Besuch von Einrichtungen
Der Besuch von Einrichtungen (wie z. B. Krankenhäusern) ist auf täglich eine Person, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer festen Besuchszeit zu beschränken. Hier gilt für die Besucher Maskenpflicht.
Beim Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie Altenheimen und Seniorenresidenzen gilt dazu ergänzend, dass die Besucher über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus verfügen müssen und dies auf Verlangen nachzuweisen ist. Erfolgt die Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf dieser höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests darf dieser höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein. Jeder Besucher hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen.