Das Steuerrecht sieht für Menschen mit Behinderungen Erleichterungen in verschiedenen Bereichen vor.
Eine Broschüre „Steuertipps für Behinderte” ist erhältlich bei
Referat Öffentlichkeitsarbeit
Odeonsplatz 4
80539 München
Telefon: 089 2306-0
Fax: 089 2306-2808
E-Mail: poststelle@stmf.bayern.de
- Lohn- und Einkommenssteuer
Menschen mit Behinderungen wird bei der Einkommen- und Lohnsteuer ein Pauschbetrag eingeräumt. Der Pauschbetrag wird durch die ausstellende Gemeinde in der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Bei einem GdB von unter 50 v.H., aber wenigstens 25 v.H. wird der Pauschbetrag nur gewährt, wenn die Behinderung die körperliche Beweglichkeit beeinträchtigt, oder durch eine typische Berufskrankheit hervorgerufen wird, oder zum Bezug einer Rente berechtigt.
Weitere Möglichkeiten:
a) Pauschbeträge für behinderte Kinder
b) außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen wie Mehraufwand für Privatfahrten, Taxifahrten, Kfz-Kosten
c) Hilfen im Haushalt, Heimunterbringung
d) Kinderbetreuungskosten
e) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle
f) Bausparförderung und Vermögensbildung
g) Pflege-Pauschbetrag für die Pflege einer anderen Person
- Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Umsatz- und Vermögenssteuer
Auskünfte über diese und andere steuerliche Fragen gibt das zuständige Finanzamt. Dort ist die aktuelle Höhe der verschiedenen Freibeträge zu erfahren.
Schloßbergstraße 12
82319 Starnberg
Telefon: 08151 778-0
E-Mail: poststelle.fa-sta@finanzamt.bayern.de
(als Anhänge nur PDF Dateien !)
Internet: www.finanzamt-starnberg.de
- Zuständigkeit bei der Kraftfahrzeugsteuer ab 02.05.2014
Hauptzollamt Augsburg
Nächstliegende Kontaktstelle:
Hauptzollamt München
Menschen mit Schwerbehinderung, die hilflos (H), blind (Bl) oder außergewöhnlich gehbehindert (aG) sind, werden von der Kfz-Steuer befreit, solange ein Kfz auf sie zugelassen ist.
Menschen mit Schwerbehinderung, die hilflos (H), blind (Bl) oder außergewöhnlich gehbehindert (aG) sind, werden von der Kfz-Steuer befreit, solange ein Kfz auf sie zugelassen ist.
Die Steuer ermäßigt sich um 50 % für ein Kfz, das auf den Behinderten zugelassen ist, der infolge einer nicht nur vorübergehenden Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist (G).
Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange der Schwerbehinderte das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (§ 145 SGB IX) in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme ist vom Finanzamt auf dem Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis zu vermerken.