertigen Schwerbehindertenausweise werden den Antragstellern unmittelbar vom ZBFS zugesandt oder ausgehändigt.
Das aktualisierte Antragsformular kann auch auf der Internetseite des ZBFS heruntergeladen werden:
http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/formulare-schwbg.html
1.3 Gleichgestellte behinderte Menschen
Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad von weniger als 50 v.H., aber wenigstens 30 v.H., bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 des § 2 SGB IX vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.
Anträge sind zu stellen bei der
Nebenstelle Starnberg
Hanfelder Straße 15 b
82319Starnberg
Telefon: 0800 45 55500