Beim gesetzlichen Vorkaufsrecht hat der Staat das Anrecht Grundstücke oder Grundstücksteile zu erwerben, bevor es an Privatpersonen verkauft wird.
Die relevanten Fälle sind in den §§ 24 ff des Baugesetzbuches bzw. § 66 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - i.V.m. Art. 39 Bayer. Naturschutzgesetz - BayNatSchG -. geregelt.
Sofern Naturschutzbelange betroffen sind ist die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes zuständig.
In allen anderen Fällen ist die örtliche zuständige Gemeindeverwaltung der richtige Ansprechpartner.