Zusammenkünfte / Veranstaltungen
Verschärfung der Kontaktbeschränkungen
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur Angehörigen desselben Hausstands und einer zusätzlichen weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt. Dabei ist es unerheblich, wer wen besucht und ob das Zusammentreffen in der Wohnung der gemeinsam teilnehmenden Hausstandangehörigen oder der Einzelperson stattfindet. Eine Sonderregelung für Kinder unter 14 Jahren besteht nicht mehr.
Häufig gestellte Fragen - Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Veranstaltungen aller Art sind untersagt, ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (z.B. Gottesdienste, Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).
Bitte beachten Sie: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/