Entsprechend Art. 2 Absatz 1 PfleWoqG ist die Heimaufsicht/FQA zuständig für alle stationären Einrichtungen und sonstige Wohnformen, die ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder behinderte Volljährige oder von Behinderung bedrohte Menschen aufnehmen, ihnen Wohnraum überlassen sowie Betreuungs- oder Pflegeleistungen zur Verfügung stellen.
Flyer "Heimaufsicht/FQA"
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