Ausnahmen
Personen die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik einreisen gilt eine Ausnahme von der Quarantäne- und Testpflicht. Diese und weitere Ausnahmen sind unter § 6 CoronaEinreiseV geregelt.