Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind großräumiger als Naturschutzgebiete. 72% der Landkreisfläche unterliegen dem Landschaftsschutz. Veränderungen sind möglich, wobei die Charakteristik und die Funktion des Naturhaushalts berücksichtigt werden soll. Daher stehen bestimmte Handlungen unter einem so genannten Erlaubnisvorbehalt.
So ist beispielsweise die Errichtung von Gebäuden im Landschaftsschutzgebiet naturschutzrechtlich erlaubnispflichtig, auch wenn die Errichtung des Gebäudes vielleicht baugenehmigungsfei wäre. Die Durchführung erlaubnisplichtiger Handlungen ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden. Die Erlaubnisvorbehalte, die Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten sind in den (Erst-) Verordnungen benannt. Erlaubnisanträge können formlos bei der Untere Naturschutzbehörde gestellt werden. Für Vorhaben, die nach anderen Rechtvorschriften, wie dem Bau- oder Wasserrecht, genehmigungspflichtig sind braucht man keinen gesonderter Antrag stellen, da die naturschutzrechtlichen Belange in dem Genehmigungsverfahren mitgeprüft werden. Die Genehmigung beinhaltet, ggf. mit Auflagen die naturschutzrechtliche Erlaubnis.
Die Untere Naturschutzbehörde gibt gerne weitergehende Auskünfte.
Landschaftsschutzgebiete im Landkreis:
- LSG Ammersee-West (Landkreis Landsberg) - (PDF / 26 kB)
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LSG Kreuzlinger Forst (Erstverordnung) - (PDF / 1,8 MB)
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LSG Starnberger See Ost ( Erstverordnung) - (PDF / 1,3 MB)
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LSG Starnberger See und westlich angrenzende Gebiete ( Erstverordnung) - (PDF / 1,5 MB)
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- LSG Steinberg (Erstverordnung) - (PDF / 906 kB)
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LSG Westlicher Teil des Landkreises Starnberg ( Erstverordnung) - (PDF / 2,9 MB)
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LSG Würmtal ( Erstverordnung) - (PDF / 787 kB)
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sonstige Dokumente und Karten
Im Geographischen Landkreis Informationssystem Starnberg (GeoLIS) finden Sie weitere thematische Karten zum Herunterladen: