Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind seit dem 01.01.2005 als Viertes Kapitel in das Zwölfte Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) eingefügt worden. Die Grundsicherung soll dazu beitragen, den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherzustellen, wenn das eigene Ruhestandseinkommen sowie das Vermögen nicht ausreichen, den Grundbedarf zu decken.
Antragsberechtigt sind Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und vor dem 01.01.1947 geboren sind, oder nach dem 31.Dezember 1946 geboren sind und die Anhebung der Altersgrenzen beendet haben, sowie Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf diese Leistungen, wenn der Lebensunterhalt einschließlich Unterkunftskosten nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann.
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Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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