- die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften
- die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs
- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen
- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden
- die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können
- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
- das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzung, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen
- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Die vorgenannten Verbote gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.
Unter den Voraussetzungen des § 78 Absatz 2 bzw. § 78 Absatz 5 bzw. § 78 a Absatz 2 WHG können abweichend von den vorgenannten Verboten Baugebiete, bauliche Anlagen sowie Maßnahmen auf Antrag ausnahmsweise vom Landratsamt Starnberg zugelassen werden. Hierfür ist ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Ausnahme beim Landratsamt Starnberg, Fachbereich Umweltschutz, einzureichen. Die zur Beurteilung erforderlichen Antragsunterlagen richten sich grundsätzlich nach der „Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)“ und sollten im Einzelnen vorab mit dem Landratsamt Starnberg abgestimmt werden. Allgemein amtlicher Sachverständiger im wasserrechtlichen Verfahren für die Ausweisung neuer Baugebiete oder bei sonstigen Schutzvorschriften ist das Wasserwirtschaftsamt Weilheim. Allgemein amtlicher Sachverständiger bei Einzelbauvorhaben im Überschwemmungsgebiet ist die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt Starnberg.
Weitere Informationen zum Thema Überschwemmungsgebiet können Sie der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Umwelt entnehmen.
Informationen zum Hochwasserschutz finden Sie in der „Hochwasserschutzfibel“ auf der Homepage des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat.