Wohngeld
Wohngeldberechnung online
Mit unserer Online-Berechnung können Sie überprüfen, ob ein Wohngeld-Antrag in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat.
Informationen zum Wohngeld
Allgemeines Wohngeld gibt es
- als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers (auch für Heimbewohner),
- als Lastenzuschuss für Eigentümer eines selbstbewohnten Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.
Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Ob Wohngeld in Anspruch genommen werden kann und in welcher Höhe es gewährt wird, hängt von drei Faktoren ab:
- Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- Höhe des Gesamteinkommens,
- Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung.
Wohngeld kann nur erhalten, wer einen Antrag stellt und die Voraussetzungen zur Berechtigung nachweist. Antragsformulare gibt es bei der Stadt Starnberg und den Gemeindeverwaltungen im Landkreis Starnberg.
Dort wird nicht nur der Antragseingang, sondern es werden auch die Eintragungen im Melderegister und die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte bestätigt.
Empfänger von
- Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- a) Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
b) anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, - Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören,
bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, werden dann grundsätzlich von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ausgeschlossen sein. Diese Leistungsempfänger erhalten Leistungen für ihre Unterkunftskosten dann ohne Wohngeldantrag nach Maßgabe der genannten anderen Sozialgesetze.
Besonderheit
Wenn ein Hauptmieter/Haushaltsvorstand zwar wegen des Bezuges einer dieser genannten anderen Sozialleistungen für sich selbst kein Wohngeld erhält,
in dem Haushalt aber Familienmitglieder wohnen, die keine dieser Leistungen erhalten und auch nicht bei der Ermittlung der für den Hauptmieter/Haushaltsvorstand bewilligten Sozialleistung berücksichtigt worden sind,
ist möglicherweise für diese Personen ein Wohngeldanspruch gegeben. Antragsberechtigt sind in diesem Fall der Hauptmieter/Haushaltsvorstand.
In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Wohngeldstelle des Landratsamtes.