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Paragraph Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und die Würde des Menschen mit Behinderung zu schützen, ihre Benachteiligung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten, ihre Integration zu fördern und ihnen eine selbstbestimmte     Lebensführung zu ermöglichen.

Zuständige Stelle

Soziale Hilfen I
Team 221

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Internet: https://www.lk-starnberg.de/221

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