Müssen sich alle Einreisenden aus Risikogebieten testen lassen?
Verpflichtung der molekularbiologischen Testung auf SARS-CoV-2
Eine Test- und Nachweispflicht besteht für alle Personen die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenem internationalen Risikogebiet aufgehalten haben. Diese Personen müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise eine molekularbiologische Testung auf SARS-CoV-2 durchführen und diese auf Anforderung des Gesundheitsamtes vorlegen. Eine Altersbeschränkung für die Testung gibt es nicht. Wird ein Test bereits vor der Einreise nach Deutschland durchgeführt, darf dieser max. 48 h vor der Einreise nach Deutschland aus dem Risikogebiet von einem anerkannten Labor durchgeführt werden. Der Befund muss in deutscher, englischer oder französischer Sprache ausgestellt sein.
» Bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses müssen die Reiserückkehrer aus Risikogebieten in häuslicher Quarantäne verbleiben. In der Zeit der Quarantäne darf von den betroffenen Personen die Wohnung nicht verlassen (keine Einkäufe, keine Spaziergänge) und kein Besuch empfangen werden, außerdem muss eine Kontaktminimierung mit im gleichen Haushalt lebenden Personen eingehalten werden.
Personen die aus einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvarianten-Gebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreisen möchten, haben bei Einreise einen Nachweis einer molekularbiologischen Testung auf SARS-CoV-2 mitzuführen. Auf Nachfrage des Gesundheitsamtes sind Sie verpflichtet, den Befund unverzüglich vorzulegen. Die Testung darf max. 48 h vor der Einreise nach Deutschland aus dem Risikogebiet von einem anerkannten Labor durchgeführt werden. Der Befund muss in deutscher, englischer oder französischer Sprache ausgestellt sein.
Bitte bewahren Sie in jedem Fall ihr Testergebnis mind. 10 Tage auf!
Verpflichtung des Beobachtens auftretender Krankheitssymptome
Die Einreisenden sind verpflichtet, über 14 Tage nach Rückkehr auf das Auftreten möglicher Symptome wie Atemnot, Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust oder Verschlechterung des Allgemeinzustandes zu achten und in diesem Fall umgehend eine erneute molekularbiologische Testung auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen und das Gesundheitsamt zu informieren.
» Regelung zur Testpflicht: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-38/