Wassergefährdend können feste, flüssig und gasförmige Stoffe sein, insbesondere
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Säuren, Laugen
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Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 von Hundert Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogene, Metallcarbonyle und Beizsalze
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Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte
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flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen
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Gifte
die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.
Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen ebenfalls so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz des Gewässers gewährleistet ist.
Den Vollzug der Regelungen zum Umgang und der Lagerung dieser wassergefährdenden Stoffe überwacht im Landkreis Starnberg das Landratsamt.
Verwaltungsdienstleistungen im BayernPortal (Bayerischer Behördenwegweiser):
http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/19552852583
Heizölverbraucheranlagen:
Infoblatt_Hinweise für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen_AwSV_613_30788_1.PDF
[PDF, 56 kB]
Anzeige über die Inbetriebnahme / wesentliche Änderung einer prüfpflichtigen Heizölverbraucheranlage gemäß § 40 AwSV
[PDF, 138 kB]